Hallo,
soweit ich weiß gibt es ja ab Anfang 2011 kein Elterngeld mehr für Alg2-Empfänger.
Für Mütter, die nicht arbeiten, deren Männer aber arbeiten soll es aber weiterhin den Mindestbetrag von 300,00 Euro geben.
Stimmt das?
Wie sieht sie Sache aus, wenn ein Ehepaar Alg2-Empfänger ist, der Mann findet Arbeit und ein paar Monate später, also im Frühjahr 2011 kommt ein Kind zur Welt.
Gilt die Frau dann als „Arbeitslos“ weil sie nicht gearbeitet hat bevor sie schwanger war? Oder bekommt die Familie das Elterngeld, weil die Familie an sich keine Transferleistungen bezieht?
Im vorliegenden, natürlich rein hypothetischen Fall ginge es nur um den Elterngeldanspruch für die Frau, der Mann würde seinen Teil nicht wahrnehmen (wäre bei einem gerade begonnnen Arbeitsverhältnis auch recht schwierig).
Danke für Aufklärung und viele Grüße,
Fonz
Das weiß man alles noch nicht so genau.
Hi!
soweit ich weiß, gibt es ja ab Anfang 2011 kein Elterngeld mehr für Alg2-Empfänger.
Eine Gesetzesänderung ist geplant, aber noch ist da gar nichts beschlossen.
Was geplant ist, kann man hier nachlesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/026/1702672.pdf (Antwort der Bundesregierung vom 29. Juli 2010 auf die Kleine Anfrage der MdBs Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Bundestagsfraktion DIE LINKE)
Aber wenn die das wirklich zum 01.01.11 umsetzen wollen, müssen sie sich ganz schön ranhalten.
Gilt die Frau dann als „arbeitslos“, weil sie nicht gearbeitet hat bevor sie schwanger war?
Was das in Zukunft vielleicht für das Elterngeld bedeutet, kann man jetzt noch nicht sagen.
Allerdings ist schon lange genau definiert, wer im Sinne des Gesetzes als arbeitlos gilt, nachzulesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__16.html (Interessant dürften hier für „Laien“ insbesondere Nr. 2 und v. a. Nr. 3 sein, da landläufig ja fast jeder als „arbeitlos“ bezeichnet wird, der ohne Job ist, obwohl diese Menschen vielleicht nur „beschäftigungslos“ (weil gar nicht beim Amt gemeldet) sind.)
Diese SGB-III-Definition für Arbeitslosigkeit gilt ausdrücklich auch für den Personenkreis des SGB II (Alg II)!
LG
Jadzia