Garage und Wohnung

hallo

Es gibt zwei Fragen:

  1. Frage
    Eine Wohnung, die zum 01.01.2006 gemietet wurde, weisst im Mietvertrag keine qm-Zahl auf. Hat der Mieter Anspruch darauf, das dies nachträglich ausgewiesen wird?

  2. Frage
    Im Hof des Wohnhauses ist eine Garage gemietet. Diese hat ein Wellblechdach, so dass das darin befindliche Motorrad ständig (wenn auch gering) Tropfwasser abbekommt. Diese Garage wird (unter der Hand, also jeden Monat persönlich bezahlt und nicht über irgendwelche Konten)vermietet. Nun kam die Vermieterin gestern und meinte, sie müsse, aufgrund der Tatsache, dass im letzten Jahr einiges im Hof gemacht werden musste aufgrund von Reparaturen von Leitungen etc. und weil die Garagentore gestrichen werden sollen, die Garagenmiete von 35 € auf 45 € rückwirkend ab 1.1.2012 erhöhen.

Ist das so rechtens???

  1. Frage
    Eine Wohnung, die zum 01.01.2006 gemietet wurde, weisst im
    Mietvertrag keine qm-Zahl auf. Hat der Mieter Anspruch darauf,
    das dies nachträglich ausgewiesen wird?

Nein.

  1. Frage
    Im Hof des Wohnhauses ist eine Garage gemietet. Diese hat ein
    Wellblechdach, so dass das darin befindliche Motorrad ständig
    (wenn auch gering) Tropfwasser abbekommt. Diese Garage wird
    (unter der Hand, also jeden Monat persönlich bezahlt und nicht
    über irgendwelche Konten)vermietet. Nun kam die Vermieterin
    gestern und meinte, sie müsse, aufgrund der Tatsache, dass im
    letzten Jahr einiges im Hof gemacht werden musste aufgrund von
    Reparaturen von Leitungen etc. und weil die Garagentore
    gestrichen werden sollen, die Garagenmiete von 35 € auf 45 €
    rückwirkend ab 1.1.2012 erhöhen.

Ist das so rechtens???

Was? Das tropfende Dach? Das Unter-der-Hand Miete kassieren? Die rückwirkende Mieterhöhung? Die Umlage der Kosten auf die Miete überhaupt?

s.

Die rückwirkende Mieterhöhung um monatlich 10,-- €

Die rückwirkende Mieterhöhung um monatlich 10,-- €

http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Hallo Krümel

Die Forderung des V scheint grundsätzlich in Ordnung zu sein, wenngleich sich die Frage stellt, ob 10 Euro eine unerhebliche Mieterhöhung sind oder nicht. Falls ja, wäre keine schriftliche Ankündigung der Mieterhöhung erforderlich und insoweit wohl auch keine Vorwarnfrist. Falls nein, ist das Mieterhöhungsverlangen sowieso (erst mal) obsolet, da dem M die Möglichkeit, zu kündigen und sich etwas günstigeres zu suchen, abgeschnitten würde. Ob 10 Euro Erhöhung viel oder wenig (=„unerheblich“) sind, ist sicherlich auch nach der Höhe der bisherigen Objektmiete zu bewerten, und da spricht bei einer Garage schon einiges für Erheblichkeit, denn mehr als ein paar Dutzend Euro wird die Miete ja nicht gerade betragen.

Jedenfalls aber wäre es ein Novum, dass eine rückwirkende Mieterhöhung einseitig vom V beschlossen werden könnte, aus welchen Gründen auch immer. Solches wäre ja der Traum jedes Vermieters. So etwas wäre immerhin eine Vertragsänderung (wenn auch eines mündlich geschlossenen Vertrags) und insofern nur von beiden Parteien gemeinsam wirksam zu beschließen.

Bei der geschilderten Vertragsabwicklung handelt es sich übrigens höchstwahrscheinlich um eine Steuerverkürzung, das nur nebenbei.

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

Ob 10 Euro Erhöhung viel oder
wenig (=„unerheblich“) sind, ist sicherlich auch nach der Höhe
der bisherigen Objektmiete zu bewerten

Laut UP:

die Garagenmiete von 35 € auf 45 €
rückwirkend ab 1.1.2012 erhöhen.

Grüße,
Tinchen

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Ist dieser § überhaupt für Garagenmietverträge relevant? Immerhin ist es ja ein separater Vertrag und nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages.
Einseitige rückwirkende Erhöhungen dürften aber in der Tat nicht möglich sein.

Bei der geschilderten Vertragsabwicklung handelt es sich übrigens höchstwahrscheinlich um eine Steuerverkürzung, das nur nebenbei.

Könnte natürlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen ;o)

Grüße

Hallo,

Eine Wohnung, die zum 01.01.2006 gemietet wurde, weisst im
Mietvertrag keine qm-Zahl auf. Hat der Mieter Anspruch darauf,
das dies nachträglich ausgewiesen wird?

Nö. Aber interessant wäre es, wie denn der Verbrauch berechnet wird.

gestern und meinte, sie müsse, aufgrund der Tatsache, dass im
letzten Jahr einiges im Hof gemacht werden musste aufgrund von
Reparaturen von Leitungen etc. und weil die Garagentore
gestrichen werden sollen, die Garagenmiete von 35 € auf 45 €
rückwirkend ab 1.1.2012 erhöhen.

Rückwirkend ist nicht. Zukünftig aber schon - unter Einhaltung von Fristen. Schau mal: /t/gilt-auch-fuer-garage-das-mietrecht/2234720
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo

http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Ist dieser § überhaupt für Garagenmietverträge relevant?

Ja, die Absätze 1 bis 4 des § 554 sind auch für Mietverträge über Räume, die keine Wohnräume sind, relevant. (§ 578 II BGB)

Einseitige rückwirkende Erhöhungen dürften aber in der Tat
nicht möglich sein.

Bei der geschilderten Vertragsabwicklung handelt es sich übrigens höchstwahrscheinlich um eine Steuerverkürzung, das nur nebenbei.

Könnte natürlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen ;o)

Daher mein Hinweis. Obwohl OT.

smalbop

Hallo Tinchen

Ob 10 Euro Erhöhung viel oder
wenig (=„unerheblich“) sind, ist sicherlich auch nach der Höhe
der bisherigen Objektmiete zu bewerten

Laut UP:

die Garagenmiete von 35 € auf 45 €
rückwirkend ab 1.1.2012 erhöhen.

Eigentlich wollte ich nur für den allgemeinen Fall klarstellen, dass 10 Euro je nachdem erheblich oder unerheblich sein können, also eine relative Größe sind. Hier sind sie eher erheblich als bei einer 3000-Euro-Luxusmietwohnung.

Gruß
smalbop

Hallo,

Eigentlich wollte ich nur für den allgemeinen Fall
klarstellen, dass 10 Euro je nachdem erheblich oder
unerheblich sein können, also eine relative Größe sind.

das ist bei einer Garage aber doch gar nicht interessant, oder? JEDE Mieterhöhung ist nichts anderes als eine Kündigung und ein neuer Vertrag - sofern es sich um eine einzeln gemietete Garage unabhängig von einer Wohnung handelt. Egal, ob es um einen oder 1000 Euro geht (ok, das wäre vermutlich Mietwucher).
Gruß
loderunner (ianal)