Nach dem längst Lebenden der beiden Elternteile wird ein Testament eröffnet. Beide Geschwister wurden bedacht. Kann dann eines der Geschwister die Konten ohne Zustimmung des anderen aulösen? Bzw. seinen Erbteil ausgezahlt bekommen, auch wenn das der andere nicht will?
Hallo,
wenn auf dem Konto nur ein mäßiges Guthaben vorhanden ist, zahlen den Banken an den gesetzlichen Erben schon mal aus. Richtig ist das aber nicht. Die Banken verlangen zur Auszahlung nämlich einen Erbschein oder ein notarielles Testament, woraus die Erben hervorgehen. Die Auszahlungen erfolgen dann nur, wenn alle (hier beide) Erben unterschreiben.
Nur Beerdigungskosten werden vorab an den Ausführer bezahlt.
MfG
PB
Nach dem längst Lebenden der beiden Elternteile wird ein
Testament eröffnet. Beide Geschwister wurden bedacht. Kann
dann eines der Geschwister die Konten ohne Zustimmung des
anderen aulösen? Bzw. seinen Erbteil ausgezahlt bekommen, auch
wenn das der andere nicht will?
Hallo pucko
einer allein kann das Konto ohne Zustimmung des anderen nicht auflösen.Aber warum will der andere das Erbe nicht.??
Wurde noch zu Lebzeiten der Eltern eine Vollmacht ausgesprochen.???
Hey Pucko - leider bin ich kein Experte - ich weiß auch nicht wer das eingestuft hat - ich hatte vor kurzem auch nur ne Frage übers Erbrecht in diesem Portal gestellt - sorry
Wenn das Testament bei der Bank vorliegt, sollte die Bank eine Zustimmung des anderen Erben erfordern!
Im Zweifel sollte die Bank nichts auszahlen, wenn denen bekannt ist, dass es Streit gibt! Vielleicht mal der Bank bescheid sagen, was los ist!
Andererseits sollte man sich doch einigen!
Das ist ganz einfach. Ich erbe meht als mein Bruder. Um mir Steine in den Weg zu legen, willigt er nicht ein, bis er 6.000€ für 10 Jahre Grabpflege hat.
Das ist mir einfach zu viel. Die Hälfte der Bepflanzungskosten wären ok. Da braucht man ja nicht so kleinlich zu sein. Aber so, das sehe ich überspitzt.
Gr.pucko
hallo pucko
konten können, so weit ich weiss nur in beider einvernehmen aufgelöst werden. wie das mit dem auszahlen des erbes ist, weiss ich leider nicht-
bitte mit der bank abklähren, denn die weiss in solchen fällen auf jeden fall, was zu tun ist.
lg sicha
Die Kontenauflösung ist eine Verfügung beziehungsweise ein Rechtsgeschäft, woran die Bank/Sparkasse (Kontoführerin) etc. beteiligt ist. Diese wird sich vorher den Erbschein (Legitimation) vorlegen lassen. Wenn darin 2 oder mehrere Erben ausgewiesen sind, dann wird die Bank verlangen, dass alle mitwirken. Tut sie das nicht, dann trägt sie das Risiko einer eventuellen Schadenersatzpflicht. Falls kein Schaden entstehen kann, dann ist die Sorge gegenstandslos, aber trotzdem wäre eine unvollständige Erbenmitwirkung unrechtsmäßig und unwirksam.
Was die Auszahlung betrifft, so wäre eine Auszahlung eines Anteils o h n e die Mitwirkung des anderen Miterben ebenso unrechtsmäßig. Das Institut trägt auch hier das Risiko. Der übergangene Miterbe tut gut daran, dem Institut seine Bedenken rechtzeitig vorsorglich mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)
Hallo Pucko,
alle Maßnahmen, Verfügungen etc. einer Erbengemeinschft, die die beiden Geschwister bilden, müssen zusammen und einheitlich erfolgen.
Über Konten kann einer nur dann allein verfügen, wenn er von den Eltern eine postmortale Kontovollmacht erhalten hat, die also über den Tod hinaus Geltung hat.
Keine Bank zahlt an einen Miterben etwas aus, wenn nicht beide Erben unterschreiben, es sei denn, es bestehen Vollmachten.
Die Erbengemeinschaft kann auch nur einvernehmlich auseinandergesetzt und aufgelöst werden.
Ausnahmen git es bei Eil- und Notfällen (z.B. das Dach des geerbten Hauses fliegt weg.
Mit freundlichen Grüßen,
S.
Hallo,
grundsätzlich entsteht dann erst mal eine Erbengemeinschaft und es bedarf der Erteilung eines Erbscheins, um überhaupt verfügen zu können. Die Erbengemeinschaft ist aber auf Auseinandersetzung angelegt, also nichts von Dauer. Es besteht daher auf jeden Fall ein Auszahlungsanspruch, dem man nichts entgegensetzen könnte. Aus welchem Grunde sollte den der andere Erbe das nicht wollen?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
soweit mir bekannt ist, bildet ihr eine Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass nur beide Erbberechtigten gemeinsam über die Konten bestimmen können. Soll heißen, einer alleine kann garnichts ausrichten.
Viele Grüße
Yvonne
Danke schnaxy für Deine umpfangreiche Antwort.Aber es liegt doch ein Testament auf der Bank. und angefochten wurde das Testament auch nicht. Es ist seit der Eröffnung schon etwas über ein Jahr her. Ich kann mir das Verhalten meins Br. nur so erklären, er erbt weniger als ich.
Mit freundlichem Gruß
Pucko
Meine Meinung:
Auszahlung des Erbteiles muß gerichtlich durchgesetzt werden
Hallo, normalerweise zahlen die Banken nur dann Gelder aus bzw. lösen Konten von Verstorbenen aus gegen Vorlage eines Gemeinschaftlichen Erbscheines. Ich würde mit der Bank einmal reden, ob es einen anderen Grund gab. MfG Löwenkind
Hallo pucko,
dass eines der Geschwister das Konto einfach so auflösen kann, glaube ich nicht.
Wenn alles klar ist und Du über einen Erbschein verfügst, denke ich, dass die Bank Dir Deinen Anteil auszahlen muss.
mfg
Lara50
Ich bin kein Anwalt, aber ich denke ohne dass Du eine Bankvollmacht unterschreibst geht das nicht.
Das Vermögen wird ja auf einem Bankkonto sein und irgendwer wird bevollmächtigt sein, das Vermögen zu verwalten. Frage beim zuständigen Amtsgericht nach.
Da bekommst Du Auskunft.
Liebe Grüße Ruhelos
Hallo,
Ich rate Ihnen, zum Nachlassgericht zu gehen und den Fall zu schildern Dort müssen Sie allerdings eine Sterbeurkunde des Verstorbenen vorlegen.
Testamente haben nämlich nicht bei der Bank zu liegen, sondern müssen nach dem Tod des Testierenden s o f o r t beim Gericht eingereicht werden. Die Zurückhaltung oder Vernichtung ist strafbar.
Das Gericht wird Ihren Bruder dann wohl recht flott machen.
Wenn er dasTestament vernichtet und Sie können nichts beweisen, erben Sie eben zu gleichen Teilen nach den gesetzlichen Vorschriften: auch dann kann über alles nur gemeinsam verfügt werden.
Viel Erfolg!
S.
Danke schmaxy…
Das Testament wurde seinerzeit beim Nachlessgericht abgegeben. Die Bank wünschte eine Kopie des berglaubigten Testamentes. Sie hat sich auch schon mit meinem Bruder in Verbindung gestezt. Aber er besteht darauf: erst wenn er von mit 6000€ für 30jährige Grabpflege erhalten hat, wird der Nachlass aufgelöst… Was eigentlich zwei verschiede Paar Schuhe sind. Und das sehe ich wiederum nicht ein. Denn er ist 63 und wird das Grab so lange nicht mehr pflegen. Ich bin nur gewillt mich an den Kosten der Bepflanzung zur Hälft zu beteiligen.
Ich könnte ihr höchstens wegen nicht-Zustimmung der Nachlassesauflösung verklagen.
Aber wenn es anders geht, wäre mir lieber.
Ein Erbschein würde mir auch nichts nützen. Da habe ich mich schon erkundigt.
Schönen Dank und einen schönen Sonntag.
Pucko
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.
Die Antwort kann ich Ihnen leider nicht pauschal geben.
Offenbar konnte über das Konto - wohl mit einer entsprechenden Vollmacht - verfügt werden. Nun hängt es davon, ob die Vollmacht auch vom Auftrag des Vollmachtgebers gedeckt war.
Ansonsten hängt die Wirksamkeit der Verfügung davon ab, ob es sich dabei um einen ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses handelte oder nicht.
Wenn es sich dabei um die Verteilung des Nachlasses unter den Erben geht, kann dies nur mit Zustimmung der Miterben erfolgen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Erbauseinandersetzung behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
Hallo, Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft nur einstimmig handeln. Wenn man mit dem Vorgehen eines einzelnen nicht einverstanden ist, informiere die Bank über die neu entsandene Erbengemeinschaft und beantrage einen Erbschein für beide.
Ingeborg