Freie Berufswahl als ALG 1 - Empfänger?

Schönen Gruß von Berlin nach Frankfurt!

Ich würde mich sehr über eine Mail dahingehend freuen,
was „die Gesetze“ für folgenden Fall, der meine Frau
betrifft, vorsehen: (Telegrammstil ok? - ist doch
übersichtlicher …)

Sie war bis Juli 2010 ca. 18 Jahre als AN in der Seniorenpflege beschäftigt, zuletzt 8 Jahre beim gleichen AG.

Durch Mobbing und ähnliches in ihrer Firma war sie ziemlich genau 12 Monate arbeitsunfähig geschrieben und erhielt im Juli 2011 die ordnungsgemäße Kündigung per 30.09.2011.

Sie bezog zunächst ALG 1 und arbeitete sich dann in den Bereich „Mobilmarkt für Seniorenheime“ ein. Das heißt, im Foyer von derzeit 5 Heimen wird 1 x wöchentlich ein Stand aufgebaut. Bewohner, die die Einrichtung nicht mehr verlassen können, haben die Möglichkeit, am Stand Artikel des täglichen Bedarfs zu erwerben.

Einen weiteren Mobilstand für Seniorenheime gibt es in Berlin - Brandenburg nicht. Der Vorsprache bei der BA ging eine Einschätzung durch die IHK voraus, die positiv war.

Nach Rücksprache mit der BA meldete meine Frau zum 01.12.2011 ein Gewerbe an, und bis Ende August 2012 bezieht sie nun Gründungszuschuss inkl. der € 300,- für eigene Sozialversicherung.

Es steht jedoch schon jetzt fest, dass sie per Ende
August, also nach 9 Monaten „Mobilmarkt“, noch nicht in der Lage sein wird, ein entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften. Jede Selbständigkeit, auch wenn mehr Potenzial (Seniorenheime) existiert als jemals betreut werden könnte, erfordert eben ihre Zeit.

Ich habe gelesen, dass der Begriff „ALG II“ in keiner Anfrage vorkommen sollte.
Bitte daher nicht böse sein wenn ich, da unser Anliegen Bezieher von ALG 1 betrifft, folgende Frage stelle:

„Können die BA und damit der Gesetzgeber meine Frau zwingen, eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt aufzunehmen? - Oder aber darf sie den Mobilmarkt weiterhin ausüben, eben bei dem Risiko, auf ALG II zu fallen??“

So Fall 2 -> fortgesetzte Selbständigkeit möglich ist, welchen zeitlichen Raum sieht der Gesetzgeber vor? 6 Monate oder gar 12?

Das essentielle Problem besteht darin:

jeder Bundesbürger hat das Recht, einen Beruf seiner Wahl auszuüben. Fragt sich eben nur, ob dies auch für den Fall eines Leistungsbezugs Gültigkeit hat.

Herzlichen Dank im Voraus für ein Feedback!

** Thomas **

Leider Verstoß gg. FAQ1129 – Antwort nicht möglich
Hi!

Da Du leider nicht unsere FAQ:1129 (auf deren Beachtung vorm Schreiben der Anfrage explizit hingewiesen wurde!) beachtet hast – Du schilderst einen konkreten/Real existierenden Fall, keinen „fiktiven“ oder abstrakten –, aber trotzdem rechtliche Fragen beantwortet haben willst, darf Dir aufgrund der in Deutschland geltenden Rechtslage (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht geholfen werden.

Mit freundlichem Gruß
Jadzia Dax