Garantieausschluss für Zubehör?

Hallo zusammen,

wenn ein mp3-Player mit Kopfhörer verkauft wird, kann der Hersteller dann den Kopfhörer von der Garantie ausschließen? Ich bin der Meinung, dass das nicht geht, auch wenn der Kopfhörer „nur“ Zubehör ist. Liege ich falsch?

Kann mir jemand ein Gesetz nennen, in dem das beschrieben ist? Ich habe leider nichts gefunden. Außer einer EU-Richtlinie.

Danke und Gruß,
Thomas

Hi!

Kann er natürlich nicht.

Wenns ihm nicht passt:
Anwalt.

Grüße!

Timsy

Hallo,

von der Garantie ausschließen?

Garantie ist eine freiwillige Leistung, da kann man bieten was man will. Wenn der Hersteller da rein schreibt, daß er nur Garantie bietet, wenn man das Gerät persönlich beim Vorstandvorsitzenden abgibt, dann ist das eben so.

Cu Rene

Hallo,

Kann er natürlich nicht.

Wenns ihm nicht passt:
Anwalt.

Wie wäre es, wenn Du Dich wenigstens in Grundzügen erstmal informierst, bevor Du hier Vollmundig Blödsinn verkündigst?
Lies mal faq:1152. Und dann schreib eine neue Antwort: selbstverständlich kann er das!
Gruß
loderunner (ianal)

Gewährleistung oder Garantie?
2. Versuch, möglicherweise hab ich zu schnell geschossen:

Lasst uns erst mal klären, was Thomas gemeint hat (auch wenn er eindeutig Garantie geschrieben hat meinen die Meisten hierzulande was anderes).
Garantie im Volksmund ist häufig immer noch das, was die Juristen Gewährleistung nennen.

@Thomas:

  • die gesetzliche Gewährleistung ist in D nur schwer zu verhindern, den Anspruch hast du also erstmal. Ob er realisierbar ist, hängt von Details ab (Verkäufer im Inland? Insolvenz? etc.).
  • eine freiwillige Garantie kann der Händler weitgehend gestalten, wie er will, solange er sich an die aktuelle Rechtslage hält (z.B. die Gewährleistung nicht einschränkt).

Falls der Händler nicht kooperativ ist kannst du u.a. juristisch dagegen vorgehen oder (wenns dir den Aufwand Wert ist) Firmen wie „Inkasso Moskau“ einschalten (mit angeblich höherem Wirkungsgrad, schwarz gekleidete Jungs mit Glatze kümmern sich um den Verkäufer).
:smile:

Grüße an ALLE :smile:

Timsy

wenn ein mp3-Player mit Kopfhörer verkauft wird, kann der
Hersteller dann den Kopfhörer von der Garantie ausschließen?
Ich bin der Meinung, dass das nicht geht, auch wenn der
Kopfhörer „nur“ Zubehör ist. Liege ich falsch?

Prima! * dafür! (owt)

Hallo zusammen,

danke für Eure Antworten!

Sorry. Da hab’ ich mich etwas unpräzise ausgedrückt. Im umgangssprachlichen Gebrauch (zumindest bei Laien wie mir) wird eher selten zw. Garantie und Gewährleistung unterschieden. Mein Fehler.

Anwalt o.ä. wäre in diesem Fall natürlich unverhältnismäßig.
Nur wenn sich der Hersteller damit rausreden wollte, dass Zubehör ausgeschlossen wäre, finde ich das schon ziemlich dreist. So auf die Tour „versuchen kann man es ja mal…“

Ist es richtig, dass man sich im Gewährleistungsfall (anders als im Garantiefall) an den Verkäufer und nicht an den Hersteller wenden müsste?

Vielen Dank schonmal,
Thomas

Sorry. Da hab’ ich mich etwas unpräzise ausgedrückt. Im
umgangssprachlichen Gebrauch (zumindest bei Laien wie mir)
wird eher selten zw. Garantie und Gewährleistung
unterschieden. Mein Fehler.

Es geht also um die gesetzliche Gewährleistung, nicht um ne Garantie.

Nur wenn sich der Hersteller damit rausreden wollte, dass
Zubehör ausgeschlossen wäre, finde ich das schon ziemlich
dreist.

Aber als erzieherischen Massnahmne zeigen, dass du deutlich mehr Munition hast als er und mit Anwalt drohen kann ja nicht schaden.
Besonders, wenn du weisst dass du im Recht bist - er ahnt es ja vermutlich auch.

Ist es richtig, dass man sich im Gewährleistungsfall (anders
als im Garantiefall) an den Verkäufer und nicht an den
Hersteller wenden müsste?

Nach meinem Wissen (mit Restrisiko):
Du hast die Wahl (nicht er):
Gewährleistung:
Du kannst dich an den Verkäufer wenden; wenn erfolglos (Insolvenz o.ä.), dann hast du das Recht, dich an den Hersteller zu wenden.
Garantie
Du kannst dich nur an denjenigen wenden, der Garantie verkauft hat.
Das kann der Hersteller und/ oder der Verkäufer sein. In deinem Fall vermutlich weder noch, weil Gewährleistung - s.o.

Grüße!

Timsy

Hallo,
imho alles richtig, was Du schreibst. Der Kunde sollte allerdings noch bedenken, dass sich Sachmangelhaftung (‚Gewährleistung‘) auf Mängel bezieht, die BEREITS BEIM GEFAHRENÜBERGANG (also meist beim Kauf) vorliegen. Es gibt hier keine ‚Mindesthaltbarkeit‘, anders als meist bei einer Garantie.
Wenn also der Kopfhörer nach einiger Zeit nicht mehr funktioniert, muss der Kunde nachweisen, dass der Grund ein Sachmangel im obigen Sinne ist. Und das ist meist seeehr schwer, da fast immer mehrere Ursachen für die Nichtfunktion möglich sind - z.b. auch solche, die der Kunde selbst verschuldet hätte.
Gruß
loderunner (ianal)

Sicher nicht
Hallo,

Gewährleistung:
Du kannst dich an den Verkäufer wenden; wenn erfolglos
(Insolvenz o.ä.), dann hast du das Recht, dich an den
Hersteller zu wenden.

Es mag das moralische Recht geben, sich an diesen wenden zu dürfen. Ein Anspruch gegen den Hersteller besteht aber nicht, da man mit diesem in keinerlei Rechtsverhältnis steht.

Wäre ja noch schöner, wenn bei Insolvenz der Verkäufers eine anderer den Kopf hinhalten müsste. Im Fall einer Insolvenz wendet man sich an den Insolvenzverwalter und kann seine Forderung da an 5645645677ter Position anmelden.

Gruß

S.J.

Hallo,

Falls der Händler nicht kooperativ ist kannst du u.a.
juristisch dagegen vorgehen oder (wenns dir den Aufwand Wert

das stimmt.

ist) Firmen wie „Inkasso Moskau“ einschalten (mit angeblich
höherem Wirkungsgrad, schwarz gekleidete Jungs mit Glatze
kümmern sich um den Verkäufer).

-)

Und die fahren dann zum Händler und schlagen den zusammen, oder wie?

Selbst diese halbseidenen Schlägertruppen machen ohne Titel oder Urteil keinen Finger mehr krumm. Das wäre dann nämlich Selbstjustiz und würde den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Die Jungs sind ja nun nicht völlig bescheuert und wissen, dass sie ihren Laden sofort dicht machen könnten, wenn sie sich auf so etwas einlassen würden.

Gruß

S.J.

Oje, glatt übersehen… (owt)

Gewährleistung:
Du kannst dich an den Verkäufer wenden; wenn erfolglos
(Insolvenz o.ä.), dann hast du das Recht, dich an den
Hersteller zu wenden.

Ein Anspruch gegen den Hersteller besteht aber nicht,

da hast Du natürlich völlig recht. Habe ich glatt überlesen.

Schlägertruppen

Und die fahren dann zum Händler und schlagen den zusammen,
oder wie?

Nö, hoffentlich nicht.
Aber häufig reicht bereits eine Nachfrage beim Sorgenkind oder (dessen Nachbarn), um Bewegung in die Sache zu bringen.

Ich will aber nicht sagen, dass ich das gut heisse.

Selbst diese halbseidenen Schlägertruppen machen ohne Titel
oder Urteil keinen Finger mehr krumm. Das wäre dann nämlich
Selbstjustiz und würde den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Die Jungs sind ja nun nicht völlig bescheuert und wissen, dass
sie ihren Laden sofort dicht machen könnten, wenn sie sich auf
so etwas einlassen würden.

Genau, daher machen die Cleveren sowas natürlich nicht - s.o.

Hallo,

Es mag das moralische Recht geben, sich an diesen wenden zu
dürfen. Ein Anspruch gegen den Hersteller besteht aber nicht,
da man mit diesem in keinerlei Rechtsverhältnis steht.

Ich bin kein Profi, aber ein Dozent einer Hochschule hat dazu was anderes erzählt. Das muss ich nochmal recherchieren. vielleicht hab ich was falsch verstanden.

Wäre ja noch schöner, wenn bei Insolvenz der Verkäufers eine
anderer den Kopf hinhalten müsste. Im Fall einer Insolvenz
wendet man sich an den Insolvenzverwalter und kann seine
Forderung da an 5645645677ter Position anmelden.

Ich fände es gerecht.
Wenn ich nen neuen BMW kaufe und der Hersteller hat Mängel im Produkt UND der Lieferant (regionale BMW- Bude) ist unwillig, unfähig oder „unsolvent“, dann wärs doch vernünftig, den Verbraucher zu schützen und den, der die Mängel verbrochen hat (= Hersteller) mit ins Boot zu nehmen.
So hab ich’s jedenfalls verstanden und für gut gehalten.
Voraussetzung soweit ich mich erinnere: Endkunde ist Privatmann, kein Unternehmen.

Grüße, ggf. mit Bitte um Korrektur

Timsy

Hallo,

Ein Anspruch gegen den Hersteller besteht aber nicht,

da man mit diesem in keinerlei Rechtsverhältnis steht.

Ich bin kein Profi, aber ein Dozent einer Hochschule hat dazu
was anderes erzählt. Das muss ich nochmal recherchieren.
vielleicht hab ich was falsch verstanden.

vermutlich. Anspruchsgrundlage ist § 433 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html), der die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag regelt. Mit dem Hersteller steht man in keinerlei Vertragsverhältnis. Woraus sollte sich da ein Anspruch ergeben?

Ich fände es gerecht.
Wenn ich nen neuen BMW kaufe und der Hersteller hat Mängel im
Produkt UND der Lieferant (regionale BMW- Bude) ist unwillig,
unfähig oder „unsolvent“, dann wärs doch vernünftig, den
Verbraucher zu schützen und den, der die Mängel verbrochen hat
(= Hersteller) mit ins Boot zu nehmen.

Was wäre daran vernünftig? Bitte mal etwas globaler denken:

Hersteller XYZ in den USA verkauft an Großhändler ABC in Taiwan. So was wie Gewährleistung kennen die in den USA nicht. ABC verkauft an 123 in Russland, der wiederum liefert an 098 in Deutschland.

098 geht pleite. Wie soll in der Praxis nun ein Anspruch geltend gemacht werden? Müsste der Käufer die Sache für die Reparatur dann nach Russland, Taiwan oder in die USA senden? Wie bekommt er denn überhaupt heraus wer Hersteller ist? Wenn er den Kauf Rückabwickeln will, von wem bekommt er wie viel Geld? Wie würde man einen Mangel definieren wollen? Was in Deutschland als Mangel gilt, wird in China ganz anders gesehen. Was ist mit Rechtsmängeln? Diese können, je nach Land, ganz unterschiedlich sein.

Wieso sollte plötzlich der deutsche Verbraucherschutz für den Hersteller XYZ gelten? In Anbetracht, dass eine Vielzahl technischer Produkte aus Drittländern importiert werden, etwas weltfremd, schlichtweg nicht durchsetzbar.

So hab ich’s jedenfalls verstanden und für gut gehalten.

Da hast Du etwas falsch verstanden. Meinst Du vielleicht http://dejure.org/gesetze/BGB/478.html ? Der behandelt aber ein ganz anderes Thema und hat auch nichts mit dem Hersteller zu tun.

Dass in Deutschland auf Grund einer Insolvenz der Käufer auf seinem Gewährleistungsanspruch sitzen bleibt, ist in der Menge absolut zu vernachlässigen. Selbst im Fall der Fälle greift oft eine Garantie oder die Hersteller zeigen sich kulant. Deswegen nun eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die wohl gegen internationales Recht und Gepflogenheiten verstoßen dürfte und die weder durchsetzbar noch praxisnah ist, halte ich für Unsinn.

Voraussetzung soweit ich mich erinnere: Endkunde ist
Privatmann, kein Unternehmen.

Bedenken sollte man auch, dass überzogener Verbraucherschutz die Preise hochtreibt, für weniger Konkurrenz sorgt und somit für den Verbraucher negative Folgen bedeuten kann.

Grüße, ggf. mit Bitte um Korrektur

Bitte sehr.

Gruß

S.J.

Hallo zusammen,

wenn ein mp3-Player mit Kopfhörer verkauft wird, kann der
Hersteller dann den Kopfhörer von der Garantie ausschließen?
Ich bin der Meinung, dass das nicht geht, auch wenn der
Kopfhörer „nur“ Zubehör ist. Liege ich falsch?

Der Hersteller gab freiwillig eine Garantie. Die Bedingungen kann er ebenso frei gestalten. Demnach wäre ein Anspruch ausgeschlossen.

Der Verkäufer muss aber für Sachmängel haften. Wenn die Ware schon zum Kaufzeitpunkt einen Mangel hatte (was zu beweisen wäre, was aber unmöglich sein wird!), dann kann man beim Auftreten des Mangels innerhalb von 2 Jahren nach Kauf den Händler in Anspruch nehmen.

Problem ist dabei für den Käufer aber, dass es praktisch unmöglich sein wird, zu beweisen, dass der Defekt, der jetzt auftrat, seine Ursache in einem Sachmangel hatte, der schon zum Kaufzeitpunkt bestand.

Also:
Garantie, vor allem eine Haltbarkeitsgarantie, ist ne coole Sache. Nur leider erlaubt die Freiwilligkeit einer solchen Garantie eben auch solche Bedingungen, dass Zubehör ausgeschlossen sei.

Sachmängelhaftung („Gewährleistung“) ist super, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist (ja, es gibt Ausnahmen, hier wohl aber nicht zutreffend).
Nur ist sie oft ein stumpfes Schwert, weil sich die Beweisführung extrem schwer gestaltet.
Die Beweislastumkehr ist für meine Begriffe nicht „zu Ende gedacht“.
Es gilt ja immer erst, zu beweisen, dass ein Defekt ein Sachmangel ist. Erst danach gilt der Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Kauf als schon beim Kauf vorhanden.

Hier würde ich mir wünschen, dass klar gesagt würde:
Jeder Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftritt, gilt zunächst mal als Sachmangel, außer (naja, eben üblicher Verschleiß, Natur der Sache, eindeutige Fehler des Nutzers,…).
Dann müsste man sich beim Motorschaden nach 4 Monaten beim Auto nicht darüber streiten, ob dieser durch einen Zahnriemendefekt entstanden ist, oder durch extreme Hochdrehen des Motors, sondern man würde verbraucherfreundlich sagen, dass man zu seinem Wohle von einem Zahnriemendefekt ausgehen wird, wenn nicht der Händler schlüssige Indizien oder BEweise anführen kann, dass der Defekt durch den Kunden verursacht wurde.

Wobei: Verbraucherfreundlichkeit ist immer nur ein Schein. Denn am Ende werden Kosten für solche Ansprüche ja immer über die Preiskalkulation auf alle Käufer umgelegt.

Hallo,

Hier würde ich mir wünschen, dass klar gesagt würde:
Jeder Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf
auftritt, gilt zunächst mal als Sachmangel, außer (naja, eben
üblicher Verschleiß, Natur der Sache, eindeutige Fehler des
Nutzers,…).

zum einen widerspricht das dem zu was der Verkäufer laut Gesetz verpflichtet ist, zum anderen widersprichst Du Dir mit den Worten in Klammern schon wieder selbst.

Dann müsste man sich beim Motorschaden nach 4 Monaten beim
Auto nicht darüber streiten, ob dieser durch einen
Zahnriemendefekt entstanden ist, oder durch extreme Hochdrehen
des Motors, sondern man würde verbraucherfreundlich sagen,
dass man zu seinem Wohle von einem Zahnriemendefekt ausgehen
wird, wenn nicht der Händler schlüssige Indizien oder BEweise
anführen kann, dass der Defekt durch den Kunden verursacht
wurde.

Eine solche Überregulierung würde mehr oder weniger dazu führen, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre, sich der Handel ins Ausland verlagern würde bzw. die Preise bei einem derart unkalkulierbaren Risiko extrem steigen würden.

Das ist nicht das, was ich mir wünschen würde.

Gruß

S.J.

Hallo,

Hier würde ich mir wünschen, dass klar gesagt würde:
Jeder Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf
auftritt, gilt zunächst mal als Sachmangel, außer (naja, eben
üblicher Verschleiß, Natur der Sache, eindeutige Fehler des
Nutzers,…).

Aha. Und wie soll der arme Verkäufer den eindeutigen Fehler des Benutzers nachweisen? Es gibt haufenweise Möglichkeiten, ein elektronisches Gerät kaputt zu machen. Beweise zum Beispiel doch mal, dass das Radio an einen 400V-Anschluss angeschlossen wurde. Das Netzfilter ist kaputt, der Rest vom Netzteil auch, aber es könnte ja auch von vornherein zu schwach ausgelegt gewesen sein und eine kurze ERLAUBTE Überspannung der Auslöser gewesen sein. Und das spricht sich heutzutage seeeehr schnell rum, wie man zu einem neuen Gerät kommt.

Nönö, die ehrlichen Kunden würden wie so oft (denk mal an Versicherungen) den Schaden durch unehrliche Kunden mit bezahlen müssen. Das ist nun wirklich nicht das, was wir dringend brauchen.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Hier würde ich mir wünschen, dass klar gesagt würde:
Jeder Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf
auftritt, gilt zunächst mal als Sachmangel, außer (naja, eben
üblicher Verschleiß, Natur der Sache, eindeutige Fehler des
Nutzers,…).

Aha. Und wie soll der arme Verkäufer den eindeutigen Fehler
des Benutzers nachweisen? Es gibt haufenweise Möglichkeiten,
ein elektronisches Gerät kaputt zu machen. Beweise zum
Beispiel doch mal, dass das Radio an einen 400V-Anschluss
angeschlossen wurde. Das Netzfilter ist kaputt, der Rest vom
Netzteil auch, aber es könnte ja auch von vornherein zu
schwach ausgelegt gewesen sein und eine kurze ERLAUBTE
Überspannung der Auslöser gewesen sein. Und das spricht sich
heutzutage seeeehr schnell rum, wie man zu einem neuen Gerät
kommt.

Denke mal anders herum:
Das Netzteil habe tatsächlich eine kurze Überspannung nicht ausgehalten.
Momentan ist da der Verbraucher der Gelackmeierte.
Zudem ist bei einer kurzen Frist von 6 Monaten der Vorteil „neues Gerät“ ja nicht wirklich groß. Das Teil IST ja noch fast neu.
Und man beachte auch den Aufwand, den der Betrüger dann hat.
Und er macht sich ja strafbar.

Nönö, die ehrlichen Kunden würden wie so oft (denk mal an
Versicherungen) den Schaden durch unehrliche Kunden mit
bezahlen müssen. Das ist nun wirklich nicht das, was wir
dringend brauchen.

Dringend nicht, aber schöner für den Verbraucher wäre es.
Auf den Nachteil, dass derartige Leistungen über alle anderen Käufer finanziert werden müssen, habe ich schon hingewiesen.

Man sieht doch, dass die Rechte, die der Kunde vermutet zu haben, oft nicht viel mit dem zu tun hat, was er tatsächlich hat.

Andere Idee: (Wir sind ja in einem Forum zum allgemeinen Gedankenaustausch, da mögen Spinnereien erlaubt sein!)

Wie wäre es, wenn jeder Verkäufer oder jeder Hersteller verpflichtet würde, eine Haltbarkeitsgarantie nach definierten Grundsätzen zu geben, aber die Frist selber wählen darf?

Das wär doch eine interessante Idee.
Dann sehe ich:
Firma Müller garantiert Haltbarkeit von 12 Monaten nach BGB Mindestumfang,
Firma Meier nur 6 Monate. Aber deren Produkt ist 10% billiger.
Dann kann der Kunde selber entscheiden, was ihm eine echte, umfassende Haltbarkeitsgarantie ohne überraschende Klauseln wert ist.

Und wer weiterhin nur gesetzliche Sachmängelhaftung geben will, würde so gezwungen, dies auch zu publizieren.
„Haltbarkeitsgarantie nach BGB: 1 Stunde“

Wie schon gesagt:
Nur so eine Idee.
Spinnen ist ja erlaubt.

Hier würde ich mir wünschen, dass klar gesagt würde:
Jeder Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf
auftritt, gilt zunächst mal als Sachmangel, außer (naja, eben
üblicher Verschleiß, Natur der Sache, eindeutige Fehler des
Nutzers,…).

zum einen widerspricht das dem zu was der Verkäufer laut
Gesetz verpflichtet ist, zum anderen widersprichst Du Dir mit
den Worten in Klammern schon wieder selbst.

Natürlich widerspricht das der aktuellen Gesetzgebung.
Es war ja auch so gemeint, dass die Gestzgebung dahingehend verändert würde.

Eine solche Überregulierung würde mehr oder weniger dazu
führen, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre, sich
der Handel ins Ausland verlagern würde bzw. die Preise bei
einem derart unkalkulierbaren Risiko extrem steigen würden.

Das ist nicht das, was ich mir wünschen würde.

Aber so, wie es jetzt ist, ist es m.E. nicht zufriedenstellend.

Was bringt mir die Beweislastumkehr, wenn nach wie vor der KUNDE zunächst beweisen muss, dass der Defekt ein Sachmangel ist?
Und warum ist Bedingung für die Vermutung, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, dass es ein Sachmangel ist?
Der Sachmangel IST ja schon als Mangel definiert, der bei Gefahrübergang vorhanden war.

Genau genommen steht im §476 doch:
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ein Sachmangel (ein Sachmangel IST ja gerade der Zustand einer Sache, die bei Gefahrübergang NICHT die vereinbarte Beschaffenheit hat, §434 BGB), dann wird vermutet, dass sie bei Gefahrübergang mangelfhaft war.

Sprich:
Ist es die Sache bei Gefahrübergang nicht in der vereinbarten Beschaffenheit gewesen, dann geht man davon aus, dass sie bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Hier halte ich im §476 die Wortwahl für ziemlich ungeschickt.