Frist für Reha-Antragstellung

Hallo Zusammen,

vielleicht übersehe ich ja was offensichtliches, aber ich suche mir im SGB 'nen Wolf, ob es eine verbindliche Frist gibt, die die AA einem „Kunden“ zur Stellung eines Antrages auf medizinische Reha bei einem anderen Kostenträger vorschreiben kann.
Für die KKs gibt es das ja mit der 10-Wochen-Frist im § 51 SGB V (auch wenn es gerne ignoriert wird).
Da ich in den letzten Wochen von verschiedenen AAen verschiedene Fristen gesehen habe, möchte ich wissen, ob die das wirklich so pi x Daumen festsetzen können, wenn gleichzeitig mit Sanktionen nach § 66 SGB I gedroht wird.

Danke &Tschüß
Wolfgang

Hi!

Ich vermute, Du meinst § 145 (2) S. 1 SGB III (ein Monat)?!

LG
Jadzia

Hi!

Hallo,

Ich vermute, Du meinst § 145 (2) S. 1 SGB III (ein
Monat)?!

Danke Dir vielmals, genau den meine ich. Eigentlich hätte ich ihn ja kennen können, stand aber wohl irgendwie auf der Leitung.
Allerdings frage ich mich dann schon, was AA-Mitarbeiter dann treibt, zwei oder drei Wochen frist zu setzen (habe ich nämlich in den letzten Wochen auf bescheiden gesehen - natürlich ohne Hinweis auf § 145 SGB III)?

LG

Danke &Tschüß

Jadzia

Wolfgang

Hallo,

derartige Erlebnisse hatte ich auch schon (leider). Mittlerweile mache ich mir aber einen Jux draus, denen die eigene Dienstanweisung vorzulegen.

LG
S_E