Hi!
Um die Sache abzukürzen:
ein Cand. Jur. aus Österreich erklärt mit hier die deutsche
Gesetzgebung.
Das ist nett.
Darum habe ich dir ja den deutschen Bundesgerichtshof zitiert
und hergeschrieben, was der sagt. Aber der hat ja
wahrscheinlich auch nicht recht…
Es ist nach wie vor eine rage der Anwendbarkeit des angeführten Urteils.
Hinsichtlich unseres Ausgangsfalles ist nach wie vor nicht geklärt, wo der Bereich der angemessenen Geschwindigkeit bei Nacht endet und der Bereich des §3, Abs. 2 StVO beginnt.
Um dies abschliessend beurteilen zu können, müssen die in der fraglichen Gegend vorherrschende Dunkelheit (Stadt, Land, Wald…), die Leuchtkraft der Beleuchtung der beteiligten Fahrzeuge, das Wetter, die Mondphase u.s.w. berücksichtigt werden.
Da dies in der Theorie nur schwer machbar sein dürfte, wiederhole ich nochmals meine Empfehlung, die Augen aufzusperren und sich einen realistischen Fahrstil anzueignen.
Dann landet der Fall sicherlich auch nicht beim BGH, der sich teilweise aus reinen Fahrradfahrern zusammenzusetzen scheint…
Außerdem bin ich kein Cand. Jur., erstens weil man nicht
„Jur“, sondern „iur“ schreibt und zweitens weil ich seit mehr
als vier Jahren fertiger Jurist bin (nämlich Mag.iur.).
…da wäre ein Update der ViKa nicht ganz falsch, Herr Magister. Wer in Österreich als Jurist jedoch nicht promoviert hat, dürfte sich auf meinem Niveau hinsichtlich der Bildung in Rechtsdingen befinden, nämlich 2 Semester Wirtschaftsprivatrecht. Daher sehe ich die Kritik hier locker…
)
(nichts für ungut, ich lockere die Geschicht in diesem meinem letzten Posting zum Thema nur ein wenig auf.)
Aber wenn du meinst, dass du deine Argumente mit solchem
Blödsinn stärkst, dann bitte.
Keineswegs. Ich weiss nur gerne, mit wem ich es zu tun habe.
Offenbar mit jemandem, der sofort unter die Gürtellinie geht, wenn ihm nichts mehr einfällt.
Du ignorierst die angeführten Paragraphen und wirst persönlich
- ínsoweit bist Du hinsichtlich Deines zukünftigen Berufes
schon aml auf dem richitegn Dampfer.
Nur bei mir wirst Du damit nichts.
Ich nehme an, auch alle Gerichte und der deutsche BGH
ignoriert die §§…
Ich habe das Urteil gelesen.
Es bezieht sich maßgeblich auf die Sichtweite.
Hierzu habe ich einen Kommentar geschrieben.
DAs angeführte Urteil ist somit nur bedingt relevant und kann daher nur als Untermauerung desjenigen Teils Deiner Argumentation verwendet werden der besagt, dass man auf Sicht anhalten können muss.
Dies wiederum habe ich nicht bestritten, ich fahre so, dass das möglich ist.
Du willst einfach logische Argumente (und auch eine
klare Rechtslage) nicht zur Kenntnis nehmen, nur damit du
irgendeine Rechtfertigung findest.
Hier ist nichts klar, s. angeführte Paragraphen.
Mit „wollen“ hat das zudem nichts zu tun. So wichtig ist mir
das alles nicht, ich überhole, wenn ich es für nötig und
möglich halte und befinde mich dabei schlimmstenfalls
innerhalb des verkehrsrechtlich vollkommen akzeptablen
Bereiches der OWIs.
…damit gibtst du selbst zu, dich entgegen der Verkehrsregeln
zu verhalten, was deine Argumentation in sich unschlüssig
macht.
Lies genau: „…schlimmstenfalls…“.
Beim Überholen muss man eben manchmal etwas schneller fahren.
Ich empfehle erneut, realistisch zu sein.
Ich kann mich hier nicht hinstellen und Dinge behaupten, die in der Praxis nicht vorkommen, denn meine Argumentation stützt sich ja auf das, was in der Realität passiert.
Sonst würde ich mich klar auf den theoretischen Standpunkt stellen müssen, dass nicht eta 60, sonder 30 Km/h nachts die angemssene Geschwindigkeit sind, denn dann kann wirklich gar nichts mehr passieren.
Ob das dann in Deinen Augen unter §3, abs. 2 StVO fallen würde…?
Naja, vermutlich nicht.
Fährst Du eigentlich selbst Auto…?
Ich akzeptiere lediglich Deine unzureichenden „Subsumptionen“
nicht…
Es heißt „Subsumtionen“… Meine musst du auch nicht
akzeptieren, ich bin ja kein Richter. Da das aber alle Gericht
auch so sehen wie ich, wäre es juristisch klug, dich danach zu
richten.
Ich richte mich nach realistischen, sinnvollen Maßstäben, so wie die meisten anderen auch. Dass dies nicht immer die sklavische Fügung unter realitätsferne gesetzliche Regelungen sein muss, ist für mich ganz normal.
Leite daraus ab, was Du willst.
Ich halte es üblicherweise ganz gut im Auto aus. Ob Du es
glaubst oder nicht: ich bin ein routinierter, friedlicher
Fahrer, kein Raser.
Das sind ja alle…
Nein, aber ich auf alle Fälle…
Aber dies Rechtfertigungsversuche sind
einfach lächerlich.
Ich habe bislang in diesem Thread noch kein einziges Mal
versucht, mich zu rechtfertigen. Weshalb auch?
Ich habe lediglich um eine fachliche fundierte
Gegenargumentation zu meiner These bzw. meinem Argument
hinsichtlich des §3, Abs. 2 StVO und Deiner Argumentation,
selbiger würde durch §3, Abs. 1, StVO, aufgehoben werden,
ersucht.
Bekommen habe ich stattdessen platte Anfeindungen von einem
Lehrling der Juristprudenz in Österreich.
Es heißt: „Jurisprudenz“…, wenn dir der Bundesgerichtshof
nicht fachlich genug ist, dann weiß ich auch nicht…
Der BGH ist für mich eine höchstehrenwerte Instanz.
Allerdings habe ich Zweifel, dass das angeführte Urteil realistisch ist.
Ich erlaube es mir, zu denken.
Dieses Urteil passt zudem nicht eindeutig zu unserem Ausgangsfall.
Es ist generell interessant, das ist unbestreitbar. Ich habe seitens unserer Gerichtsbarkeit nichts anderes erwartet. Eine sinnvolle Anleitung zum Verhalten im Straßenverkehr ist es m.E. nicht.
Was für ein interessanter Fall. Ich hätte ja den blöden Radler
verklagt, weil er sich nciht auf den Radweg geschert hat…!
(Ironie)
Wirklich ausgesprochen witzig
Dieses Beispiel war für die vorliegende Diskussion vollkommen irrelevant, da es lediglich der Diffamierung meiner Person diente.
Daher denke ich, war meine Antwort durchaus angebracht.
Da meine Frage nach wie vor unbeantwortet geblieben ist und ein lediglich teilweise auf diese Diskussion anwendbares BGH-Urteil das selbständige Denken bei Dir ersetzt hat, erwarte ich hier keine brauchbaren Erkenntnisse mehr. Aus diesem Grund beende ich hiermit diese Diskussion und wünsche noch einen schönen Nachmittag.
Mathias