Hi!
führt eigentlich jeder Aufhebungsvertrag zu eine Sperrfrist (also auch dann, wenn daraus hervorgeht „x u. y schließen diesen Vertrag, um eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung“ vorzubeugen)?
Kommt drauf an. 
Laut der entsprechenden (aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils in 06/2008 aktualisierten) Durchführungsanweisungen der BA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G… → DAs 144.101 – 144.105 ) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit KEINE Sperrzeit eintritt:
1. Zum selben Termin muss eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung möglich sein (mit entsprechender Formulierung im Aufhebungsvertrag!).
2. darf der AN nicht unkündbar sein.
3. muss
– entweder eine Abfindung gezahlt werden, die mindestens 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt,
– oder , sollte gar keine, eine niedrigere oder höhere(!) Abfindung gezahlt werden, die Kündigung zusätzlich zu 1. und 2. sozial gerechtfertigt* sein (was seitens der AA ebenfalls geprüft wird).
(Klarstellung: Bei einer Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist keine soziale Rechtfertigung nötig!)
– Oder : Durch den Aufhebungsvertrag vermeidet der AN objektive Nachteile, ihm aus einer AG-Kündigung entstehen würden.
Was ein „objektiver Nachteil“ ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des Sachbearbeiters. Jedoch kann z. B. der Verlust von Vergünstigungen, auf die bei einer Kündigung kein Anspruch bestanden hätte, ein solcher sein.** Ansonsten kann sich ein AN, der bereits das 58. Lebensjahr vollendet sowie eine Vorruhestandsregelung in Anspruch genommen oder eine nach Höhe und Zuschnitt vergleichbare Abfindung erhalten bzw. zu beanspruchen hat, nur in besonders begründeten Einzelfällen auf einen objektiven Nachteil berufen.
Und wenn z.B. keine zusätzlichen Zahlungen wie z.B.Urlaubsabgeltung oder Abfindungen gezahlt werden, sondern lediglich das Entgelt bis Ende des Vertrages?
Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe!
– Eine Sperrzeit (hier: wegen Arbeitsaufgabe) tritt nach § 144 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) ein ,
– ein Ruhenszeitraum wegen Urlaubsabgeltung aber nach § 143 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143.html) und
– ein Ruhenszeitraum wegen Entlassungsentschädigung (z. B. Abfindung) nach § 143a SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__143a.html).
*) Zur Sozialauswahl und sozialen Rechtfertigung sowie deren Prüfung siehe DAs 144.106 – 144.108.
**) Näheres zu in Frage kommenden Vergünstigungen siehe DA 144.105.
Gruß
Liza