Hallo Zusammen,
vielleicht übersehe ich ja was offensichtliches, aber ich suche mir im SGB 'nen Wolf, ob es eine verbindliche Frist gibt, die die AA einem „Kunden“ zur Stellung eines Antrages auf medizinische Reha bei einem anderen Kostenträger vorschreiben kann.
Für die KKs gibt es das ja mit der 10-Wochen-Frist im § 51 SGB V (auch wenn es gerne ignoriert wird).
Da ich in den letzten Wochen von verschiedenen AAen verschiedene Fristen gesehen habe, möchte ich wissen, ob die das wirklich so pi x Daumen festsetzen können, wenn gleichzeitig mit Sanktionen nach § 66 SGB I gedroht wird.
Danke &Tschüß
Wolfgang