Führt jeder Aufhebungsvertrag zu eine Sperrzeit?

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen:

Führt eigentlich jeder Aufhebungsvertrag zu eine Sperrfrist? (Also auch dann, wenn daraus hervorgeht: „X und Y schließen diesen Vertrag, um einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung vorzubeugen“?)

Und wenn z. B. keine zusätzlichen Zahlungen wie z. B.Urlaubsabgeltung oder Abfindungen gezahlt werden, sondern lediglich das Entgelt bis Ende des Vertrages?

Wäre für eine Antwort sehr dankbar.

Grüße
Andy

MOD: Titel Archiv-tauglich gemacht

Hi!

führt eigentlich jeder Aufhebungsvertrag zu eine Sperrfrist (also auch dann, wenn daraus hervorgeht „x u. y schließen diesen Vertrag, um eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung“ vorzubeugen)?

Kommt drauf an. :smile:
Laut der entsprechenden (aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils in 06/2008 aktualisierten) Durchführungsanweisungen der BA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…DAs 144.101 – 144.105 ) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit KEINE Sperrzeit eintritt:

1. Zum selben Termin muss eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung möglich sein (mit entsprechender Formulierung im Aufhebungsvertrag!).

2. darf der AN nicht unkündbar sein.

3. muss
  – entweder eine Abfindung gezahlt werden, die mindestens 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt,
  – oder , sollte gar keine, eine niedrigere oder höhere(!) Abfindung gezahlt werden, die Kündigung zusätzlich zu 1. und 2. sozial gerechtfertigt* sein (was seitens der AA ebenfalls geprüft wird).
  (Klarstellung: Bei einer Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist keine soziale Rechtfertigung nötig!)
  – Oder : Durch den Aufhebungsvertrag vermeidet der AN objektive Nachteile, ihm aus einer AG-Kündigung entstehen würden.
  Was ein „objektiver Nachteil“ ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des Sachbearbeiters. Jedoch kann z. B. der Verlust von Vergünstigungen, auf die bei einer Kündigung kein Anspruch bestanden hätte, ein solcher sein.** Ansonsten kann sich ein AN, der bereits das 58. Lebensjahr vollendet sowie eine Vorruhestandsregelung in Anspruch genommen oder eine nach Höhe und Zuschnitt vergleichbare Abfindung erhalten bzw. zu beanspruchen hat, nur in besonders begründeten Einzelfällen auf einen objektiven Nachteil berufen.

Und wenn z.B. keine zusätzlichen Zahlungen wie z.B.Urlaubsabgeltung oder Abfindungen gezahlt werden, sondern lediglich das Entgelt bis Ende des Vertrages?

Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe!
– Eine Sperrzeit (hier: wegen Arbeitsaufgabe) tritt nach § 144 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) ein ,
– ein Ruhenszeitraum wegen Urlaubsabgeltung aber nach § 143 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143.html) und
– ein Ruhenszeitraum wegen Entlassungsentschädigung (z. B. Abfindung) nach § 143a SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143a.html).

*) Zur Sozialauswahl und sozialen Rechtfertigung sowie deren Prüfung siehe DAs 144.106 – 144.108.
**) Näheres zu in Frage kommenden Vergünstigungen siehe DA 144.105.

Gruß
Liza

Guten Morgen Liza,

bevor ich es noch länger vergesse:

Vielen Dank für die ausgiebige und kompetente Antwort inkl. der vielen Links!!!

Das ist umfangreicher und komplizierter, als ich gedacht habe.

Danke für die Mühe.

LG
Andy

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Hi!

Danke für die Mühe.

Gern geschehen! Wollte mich ohnehin mal den Aktualisierungen des Themas „Aufhebungsvertrag und Sperrzeit“ widmen, um endlich mal eine neue, der neuen (konkretisierten) Rechtslage entsprechende FAQ zu erstellen. War ein willkommener Anlass. :smile:

LG
Liza