Hi!
Vielleicht hat jemand von euch einen Tipp, welche Institution da helfen/beraten kann (Arbeitsamt?):
Ja, die Arbeitsagentur.
Wenn jemand nebenberuflich selbständig ist, damit jedoch nur knapp 200 - 300 Euro monatlich verdient und dann seinen Hauptjob verliert oder kündigt: Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld (zumindest im ersten Jahr)?
Ja, sofern
– der Hauptjob in den letzten zwei Jahren mindestens für 12 Monate ausgeübt wurde und zudem sozialversicherungspflichtig war.
– der Umfang der nebenberuflichen Selbständigkeit während des Alg-Bezuges UNTER 15 Std./Wo. bleibt.
Zur Anrechnung des NEKs siehe FAQ:1769 und FAQ:2638 (NEK-Freibetrag = 165 €/Monat; Ausnahme, in der der Grundfreibetrag nicht 165,− € beträgt (und die hier zutreffen könnte): Wenn die Nebentätigkeit in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Alg-Anspruchs mindestens 12 Monate lang zusätzlich zu einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt wurde, beträgt der Freibetrag den durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Alg-Anspruchs (sofern dieser höher war als 165,− €)!).
Knackpunkt wäre auch die Krankenversicherung: Die nebenberufliche Selbständigkeit wird ja dann vermutlich automatisch zur hauptberuflichen?
Nur, wenn kein Alg-Anspruch besteht! Ansonsten gilt der Alg-Anspruch als „Hauptbeschäftigung“, und für diese wird auch die KV/PV abgeführt.
Die Frage ist natürlich auch, wann das so ist (nach einem Jahr)?
Ist hier die Frage, ob der Alg-Anspruch für ein Jahr besteht (und was ggf. danach ist)?
Zunächst: Für wie lange ein Anspruch auf Alg besteht kann ich erst sagen, wenn ich weiß,
– wie lange der fiktive AN (in den letzten zwei Jahren) gearbeitet hat und
– wie alt der AN zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit ist.
(Die Anspruchsdauer schwankt nämlich je nachdem zwischen 6 und 24 Monaten.)
Und noch eine Frage: Angenommen, dieser Jemand würde sich (weil das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nicht reicht) noch einen 400-Euro-Job suchen, muss er/sie das versteuern bzw. ist er/sie dann gesetzlich krankenversichert?
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Ob er das versteuern muss, beantwortet bestimmt gerne jemand im Brett „Steuern“.
(Aber ich denke schon, da sich die AA im Folgejahr von einem nebenberuflich selbständigen Arbeitslosen zur Überprüfung der monatlichen Alg-Anrechnungsbeträge den Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres vorlegen lässt.)
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Wie das mit der GKV aussieht, richtet sich danach, ob auch mit dem zusätzlichen 400 €-Job noch Arbeitslosigkeit (und damit Alg-Anspruch) vorliegt oder nicht.
Die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit ändern sich auch mit zehn Nebenjobs nicht (s. a. o. g. FAQs):
– Alle Nebentätigkeiten zusammen müssen UNTER einem Umfang von 15 Wochenstunden bleiben, und
– das monatliche Einkommen von allen Jobs zusammen darf im Regelfall das monatliche Alg nicht übersteigen.
Bestünde weiterhin Arbeitslosigkeit (und damit Alg-Anspruch), ändert sich nix: Die AA zahlt KV/PV/RV. (Was allerdings nichts damit zutun hat, dass den AN ein AG eines 400 €-Jobs ggf. bei der Knappschaft oder so anzumelden hat! Aber Genaueres dazu wiederum im Brett „Versicherungen“.)
Sollte nun aber aus dem einen oder anderen Grund (irgendwann) Arbeitslosigkeit negiert werden und der Alg-Anspruch dann nicht mehr bestehen, dann sollte man sich mit der Frage, wie es dann mit der KV aussieht ebenfalls an die Experten im Brett „Versicherungen“ wenden… 
LG
Liza