angenommen, jemand hat folgendes Problem:
Er hat für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vergessen, eine
Steuererklärung abzugeben, bzw. dachte, ihn träfe keine Pflicht, sie
abzugeben.
Er hatte neben seinen Einkünften aus unselbststädiger Arbeit (ca. 3000 Brutto/Monat, Steuerklasse 1) auch Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden)bei verschiedenen Banken und auch Zinserträge aus einem privaten Darlehen (ca. 700 EUR/Jahr). Insbesondere der private Darlehensnehmer führt ja sicher keine Kapitalertragsteuer für ihn ab, wodurch er garantiert zur Steuererklärung verpflichtet ist (richtig oder?).
Er hat nun gehört, er solle lieber die Steuererklärungungen noch
nachträglich machen.
Hat er mit einem Verspätungszuschlag zu rechnen? Wenn ja, wie hoch?
Wäre eine eventuelle Steuerrückzahlung inzwischen verfallen? Angenommen, das Finanzamt hat ihm bislang übrigens noch keine Aufforderung geschickt.
Kann man ihm unter diesen Umständen überhaupt raten, seine
Steuererklärung nachträglich zu machen oder sollte er lieber einfach
abwarten und ganz normal im nächsten Jahr seine Steuererklärung für
2012 abgeben?
abgegeben kann die Steuererklärung mind. 4 Jahre rückwirkend. Je nachdem, ob eine „Pflicht-“ oder „Antragsveranlagung“ vorliegt.
Offensichtlich hat der Betroffene bereits etwas recherchiert und herausgefunden, dass er wohl verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen. Damit verlängert sich die Frist auf 7 Jahre.
Verspätungszuschläge liegen im Ermessen des FA, deshalb kann ich hier keine Aussage dazu treffen, sie müssen aber angemessen sein. Ggf ist das dann Verhandlungssache mit dem FA. Auf jeden Fall aber werden Zinsen festgesetzt, und zwar egal ob eine Nachzahlung oder eine Erstattung rauskommt. Die Zinsen betragen ab dem 15. Monat nach Ende des VZ 0,5%/Monat und laufen bis zum Ergehen des Steuerbescheids.
Bsp: ESt-Bescheid 2010 ergeht im Mai 2012, Erstattung 1.500 ==> Zinsen 2 Monate a 0,5% = 15,-
Verfallen würde nichts, weder erstattung noch Nachzahlung.
Die Frage ob eine Steuererklärung zu machen ist, hängt davon ab, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt. Würde dies am Besten mit StB oder Lohnsteuerhilfeverein besprechen.
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Heißt das, dass im Falle einer Erstattung sogar Zinsen zugunsten des Steuerpflichtigen ausgezahlt werden? 0,5%/Monat wären ja 6% Jahreszins!
angenommen, jemand hat folgendes Problem:
Er hat für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vergessen, eine
Steuererklärung abzugeben, bzw. dachte, ihn träfe keine
Pflicht, sie
abzugeben.
grds. besteht keine verpflichtung zur abgabe einer ekst-erklärung.
Er hatte neben seinen Einkünften aus unselbststädiger Arbeit
(ca. 3000 Brutto/Monat, Steuerklasse 1) auch Kapitalerträge
(Zinsen und Dividenden)bei verschiedenen Banken und auch
Zinserträge aus einem privaten Darlehen (ca. 700 EUR/Jahr).
Insbesondere der private Darlehensnehmer führt ja sicher keine
Kapitalertragsteuer für ihn ab, wodurch er garantiert zur
Steuererklärung verpflichtet ist (richtig oder?).
in diesem falle: ja.
Er hat nun gehört, er solle lieber die Steuererklärungungen
noch
nachträglich machen.
korrekt, sieben jahre rückwirkend möglich
Hat er mit einem Verspätungszuschlag zu rechnen?
nein
Wenn ja, wie
hoch?
Wäre eine eventuelle Steuerrückzahlung inzwischen verfallen?
Angenommen, das Finanzamt hat ihm bislang übrigens noch keine
Aufforderung geschickt.
Kann man ihm unter diesen Umständen überhaupt raten, seine
Steuererklärung nachträglich zu machen
ja
oder sollte er lieber
einfach
abwarten und ganz normal im nächsten Jahr seine
Steuererklärung für
2012 abgeben?
da nicht versteuerte einkünfte aus kapitalgeschäften (privatdarlehn) angefallen und nicht deklariert sind, wäre das nicht angeben dieser einkünfte steuerhinterziehung und somit strafbar.
hallo Sesamtiffi,
hisichtlich der Zinserträge aus Anlagen bei Kreditinstituten muß er sich sicherlich keine Gedanken machen, da die Kreditinstitute bei Erträgen über dem erteilten Sparerfreibetrag die Steuern abführen. Wie es sich beim Privatdarlehen verhält, kann ich dir nicht sagen.
M.W. kann die Steuererklärung für 2010 auf jeden Fall, möglicherweise auch die für 2009 noch nachgereicht werden und, falls zuviel Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) durch die Banken abgeführt wurde ( bei nichtausgeschöpftem Freibetrag) die Steuer erstattet werden. Zu berücksichtigen wäre, ob er mit Abgabe der Steuererklärungen und Ansatz von Werbungskosten (z.B. KM-Pauschalen für den Arbeitsweg) oder Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben nicht eh noch einiges an Steuern zurückzubekommen hat.
für die Jahre 2009,2010,2011 können die Steuererklär-
ungen noch abgegeben werden. Es ist mit keinen Zuschlägen
zu rechnen. Es kann außerdem alles noch abgesetzt werden.
Es ist zur raten immer die Steuererklärungen abzugeben,
weil zu 90 % immer mit Rückerstattungen zu rechnen. Auch
die Kapitalerträge sind anzusetzen, weil bestimmt keine
Freibeträge genutzt wurden und somit sicherlich Kapi-
alertragsteuer abgeführt wurde, steht in den Belegen.
Es ist also zu raten die Steuererklärungen auch nach-
träglich abzugeben.
Hier kommt mal wieder eine typische, wenn-Antwort.
Ich gehe nun davon aus, dass sie keine Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt hatten.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Ende des Jahres, für das die Steuer fällig wäre.§ 233a Abs. 2 AO (=Abgabenordnung)Verzinsung von Steuernachforderungen und - erstattungen Also, z.B. für 2009 am 30.05.2011. (3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer. Bei Nachzahlung musst du zahlen, bei Erstattung das Finanzamt. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen.
Nach § 238 AO (1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (=0,5%). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Du kannst die Steuererklärung 4 Jahre zurück abgeben, wenn dir keine Absicht nachzuweisen ist. Achtung, gilt nur dann, wenn kein Vorsatz nachzuseisen ist. Arbeitnehmer-Veranlagungen haben können bis zum 31.12. des übernächsten Jahres eingereicht werden, das dem aktuellen Arbeitsjahr folgt. Pflichtveranlagungen allerdings sind bis zum 31.Mai des Folgejahres einzureichen.
Das sinnvollste ist auf alle Fälle, dein zuständiges Fnanzamt anzurufe. Halte deine Steuer-Nr. oder Steuer-Id bereit. I.d.R. sind die Sachbearbeiter zugänglich. Aber auch im Finanzamt menschelt es und es kommt darauf an mit wem du sprichst.
wenn du gesetzlich/rechtlich x jahre zeit hast, deine ekst-erklärung abzugeben, kann in dieser zeit logischerweise kein versäumnis auftreten. und wo kein versäumnis, da auch kein zuschlag.
anders sieht´s aus, wenn dich das fa „veranlagt“, also zur abgabe der ekst-erklärung verpflichtet. dann gelten andere fristen.
dann kannst du aber auch sicher sein, daß das fa nicht jahrelang wartet, bis du dich mal rührst
Verspätungszuschlag: der Säumniszuschlag entfällt für die Vorjahre, da keine Steuererklärung abgegeben wurde und es daher auch keinen Steuerbescheid (ist die Grundlage für die Säumniszuschlge) gibt
evtl. Steuerrückzahlung: falls eine Steuerrückzahlung zu erwarten wäre, wäre diese ebenfalls nicht verfallen. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (liegt hier ja vor) muss der Steuerpflichtige den Antrag auf Einkommensteuererstattung stellen - hier gilt die vierjährige Verjährungsfrist.
nachträgliche Steuererklärung: hier kommt es auf die zu erwartende Nachzahlung bzw. die zu erwartende Erstattung an. Wenn eine Erstattung anfallen sollte, würde ich auf jeden Fall die Erlärungen nachträglich abgeben - bei einer Nachzahlung natürlich nicht
Unsere fiktive Person ist aber doch verpflichtet zur Abgabe eine Steuererklärung, da sie ja auch Einkünfte aus einem privaten Darlehen hat. Würde sie sich dann nicht strafbar machen, wenn sie die Steuererklärung nicht abgibt?
HALLO, grundsätzlich besteht in deinem Fall nur die
Pflicht zur Abgabe einer EST-Erklärung, wenn du neben
deinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch
andere Einkünfte hast. Hierbei entfallen die Einkünfte
aus Kapitalanlagen (Zinsen, Didvidende u.a.) da hier
bereits seit 2009 automatisch und unabhängig von deiner
Steuererklärung 25 % Abschlaag bei Anfallen der Zinsen etc. von der Bank anfallen.
Inwieweit das ´Privatdarlehn vom Darlehnsnehmer in seiner Steuererklärng angegeben wird , kann ich nicht
beurteilen. Wenn aber da nichts ist und es sich um einen normlalen privaten Kredit an Bekannte, Freunde o.ä. handelt, ist das auch kein Problem.
Wenn ich den Sachverhalt des Darlehns steuerlich von
einer unkomplizierten Seie betraachte, so bis du zu
keiner Steuererklärung verfplichtet, also du wirst auch
nicht veranlagt, so das du es müssen mußt.
Wenn du mir noch mehr Infos zu dem Darlehn gibst kann
ich noch näher darauf eingehen.Ansonsten…KEINE
Steuererklärung, es sei denn, du hast selbst hohe
Werbungskosten, Sonderausgaben, oder Außergew. Belastunen,wodurch du Steuer erstattet bekommen würdest.
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Die Frage lässt sich aus meiner Sich ganz einfach beantworten.
Bei der unselbständigen Arbeit sollte vom AG die Steuer direkt abgeführt werden (wenn die Arbeitsstelle in Deutschland ist).
Kapitalerträge sind bei unverheirateten bis zur Höhe von 801 € (Verheiratete bis 1602 €) steuerfrei. Für darüberhinausgehende Erträge wird mit der Abgeltungsteuer pauschal 25 % Steuer einbehalten. Wenn der persönliche Steuersatz darunter liegt (was bei dem agegebenen Einkommen wahrscheinlich ist), kann man die Differenz über die Steuererklärung zurückfordern - muss aber nicht.
Bezüglich der privaten Kredite kann ich keine fundierte Auskunft geben. Ich würde mich nur die Fragen stellen, ob man das dem FA überhaupt mitteilen muss.
Demnach würde eine nachträgliche Steuererklärung auch in Anbetracht dessen, dass man ja noch Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen geltend machen könnten wahrscheinlich eher positiv, da mit einer Rückzahlung bereits einbehaltener Steuer zu rechnen ist. Dabei würde das FA sogar Zins auf die zurückzuerstattende Steuer bezahlen.
Das gleiche gilt natürlich bei einer Nachzahlung. Lang zurückliegende Forderungen werden verzinst. Ich denke, das wäre der einzige „Verspätungszuschlag“, den das FA fordern würde, falls es wider Erwarten zu einer NAchzahlung und keiner Erstattung käme.