Fristsetzung bei Verzug

Hallo,

  1. Welche Fristen müssen einem bereits in Lieferverzug befindlichen Vertragspartner (Werkvertragsrecht) jeweils für weitere Stellungnahmen etc. mindestens eingeräumt werden? Gibt es hier formalrechtlich zu beachtende Mindestfristen?
  2. Falls jeweils gesetzte Verzugsfristen trotz Dringlichkeit rechtlich als zu kurz anzusehen sind: Werden die gesetzten Fristen damit total hinfällig, oder verlängern sich die gesetzten Fristen nur automatisch bis zu einer zu beachtenden rechtlichen Mindestfrist – also ohne daß dem säumigen Vertragspartner wiederum erneut Frist zu setzen ist?

Hier liegt ein Fall zugrunde, bei dem die säumige Gegenseite (Gewerbebetrieb) behauptet, von einem Privatkunden gesetzte Fristen seien zu kurz bemessen und damit rechtlich unbeachtlich.

Was meint der Rechtsexperte dazu?
Dank im voraus.

  1. Welche Fristen müssen einem bereits in Lieferverzug
    befindlichen Vertragspartner (Werkvertragsrecht) jeweils für
    weitere Stellungnahmen etc. mindestens eingeräumt werden?

Eine Frist bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, sondern auf Erbringung der Leistung. Erforderlich ist eine „angemessene“ Frist. Angemessen ist sie, wenn eine bereits vorbereitete Leistungshandlung nur noch ausgeführt resp. abgeschlossen zu werden braucht. Umgekehrt gesagt: Dem Schuldner kann viel abverlangt werden. Keinesfalls muss man ihm eine Frist einräumen, während derer er quasi „ganz von vorn“ anfangen kann.

  1. Falls jeweils gesetzte Verzugsfristen trotz Dringlichkeit
    rechtlich als zu kurz anzusehen sind: Werden die gesetzten
    Fristen damit total hinfällig, oder verlängern sich die
    gesetzten Fristen nur automatisch bis zu einer zu beachtenden
    rechtlichen Mindestfrist – also ohne daß dem säumigen
    Vertragspartner wiederum erneut Frist zu setzen ist?

Eine zu kurze Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Lauf. Was angemessen ist, habe ich eben ja beschrieben - von einer gesetzlichen Mindestfrist, die z. B. nach Tagen bemessen ist, findet sich im Verzugsrecht aber nichts.

Hier liegt ein Fall zugrunde, bei dem die säumige Gegenseite
(Gewerbebetrieb) behauptet, von einem Privatkunden gesetzte
Fristen seien zu kurz bemessen und damit rechtlich
unbeachtlich.

So ist das im Leben - jeder legt sich das Recht so aus, wie er es braucht. Durchaus legitim, hat aber vor Gericht nicht immer Bestand.

Schönen Gruß!
Levay