Gebührenpflichtigen Ablehnungsbescheid

… erhalten rechtens?
Hallo,
ich habe bei der Stadt die Ausstellung des neuen Persos für eine Ermäßigte Gebühr beantragt, der Antrag wurde kostenpflichtig angelehnt.
Ich soll 75 EUR Gebühren und 1,45 EUR Porto zahlen.
Ist das rechtens?
Bisher dachte ich immer, das erst im Widerspruchverfahren Kosten anfallen.

Gruß

jordon

Hallo,

da müsste ich mehr wissen:

  • genaues Datum wann der Personalausweis beantragt wurde,
  • kopie des Schreibens bzw. Textes Ihres Antrages,
  • Kopie Ihres Schreibens bzw. des Textes der Antwort.

Bei der Ausstellung von einem Perso handelt es sich nach § 35 VwVfG um einen Verwaltungsakt. Die Beantwortung kann mit Gebühren belegt werden dafür benötigt die Behörde allerdings eine Ermächtungsgrundlage.

Bitte die Unterlagen mitschicken.
Danke
Gruß
Simon

Für mich ist solch eine Bearbeitungsgebühr, auf den ersten Blick,auch paradox.
Du solltest mal in der „Verwaltungskostensatzung“ der Kommune nachsehen, was da festgesetzt ist.

Gruß Bernst

Hallo,
der Perso wurde am 18.8.2011 beantragt.

Ich stelle am 8.8.2011 den Antrag:
Antrag auf ermäßigte Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises

hiermit beantrage ich, einen ermäßigte Gebühr in Höhe von 2 EUR für die Ausstellung eines Personalausweises.

Begründung:
Seit dem 1.1.2011 ist im Alg 2 Regesatz ein monatlicher Posten von 0,25 EUR als Ansparbetrag für den neuen Personalausweis vorgesehen, somit kann ich bis zum August 2011 (Anlaufdatum des alten Ausweises) nur einen Betrag in Höhe von 2 EUR Ansparen.

Den Ablehnungsbescheid der Behörde:
http://www.loaditup.de/650231-wmbnyhzvnm.html

Die in den Bescheid aufgeführten Schreiben vom 15.6 und 24.6 haben mit dem Antrag nichts zu tun, das waren von meiner Seite aus formlose Anfahren, dies waren meinerseits formlose Anfragen, die nicht zur meiner Zufriedenheit am 206 und 5.7 beantwortet wurden.

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß

jordon

  1. Haben die in Ihrerm ersten Schreiben, wo es abgelehnt wurde, mitgeteilt, dass der Widerspruch dageben gebührenpflichtig ist? Gehört nämlich, da nicht automatisch, darüber informiert.
  2. Teile denen mit, dass es sich dabei lediglich um Anfragen handelte und kein Bescheid nach § 35 VwVfg angestrebt wurde.

Schreibe ebenso hinein, dass Du Dich an den Petitionsausschuss des Landtages wendest, da diese Gebürhengestaltung für Dich nicht ersichtlich ist. Da Du ja ALG 2 Empfänger bist, kannst Du auch über die Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsklage Klage einreichen.

Gruß
Simon

Haben Sie Telefax, dann faxen Sie mir doch mal alle Schreiben zu.

Hallo,
in den Antrag von 8.8.2011 bat siech um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, da ich eigentlich gegen die Ablehnung in Widerspruch zurKommunalaufsicht gehen wollte.
Ich wurde aber nicht darauf hingewiesen, das der Ablehnungsbescheid Gebührenpflichtig ist.

Habe es wohl falsch gemacht.

Kann ich mich jetzt darauf berufen, das ich nicht auf die Gebühren hingewiesen worden bin?

Gruß

jordon

Am besten die ganzen Unterlagen mal rüberfaxen. Ich finde die Höhe etwas unangebracht. Eventuell haben die z. B. die Anfragen nach dem IFG gesehen, dafür ist eine Bearbeitungsgebühr zulässig. Aber die Höhe von 75 Euro finde ich nicht für verhältnismäßig deshalb würde mich insbesondere einmal die Gebührenordnung dieser Stadt interessieren.

Gruß
Simon

Hallo,
mach ich, dauert aber ein paar Tage, da ich dann erst wieder Zugriff auf einen Scanner habe.

Gruß

jordon

ist das echt?
In der Leistungsverwaltung gibt es die Ablehung zur halben Gebühr. Bei der Eingriffsverwaltung bleibt es bei der Gebühr.
Also gib Fakten, das stimmt wohl nicht.

gruß J.M.

Jeder Bescheid muss vollständig sein, so auch die Erläuterungen wann und wieso Gebühren anfallen und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Lies dir noch einmal den ersten Bescheid durch, vielleicht erklärt sich dann einiges. Ich kenne derartig hohe Gebühren nicht und auch nicht, dass eine Ablehnung gebührenpflichtig ist, meistens handelt es sich um Bearbeitungsgebühren etc.

Hallo,
hier einmal der Ablehnungbescheid:
Den Ablehnungbescheid der Behörde:
http://www.loaditup.de/650231-wmbnyhzvnm.html

Die in den Bescheid aufgeführten Schreiben vom 15.6 und 24.6 haben mit dem Antrag nichts zu tun, das waren von meiner Seite aus formlose Anfahren, dies waren meinerseits formlose Anfragen, die nicht zur meiner Zufriedenheit am 206 und 5.7 beantwortet wurden.

Ich habe auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden, vielleicht war das ein Fehler.

Hallo Jordon,

Handelt es sich bei der Gebühr um eine solche, die das Verfahren betrifft, oder um die Ausstellungsgebühr für den neuen Personalausweis?
Das Widerspruchsverfahren als solches ist übrigens in vielen Bundesländern abgeschafft. Einen belastenden Verwaltungsakt kannst du meistens nur noch anfechten.

Also um deine Frage zu beantworten, ist es notwendig zu wissen auf was sich die kosten beziehen!

Hallo,
bei der Gebühr handelt es sich nach dem Zeitaufwand zur Erstellung des Bescheides.
Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 90 Minuten angegeben, die Rechnung ist je 15 Minuten 11 EUR.

Gruß

jordon

Dies regelt i.d.R. die verwaltungsgebührensatzung der Kommune. Kostenlos muss das Rechtsbehelfsverfahren nicht sein.

Hallo jordon,
danke für Deine Anfrage.

Leider bin ich hier überfordert.

Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum www.123recht.net/forum unter Verwaltungsrecht / Button rechts oben zu stellen. Vorher bitte anmelden. Verpflichtet zu nichts.

Viel Glück

kraroma

Hallo Jordon,

ich bin grundsätzlich der Meinung, dass im vorliegenden Fall keine weitere Gebühr anfallen durfte. Jeenfalls nicht für die Ablehnung Deines „Antrages“ auf eine ermäßigte Gebühr. Dass Du für den Ausweis selbst die Gebühr zu entrichten hast, dürfte klar sein. Für die weitere Erhebung muss es eine Rechtsgrundlage geben. In der bundesrechtlichen Gebührenordnung betr. die Personalausweise findet sich kein Gebührentatbestand dafür. Dort ist der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bei Bedürftigkeit die Gebühr zu reduzieren. Die Ablehnung dessen wird indes auch nicht it eine Gebühr belegt.

In einigen Ländern gibt es in den allgemeinen Gebührenordnung auch Gebührentatbestände für die Ablehnung von Anträgen. Dies ist auch logisch. Denn auch bei Ablehnung entsteht durch die Bearbeitung und Prüfung der entsprechende Verwaltungsaufwand. Es ist also nicht so, dass Gebühren erst in einem etwaigen Widerspruchsverfahren anfallen. Aber: Vorliegend ist m. E. für die Anwendung dieser landesrechtlichen Regelungen kein Raum, da vorliegend das Bundesrecht die Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung des Personalausweises abschließend regelt.

Das ist meine Meinung, ich hoffe, dass andere Experten diese bestätigen oder Du mit anderen Äußerungen ein vollständiges Bild erhältst. Ich rate Dir jedenfalls, mit diesem Argument mal an die Behörde heranzutreten, z. B. zunächst telefonisch.

Viele Erfolg!
Gruß
Dirk

Hallo jordon,

sorry, war die letze Zeit etwas im Stress und hätt’ nun bald die Beantwortung deiner Anfrage vergessen. Aber es ist ja auch ein sehr seltsamer Sachverhalt.

Ich hatte zwar bisher nie was mit Melderecht zu tun und wusste bisher auch nicht, dass es eine ermäßigte Gebühr gibt.

Normalerweise kostet in meiner Gemeinde/Stadt das Ausstellen eines neuen Personalausweises 28,80 €. Eine Ablehnungsgebühr von 75,- € erscheint mir daher etwas hoch gegriffen. Kann es sein, dass du deine Stadt mit Anträgen überhäufst und es sich bei den 75,- € um eine „Willkürgebühr“ handelt?

Ich weiß ja nicht, wie die Gebühren in deinem Bundesland geregelt sind. Aber dort müsste es, wie in Bayern auch, ein Kostengesetz (KG) und ein dazugehöriges Kostenverzeichnis (KVZ) geben. Schau doch mal im Internet. Natürlich kann deine Stadt auch noch einen eigenen Gebührenkatalog erlassen haben. Dafür müsstest du dich bei deiner Stadtverwaltung oder der Aufsichtsbehörde, dem Landratsamt erkundigen. Aber ich hab das Gefühl, dass du in einem „Stadtstaat“ lebst – da hab ich mir noch keine Gedanken gemacht, wer die Aufsichtsbehörde ist. Aber das ersiehst du ja aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid.

Grüße

Johanna Karkosch

Denken Sie aber bitte daran, dass Sie Fristen einhalten müssen um dagegen vorzugehen, auch für den Verwaltungsrechtsweg nach § 68 VwGO.

Hallo,
ja, darauf muß ich achten, leider habe ich in der nächsten Zeit keinen Zugriff auf einen Scanner.
Können Sie mir vielleicht weiterhelfen, wie ich anhand der vorliegen Info einen Widerspruch formulieren kann?

Vielen Dank.

Gruß

jordon

Denken Sie aber bitte daran, dass Sie Fristen einhalten müssen
um dagegen vorzugehen, auch für den Verwaltungsrechtsweg nach
§ 68 VwGO.

Hallo,

ohne Text geht dies sehr schlecht, da ich daüfr eine sogenannte Anspruchsgrundlage brauch warum der Verwaltungsakt falsch ist. Das wäre ungefähr so, als wenn Sie sich krank schreiben wollen, aber nicht zum Arzt gehen und sagen Ihre Schwester soll dahin. Da wird der Arzt sie auch nicht krankschreiben. Sie können höchstens an die Behörde schreiben, dass Sie eine Fristverlängerung benötigen z. B. wegen Krankheit.

Gruß
Sascha Simon

P.S sie können mir auch alle Schreiben per Fax zukommen lassen an: 02642-9512404