Hallo,
- Welche Fristen müssen einem bereits in Lieferverzug befindlichen Vertragspartner (Werkvertragsrecht) jeweils für weitere Stellungnahmen etc. mindestens eingeräumt werden? Gibt es hier formalrechtlich zu beachtende Mindestfristen?
- Falls jeweils gesetzte Verzugsfristen trotz Dringlichkeit rechtlich als zu kurz anzusehen sind: Werden die gesetzten Fristen damit total hinfällig, oder verlängern sich die gesetzten Fristen nur automatisch bis zu einer zu beachtenden rechtlichen Mindestfrist – also ohne daß dem säumigen Vertragspartner wiederum erneut Frist zu setzen ist?
Hier liegt ein Fall zugrunde, bei dem die säumige Gegenseite (Gewerbebetrieb) behauptet, von einem Privatkunden gesetzte Fristen seien zu kurz bemessen und damit rechtlich unbeachtlich.
Was meint der Rechtsexperte dazu?
Dank im voraus.