Freistellung von deutscher Lohnsteuer

Hallo,
erbitte Hilfe zum Thema „Freistellungsbescheinigung für Lohnsteuer“:

Ausgangssituation: Ein Deutscher ist in Deutschland angestellt und hat im Rahmen eines Traineeprogramms ein Short-term Assignment in der Schweiz im Jahre 2010. Nach dem Assignment gehts zurück nach D.

Szenario 1: Das Assignment geht von Jan – Mär 2010. Darf sich der Arbeitnehmer per Antrag von der dt. LSt befreien lassen für Jan – Mär 2010 mit der Folge, dass er sein gesamtes Gehalt von Jan - Mär 2010 in der CH quellenversteuert? Wenn ja, ist es korrekt, dass der Lohn dann nicht mehr der dt. ESt-Besteuerung für 2010 unterliegt, sondern lediglich dem Progressionsvorbehalt?

Szenario 2: Das Assignment geht von Jan – Sep 2010. Wie wirkt sich die 183-Tage-Regelung? Nach meinem Verständnis hätte die CH das Besteuerungsrecht für das gesamte Kalenderjahr 2010 auf das Welteinkommen. Für Jan – Sep wird normal QSt erhoben, aber was passiert ab Okt 2010? Die Schweiz erhebt wahrscheinlich keine Steuern mehr, wird man dann wieder in D steuerpflichtig für Okt – Dez 2010? D.h. 3 Monate Einkommen für Okt – Dez sind steuerbar in D, aber das Einkommen während der 9 Monate in der CH unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt?

Vielen Dank!

Arbeitnehmerentsendung
Hi,

Ausgangssituation: Ein Deutscher ist in Deutschland angestellt
und hat im Rahmen eines Traineeprogramms ein Short-term
Assignment in der Schweiz im Jahre 2010. Nach dem Assignment
gehts zurück nach D.

Szenario 1: Das Assignment geht von Jan – Mär 2010. Darf sich
der Arbeitnehmer per Antrag von der dt. LSt befreien lassen
für Jan – Mär 2010

nur, wenn der Lohn wirtschaftlich von der Betriebsstätte in der Schweiz getragen wird.

Zur Arbeitnehmerentsendung siehe
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_un…

Zu den Regeln, wann das entsendende oder das aufnehmende Unternehmen den Lohn wirtschaftlich trägt, siehe der Erlass vom 09.11.2001 BStBl 2001 I 796 (Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung)

http://www.stb-web.de/fachartikel/istr/article.php/i…
Der Erlass gilt noch.

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/Wirts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Internationales__Steuerrecht/012.html)

mit der Folge, dass er sein gesamtes Gehalt
von Jan - Mär 2010 in der CH quellenversteuert?

ja

Wenn ja, ist
es korrekt, dass der Lohn dann nicht mehr der dt.
ESt-Besteuerung für 2010 unterliegt, sondern lediglich dem
Progressionsvorbehalt?

ja

Szenario 2: Das Assignment geht von Jan – Sep 2010. Wie wirkt
sich die 183-Tage-Regelung?

dann hat die Schweiz auf jeden Fall das Besteuerungsrecht für diesen Lohn

Nach meinem Verständnis hätte die
CH das Besteuerungsrecht für das gesamte Kalenderjahr 2010 auf
das Welteinkommen.

nee, da vermengst du einiges
Es ist durchaus möglich, dass eine Person in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil sie in beiden Ländern einen Wohnsitz hat.

Bei einigen weiteren Entscheidungsfragen ist dann zu entscheiden, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist. Das entscheidet, welcher Staat im Doppelbesteuerungsabkommen gemeint ist unter z.B. Tätigkeitsstaat, Wohnsitzstaat, etc. Für deine Frage ist das aber nicht sehr entscheidend, da die Schweiz als Tätigkeitsstaat fungiert.

Für Jan – Sep wird normal QSt erhoben,

ja, Quellensteuer

aber
was passiert ab Okt 2010? Die Schweiz erhebt wahrscheinlich
keine Steuern mehr,

ja

wird man dann wieder in D steuerpflichtig
für Okt – Dez 2010?

ja, oder man ist unbeschränkt steuerpflichtig auch während des Auslandsaufenthalts geblieben, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat.

D.h. 3 Monate Einkommen für Okt – Dez sind
steuerbar in D, aber das Einkommen während der 9 Monate in der
CH unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt?

ja und egal, ob man den Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat oder nicht.

Schöne Grüße
C.

Hi Cirwalda,

vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Den IHK-Link kannte ich, war zugleich Auslöser für meine weitergehenden Überlegungen. Deine Angaben decken sich weitgehend mit meinem bisherigen Verständnis.

Szenario 1: Das Assignment geht von Jan – Mär 2010. Darf sich
der Arbeitnehmer per Antrag von der dt. LSt befreien lassen
für Jan – Mär 2010

nur, wenn der Lohn wirtschaftlich von der Betriebsstätte in
der Schweiz getragen wird.

Zur Arbeitnehmerentsendung siehe
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_un…

Zu den Regeln, wann das entsendende oder das aufnehmende
Unternehmen den Lohn wirtschaftlich trägt, siehe der Erlass
vom 09.11.2001 BStBl 2001 I 796 (Verwaltungsgrundsätze
Arbeitnehmerentsendung)

http://www.stb-web.de/fachartikel/istr/article.php/i…
Der Erlass gilt noch.

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/Wirts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Internationales__Steuerrecht/012.html)

Das Gehalt wird bei Traineeprogrammen i.d.R. vom Heimatland bezahlt, aber in die empfangene Einheit im Ausland gerecharched. D.h. letzten Endes wirtschaftlich getragen vom Ausland. Insofern alles i.O.

Mich würde aber interessieren, wie denn die schweizer Steuerbehörde hier Steuern erhebt, wenn kein Geld in die Schweiz fließt. Das Gehalt wird in D auf ein dt. Konto gezahlt.

Es bringt ja sicher nix, sich in D von der LSt befreien zu lassen und zu hoffen, dass die Schweizer nix erheben. Denn dann hat man ja am Ende keinen Nachweis, dass man in der CH QSt gezahlt hat und müsste dann in D im Rahmen der ESt-Erklärung nachversteuert werden.

Hi,

Mich würde aber interessieren, wie denn die schweizer
Steuerbehörde hier Steuern erhebt, wenn kein Geld in die
Schweiz fließt. Das Gehalt wird in D auf ein dt. Konto
gezahlt.

Ich kenn mich nur mit deutschem Steuerrecht aus, aber ich denke mir, dass der deutsche Arbeitgeber, der ja weiss, dass er den Lohn von dem schweizer Unternehmen sich erstatten lässt, wird auch die Anmeldung zur schweizer Quellensteuer vornehmen müssen und die dann einbehalten.
Im umgekehrten Fall sind auch ausländische Unternehmer hier verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html

Das entsprechende schweizer Gesetz kenn ich aber nicht.

Schöne Grüße
C.

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