Fragestellung zur Gewährleistung

Liebe Community,

ich habe eine kleine Fragestellung, bei der mich eine rechtliche Einschätzung sehr interessieren würde.

Käufer K kauft am 1.2.12 ein Notebook bei dem online Verkäufer V zum Preis von 550,00 Euro.

Am 1.6.12 muss K leider feststellen, dass das Gerät ein Defekt hat.
Da das Gerät in täglicher Nutzung ist und außerdem wichtige Daten enthält darf eine Reparatur nicht lange dauern.

K schreibt V mit der Bitte einer Nacherfüllung an.
V verweist K jedoch auf die Hersteller Garantie und bittet K sich an diese zu wenden oder das Gerät zu V zu senden, damit dieser die Abwicklung mit der Garantie übernimmt.

Damit ist K selbstverständlich nicht einverstanden und weist V auf seine Sachmängelhaftung hin.

Daraufhin versucht V die „Aufregung“ zu stillen und schreibt, dass er gern den Mangel beseitigt und das Gerät eingesendet werden soll. Wie der Mangel jedoch beseitigt wird, ist ihm überlassen.

Hier wird K klar, dass V das Gerät natürlich über die Garantie abwickeln wird. Das würde aber sehr lange dauern (Wochen bis Monate).

Nach dieser Mail schreibt K, dass er dies nicht einsieht und aus diesem Grund um eine Neulieferung bittet und dem V soweit entgegen kommt, eigenständig eine Datensicherung durchführt und diese auf den neugelieferten Notebook wieder aufspielt, um weitere Kosten gegen V zwecks Schadenersatz (Datensicherung, Datenverlust) zu verhindern.

V antwortet dann jedoch, dass dies alles nur Hypothesen sind und er niemals eine Neulieferung ausführen wird, da er das Recht auf eine Nachbesserung hat.


Was sagt ihr zu dieser Sachlage?
Wie würdet ihr an Stelle von K handeln?

Lieben Dank!

Ich bin auf dieser Seite eigentlich sinnvollere Antworten mit mehr Inhalt gewöhnt…

Ich bin auf dieser Seite eigentlich sinnvollere Antworten mit mehr Inhalt gewöhnt…

Lies doch den Text mal durch, den ich verlinkt habe! Da steht die Antwort eindeutig drin!

Lies doch den Text mal durch, den ich verlinkt habe! Da steht die Antwort eindeutig drin!

Nu ist der Beitrag mit dem Link gelöscht worden, weil es angeblich Werbung war. Dabei war der Link so informativ, dass man den zugehörigen Rechtsanwalt nicht mehr konsultieren musste.

Moin,

so denn ein Sachmangel vorliegt könnte K auf §439 BGB Absatz 1 verweisen.

Gruß

TET

Danke für die Antwort.
Und was wäre wenn K den V bereits auf §439 hingewiesen hat, dieser jedoch behauptet dass er ein Recht auf eine Nachbesserung hat?
Ist das hier eine fast eindeutige Sachlage? Sprich K sollte einen Anwalt einschalten und hätte eine Erfolgschance vor Gericht?

Am 1.6.12 muss K leider feststellen, dass das Gerät ein Defekt
hat.

ein defekt ist noch lange kein sachmangel. kann der käufer diesen sachmangel beweisen?
ansonsten sollte er halt ein backup machen oder vom händler gegen unkostenpauschale machen lassen und das gerät auf garantie reparieren lassen (wobei weitere unkosten entstehen können). vielleicht könnte der händler bei gutem willen sogar ein (kostenpflichtiges?) ersatzgerät zur verfügung stellen.

Wie aus dem ersten Beitrag zu erkennen ist, ist der Kauf keine 6 Monate her.
Hier sehe ich keinen Grund für eine Beweislast auf der Seite des Kunden.

Moin,

Käufer K kauft am 1.2.12 ein Notebook bei dem online Verkäufer
V zum Preis von 550,00 Euro.

Am 1.6.12 muss K leider feststellen, dass das Gerät ein Defekt
hat.
Da das Gerät in täglicher Nutzung ist und außerdem wichtige
Daten enthält darf eine Reparatur nicht lange dauern.

Das ist wohl fast immer so.

K schreibt V mit der Bitte einer Nacherfüllung an.
V verweist K jedoch auf die Hersteller Garantie und bittet K
sich an diese zu wenden oder das Gerät zu V zu senden, damit
dieser die Abwicklung mit der Garantie übernimmt.

Da hat V nach meinem Dafürhalten völlig korrekt gehandelt.

Damit ist K selbstverständlich nicht einverstanden und weist V
auf seine Sachmängelhaftung hin.

Der Hersteller hat aber doch eine Garantie gegeben?

Daraufhin versucht V die „Aufregung“ zu stillen und schreibt,
dass er gern den Mangel beseitigt und das Gerät eingesendet
werden soll. Wie der Mangel jedoch beseitigt wird, ist ihm
überlassen.

Richtig.

Hier wird K klar, dass V das Gerät natürlich über die Garantie
abwickeln wird. Das würde aber sehr lange dauern (Wochen bis
Monate).

Woher willst Du das wissen? Ich schicke öfter Geräte zur Garantiereparatur. Meist habe ich sie binnen einer Woche bis 10 Tagen wieder.

Nach dieser Mail schreibt K, dass er dies nicht einsieht und
aus diesem Grund um eine Neulieferung bittet und dem V soweit
entgegen kommt, eigenständig eine Datensicherung durchführt
und diese auf den neugelieferten Notebook wieder aufspielt, um
weitere Kosten gegen V zwecks Schadenersatz (Datensicherung,
Datenverlust) zu verhindern.

Nun gehts aber los. Wie kommst Du auf den Bolzen, dass Du einen Anspruch auf Schadenersatz hast? Sowohl Gewährleistung als auch Garantie beziehen sich auf die Sache an sich.

V antwortet dann jedoch, dass dies alles nur Hypothesen sind
und er niemals eine Neulieferung ausführen wird, da er das
Recht auf eine Nachbesserung hat.

Völlig korrekt.

Was sagt ihr zu dieser Sachlage?
Wie würdet ihr an Stelle von K handeln?

Nicht so einen Zauber veranstalten und versuchen dem V zu drohen.
Desweiteren nicht mit dem BGB um sich schlagen und aber eigentlich nichts davon verstehen.

Gruss Jakob

Nimm es mir nicht übel, doch dein Kommentar zeigt noch weniger Hintergrundwissen auf Basis des BGBs.

Nimm es mir nicht übel, doch dein Kommentar zeigt noch weniger
Hintergrundwissen auf Basis des BGBs.

Wenn Du meinst :wink:
So wie es aussieht hast Du weder den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung verstanden noch weisst Du, das sich beides nur auf das Gerät selbst bezieht. Für Deine Daten bist Du selbst verantwortlich.
Was Du da schreibst ist das übliche Gefasel im ebay Brett.

Wie aus dem ersten Beitrag zu erkennen ist, ist der Kauf keine
6 Monate her.
Hier sehe ich keinen Grund für eine Beweislast auf der Seite
des Kunden.

das liegt daran, dass du leider nicht verstanden hast, um was es bei der beweislastumkehr in den ersten 6 monaten eigentlich geht: NICHT um den beweis des SACHMANGELS, sondern AUSSCHLIESSLICH um den ZEITPUNKT! ob es sich um einen SACHMANGEL handelt, muss immer noch der KÄUFER beweisen.
lies doch einfach mal im gesetz nach: http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html

Man, man, man …
Hallo,

ich habe eine kleine Fragestellung, bei der mich eine
rechtliche Einschätzung sehr interessieren würde.

die rechtliche Einschätzung interessiert Dich aber nur, wenn diese Deine eigene nachgewiesenermaßen völlig falsche Einschätzung vollumfänglich bestätigt.

Inhaltlich korrekte Antworten, die Deiner daher natürlich widersprechen, kommentierst Du als falsch und wirfst den Antwortenden noch frech Unwissen vor.

Das zeugt schon von einer Ignoranz, Arroganz und Beratungsresistenz, die wirklich nicht häufig vorkommt.

Wenn Du es doch alles sowieso besser weißt, warum fragst Du dann hier überhaupt?

So. Und nun zurück zur Ausgangsfrage.

Du meinst also, es würden Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen? Dann kannst Du ja sicher mit Quellen belegen, worauf sich diese begründen. Mir ist kein Gesetz bekannt, was den Verkäufer verpflichtet eine Sache mit einer Mindesthaltbarkeit zu liefern.

Und glaub mir: Ich kenne mich auf dem Gebiet Sachmängelhaftung/Gewährleistung sehr gut aus und die bisherigen Antworten waren alle korrekt. Aber ich bin mir sicher, dass hier in Kürze wieder irgend ein Vollpfosten im Forum auftaucht, der so einen Unsinn wie „man hat doch 2 Jahre gesetzliche Vollgarantie“ verfasst. Dem kannst Du dann ja glauben, wenn es Deinem Ego hilft.

S.J.

servus Jakob

Nun gehts aber los. Wie kommst Du auf den Bolzen, dass Du
einen Anspruch auf Schadenersatz hast? Sowohl Gewährleistung
als auch Garantie beziehen sich auf die Sache an sich.

Zusatzfrage:
Der Vergleich ist zwar weit hergeholt aber wie verhält es sich mit Schadensersatz bei einem Neuwagen, aus dem eine größere Menge Öl austritt
und damit einen ganzen Privatweg kostenpflichtig versaut

Hat der Hersteller hier auch nichts mit zu tun?

Schorsch

Moin schorsch,

Zusatzfrage:
Der Vergleich ist zwar weit hergeholt aber wie verhält es sich
mit Schadensersatz bei einem Neuwagen, aus dem eine größere
Menge Öl austritt
und damit einen ganzen Privatweg kostenpflichtig versaut

Hier wäre meines erachtens sowieso die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters leistungspflichtig.
Aber im Rahmen der Gewährleistung muss den Verkäufer ein Verschulden treffen um etwaige Folgekosten zu übernehmen. Das sehe ich im Falle des Fragestellers hier nicht gegeben.
Hier wäre also die Garantie anwendbar, die aber in der Regel die Kostenübernahme bei Folgekosten ausschliesst.
Desweiteren könnte ich darauf wetten das in den AGB des Verkäufers ein Hinweis darauf enthalten ist, das für Datenverlust im Schadenfall keine Haftung übernommen wird.

Gruss Jakob

Man merkt natürlich sofort, dass du dich mit dem Thema super auskennst :wink:

Naja wie auch immer… für dich und alle anderen Profijuristen hier in dem mit der zeit ziemlich herabgesunkenem Forum ein kleines Fazit:
Für einen Anwalt ist die Rechtslage hier eindeutig und meine ersten Vermutungen wurden durch ihn bestätigt.
Dieser wird sich der Sache nun annehmen und V ein wenig aufklären.

Du meinst also, es würden Ansprüche gegen den Verkäufer
bestehen?

Und woraus schließt du, dass keine Ansprüche bestehen? Niemand hier weiß, ob der Defekt schon bei Gefahrenübergang vorlag oder nicht, auch du nicht. Die Beweislastregelung spricht für K, und wenn ein technisches Gerät nach vier Monaten einen Defekt offenbart, spricht viel dafür, dass ein Mangel jedenfalls darin besteht, dass dieser Defekt angelegt war.

Du meinst also, es würden Ansprüche gegen den Verkäufer
bestehen?

Und woraus schließt du, dass keine Ansprüche bestehen?

Das habe ich nie grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ich muss Dir doch nicht erzählen, was die ZPO hinsichtlich der Beweisfrage regelt. Zurecht wurde hier relativ früh der Einwand gebracht, dass Defekt nicht gleich Sachmangel ist.

Eigentlich ist doch alles gesagt. Er will es nur nicht wahrhaben. Nun hat er ja einen Anwalt gefunden, der ihm alles was er angeblich längst wusste, bestätigt hat. Nun ist doch alles gut, wir haben alle Unrecht und er kann seinen inneren Reichsparteitag genießen.

Für ihn bedeutet kaputt innerhalb von 24 Monaten = Verkäufer hat nachzubessern. Ihm wurde erklärt, dass es so nicht ist. Ob er das nun wahrhaben will oder nicht, ist mir ehrlich gesagt völlig egal.

Das habe ich nie grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ich muss
Dir doch nicht erzählen, was die ZPO hinsichtlich der
Beweisfrage regelt.

Nun, es wäre vielleicht interessant zu erfahren, was du denkst, „was die ZPO hinsichtlich der Beweisfrage regelt“ (zumal mir keine Vorschrift in der ZPO einfiele, die du meinen könntest.)

Zurecht wurde hier relativ früh der
Einwand gebracht, dass Defekt nicht gleich Sachmangel ist.

Hier spricht aber eben viel dafür, dass der Defekt ein Sachmangel ist oder dass der erforderliche Gegenbeweis zumindest nicht erbracht werden kann.

Für ihn bedeutet kaputt innerhalb von 24 Monaten = Verkäufer
hat nachzubessern.

Woraus schließt du das? Und wenn es so wäre, was hat das mit den eigentlichen Fragen zu tun, die er gestellt hat? Es geht hier um die Frage nach Ansprüchen, und viel spricht dafür, dass die bestehen.

hi

daß der eigene Anwalt einem Recht gibt ist normal. Davon lebt der ja auch

wart mal ab, wie überraschend es vor Gericht zugeht.
Da ist rot nicht mehr so selbstverständlich rot und 2+2 auch nicht immer 4, weil die Gegenseite auch noch mitspielt. Dem Gegner sagt sein Anwalt gewiss auch, daß er im Recht ist

Mich regt die Streiterei im Rechtsbrett auch regelmässig auf, aber es spiegelt irgendwie auch die Situation im Gericht wider

da gehts nicht anders zu

Gruss