Freistellung in der Schwangerschaft

Hallo

Ich hoffe ich bin jetzt im richtigen Forum.
Wenn eine Frau schwanger ist und der Frauenarzt sie von ihrem Beruf freistellen will. Wie ist die formelle Vorgehensweise. Die Frau arbeitet in der Industrie mit Schicht- und Akkordzulagen. Wer stellt sie frei? Der Frauenarzt oder ein Amtsarzt? Wie läuft das mit dem Lohn weiter? Wie verhält es sich mit den Schicht- und Akkordzulagen? Kann die Firma auch wiedersprechen wenn sie eine geeignete Ersatzstelle für eine Schwangere hat? Wie ist das mit dem Lohn wenn die Ersatzstelle schlechter bezahlt ist bzw. keine Zulagen enthält?

Vielleicht kann mir das jemand beantworten

Horst

ich kan dir zwar nicht alle fragen beantworten aber zu mindest eine 100%. du wirst von deinem Frauenarzt krankgeschrieben, deine firma darf soweit ich weiß, nicht wiedersprechen. du bekommst bis zur elternzeit dein normales gehalt, wahrsheinlich aber ohne zulagen für sonderdienste.

Hi,

hier werden Sie geholfen:
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/index.html

Gruß
Cess

ich kan dir zwar nicht alle fragen beantworten aber zu mindest
eine 100%. du wirst von deinem Frauenarzt krankgeschrieben,
deine firma darf soweit ich weiß, nicht wiedersprechen. du
bekommst bis zur elternzeit dein normales gehalt,
wahrsheinlich aber ohne zulagen für sonderdienste.

Echt, der Frauenarzt darf das? Also hier in Österreich muss es ein Amtsarzt machen. Bist du dir da wirklich 100% sicher?

ja, ich wurde von meinem frauenarzt auch krank geschrieben. das ging sogar obwohl ich soldatin bin.

ja, ich wurde von meinem frauenarzt auch krank geschrieben.
das ging sogar obwohl ich soldatin bin.

Krank geschrieben oder in den vorzeitigen Mutterschutz geschickt? Nicht, dass ich dir nicht glaube, es wundert mich nur etwas. Hier bei uns braucht man eine Bescheinigung des Frauenarztes mit der man dann zum Amt geht und vom dortigen Amtsarzt den Mutterschutz bewilligt bekommt - oder auch nicht.

hallo Mutunus,

der Frauenarzt kann auch krank schreiben - das kann jeder in Dtl. niedergelassene Arzt meines Wissens.

lg, Dany

Hallo Duplosche!

Ja, krankschreiben schon, aber da bekommt man ja nur 6 Wochen den vollen Lohn, und wie kommt der Arbeitgeber dazu? Wenn das aber der Amtsarzt genehmigt, dann geht die Bezahlungspflicht sofort auf die Krankenkasse über. Bei Krankschreibung bekommt man ja auch nach einiger Zeit von der Krankenkasse nur mehr die Hälfte des Lohnes. Wenn Du z.B. gleich zu Beginn einer Schwangerschaft nicht vom Amtsarzt freigestellt wirst, dann können das ganz schöne Summen sein, die da wegfallen, und nach einigen Monaten wird man dann „ausgesteuert“ und ist dann arbeitslos. Zumindest ist das bei uns in Österreich so. Hier würde ich jeder betroffenen Frau empfehlen, die Freistellung durch den Amtsarzt vorzuziehen. Außerdem darf man bei uns bei Krankmeldung das Haus nur zu Arztbesuchen verlassen und muss jederzeit mit Kontrollen rechnen, während man bei Freistellung tun und lassen kann, was man will, sogar Urlaub machen.

Liebe Grüße

Waldi

In Ö mag das so sein, in D ists anders.

Der Frauenarzt schreibt das Beschäftigungsverbot, der AG zahlt 6 Wochen den Lohn weiter, anschliessend zahlt die Krankenkasse.

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In Ö mag das so sein, in D ists anders.

Der Frauenarzt schreibt das Beschäftigungsverbot, der AG zahlt
6 Wochen den Lohn weiter, anschliessend zahlt die
Krankenkasse.

Das war, was ich wissen wollte. Danke!

In Österreich würde das niemals funktionieren. Wir sind von der Mentalität her viel zu wenig gesetzestreu. Da gäbe es keine einzige Frau mehr, die nicht vorzeitig im Mutterschutz wäre.

fg
MT

Der Frauenarzt schreibt das Beschäftigungsverbot,

ein Beschäftigungsverbot ist etwas anderes als ein Krankenschein.
Bei einem Beschäftigungsverbot (zählen z.B. auch die Mutterschutzzeiten dazu) zahlt der AG das Gehalt weiter.
Gründe für ein Beschäftigungsverbot findet man im MuSchG

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

  1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. 2Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
  2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
  5. mit dem Schälen von Holz,
  6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
    (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
  9. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  10. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
    ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
    (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  11. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
  12. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
    (5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Dem Arbeitgeber steht es aber frei der Arbeitnehmerin für diese Zeit eine andere Tätigkeit zuzuweisen (z.B. Röntgenassistentin nur noch Verwaltungsarbeiten)

der AG zahlt
6 Wochen den Lohn weiter, anschliessend zahlt die
Krankenkasse.

das ist ein ganz normaler Krankenschein (Beinbruch, Grippe usw.)
Schwangerschaft ist keine Krankheit.

Grüße
Bröselchen

Freistellung in der Schwangerschaft
tag,

In Ö mag das so sein, in D ists anders.

Der Frauenarzt schreibt das Beschäftigungsverbot, der AG zahlt
6 Wochen den Lohn weiter, anschliessend zahlt die
Krankenkasse.

Das war, was ich wissen wollte. Danke!

In Österreich würde das niemals funktionieren. Wir sind von
der Mentalität her viel zu wenig gesetzestreu. Da gäbe es
keine einzige Frau mehr, die nicht vorzeitig im Mutterschutz
wäre.

wenn ich dir widersprechen darf: in österreich funktioniert das an sich genauso. als meine ex mit den zwillingen schwanger war wurde sich vom gynäkologen ab der 20 SSW mit „arbeitsverbot“ belegt, da zwillingsschwangerschaften immer als risikoschwangerschaften gelten und risikoschwangerschaften automatisch zu arbeitsverbot führen. keine rede von einem amtsarzt.

gruß

t.

gruß

t.

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wenn ich dir widersprechen darf: in österreich funktioniert
das an sich genauso. als meine ex mit den zwillingen schwanger
war wurde sich vom gynäkologen ab der 20 SSW mit
„arbeitsverbot“ belegt, da zwillingsschwangerschaften immer
als risikoschwangerschaften gelten und risikoschwangerschaften
automatisch zu arbeitsverbot führen. keine rede von einem
amtsarzt.

Du darfst mir gerne widersprechen, wenn ich falsch liege, aber vielleicht ist das bei Zwillingen anders geregelt, weil da der Fall klar ist. Ich bin ja selbst vor etwas über einem Jahr Vater geworden und meine Frau war im vorzeitigen Mutterschutz. Den hat die Amtsärtztin vorab einmal abgelehnt und erst durch ein zusätzliches Attest von anderer Stelle wurde dieser gewährt.

Aber siehe auch diesen Link: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Personengruppe…

lg
MT

vielleicht ist das bei Zwillingen anders geregelt, weil da der
Fall klar ist.

ja, vielleicht.

oder das arbeitsinspektorat hat dazugelernt, die schwangerschaft war immerhin 1995, ich sehe gerade von deinem link „Letzte Änderung am: 20.3.2009“

Ich bin ja selbst vor etwas über einem Jahr
Vater geworden

ach nee °grins°

meine jüngste läuft sonntag beim wien-marathon den Run 4.2., mir kommt so vor als ob ich sie gestern noch gewickelt hätte. so ändern sich die zeiten …

gruß

t.

meine jüngste läuft sonntag beim wien-marathon den Run 4.2.,
mir kommt so vor als ob ich sie gestern noch gewickelt hätte.
so ändern sich die zeiten …

Da hätte ich zwei Musikempfehlungen für dich, such dir das passendere raus:smile:

http://www.youtube.com/watch?v=RD36GsRheEY&feature=P…

oder

http://www.youtube.com/watch?v=U7-60tyLQhA&feature=c…

Alter
idiot °grins°

gruß

t.