22,80 unter 24 Jahre
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Das sind die Gebühren, die in ganz BRD gleich sind.
Eine Stadt könnte zusätzliche eine Gebühr erheben. Diese müsste sie aber in einer Gebührenordnung öffentlich darlegen.
Hallo,
wie immer verweise ich auf das Rechtsmonopol der Anwälte hin laut Gesetz.
Jeder muss zwar in der Öffentlichkeit einen Ausweis mit sich führen wird aber zur Kasse gebeten bei der Erneuerung.
Tatsache ist, die Gebühren sind von der Staatsverwaltung gemacht und das Volk ist zu faul für Initiativen, Begehren und Bescheide nach der Gemeindeordnung gegen Gesetze die Gebühren festlegen.
Durch die Gebühr entsteht ja keine Lebensbedrohung und die Behörden nehmen dann keine Rücksicht auf subjektives Empfinden der Bürger.
Benachteiligte Menschen können versuchen diese Kosten beim Sozialträger erstattet zu bekommen da die Möglichkeit nicht besteht zu einem Lohnsteuerausgleich.
In Prinzip zwingen diese Gebühren zur Mitwirkung entweder zu Anträge oder Lohnsteuerausgleich.
Kürzlich tauchte der Freibetrag der Lohnsteuer um 920 € auf aber ich weiß nicht ob für 2011 oder für 2012.
Heute hilft nicht überall Widerspruch sondern nur Klagen.
Suche Dir einen Rechtsanwalt !!!
Hallo,
ein andrer Mitarbeiter der Stadt will den Bescheid nochmal prüfen, sollte es bei den Gebühren bleiben, lasse ich Ihnen alle Unterlagen zukommen.
Für einen Widersprich habe ich noch 2 Wochen Zeit.
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe, ohne Sie wäre ich aufgeschissen.:Hallo,
ohne Text geht dies sehr schlecht, da ich daüfr eine
sogenannte Anspruchsgrundlage brauch warum der Verwaltungsakt
falsch ist. Das wäre ungefähr so, als wenn Sie sich krank
schreiben wollen, aber nicht zum Arzt gehen und sagen Ihre
Schwester soll dahin. Da wird der Arzt sie auch nicht
krankschreiben. Sie können höchstens an die Behörde schreiben,
dass Sie eine Fristverlängerung benötigen z. B. wegen
Krankheit.
Gruß
Sascha Simon
P.S sie können mir auch alle Schreiben per Fax zukommen lassen
an: 02642-9512404
Okay, als Verwaltungsfachwirt, also Jurist der Verwaltung, ist sowas ziemlich locker. Im Durchschnitt habe ich zwei-drei Fälle in der Woche von Verwandten und Bekannten. Das geht harmlos los z. B. in Sachen wie Verwaltungsrecht, das sind zum Beispiel Ihre Sachen, bis hin zu komplizierten Urheberrechtsfällen (illegaler Download). Ich drücke Ihnen die Daumen.
nur noch mal eine Frage, ich habe mal die VwGO mir nochmals angesehen bzw. die VwVfG. Nach Art 72 GG kann jedes Bundesland abweichungen vornehmen. Aus welchem Bundesland kommen Sie, habe nämlich noch NIE mitgekommen das ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG überhaupt gebührenpflicht ist.
fällt mir gerade auf, sie haben geschrieben:
Für einen Widersprich habe ich noch 2 Wochen Zeit.
Hatten Sie nur zwei Wochen insgesamt Zeit oder haben die geschrieben 4 Wochen, das wäre falsch. Da es sich um einen VA nach § 35 VerVfG handelt haben Sie nach § 70 VwGO ein Monat Widerspruchsfrist.
Hallo,
das Bundesland ist Thüringen.
In der Rechtshilfebelehrung steht ein Monat in den man Widerspruch einreichen kann.
Der Bescheid trägt das Datum vom 15.9.2011.
Genau, dann haben Sie bis zum 14.10.2011 nach § 70 VwGO Zeit. Es sei den der Widerspruch ist später eingegangen. Ich glaube nicht das das ThüVwVfG eine Gebührenerhebung erlaubt für Widerspruchsbescheide.
Vielen Dank.
Ich melde mich bei Ihnen sobald ich etwas neues weiß.
Entweder der Mitarbeiter der Stadt ändert den Bescheid nach dem ich Ihn um Überprüfung gebeten habe, wenn nicht lege ich dann mit Ihrer Hilfe Widerspruch ein.
Hallo,
habe noch nichts von den Sachbearbeiter gehört.
Habe deswegen vorsichtshalber Widerspruch eingelegt.
Ich überlege nun, ob ich nach § 80 Abs. 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrage, bis über den Widerspruch entschieden ist.
Was meinen Sie, ist das eine gute Idee?
Hallo bitte ALLE Schreiben mir per
Fax oder als Scan per Mail an [email protected] zukommen lassen im Original. ansonsten wird es sehr schwer darauf was zu Schreiben.
Gruß
Sascha Simon
sie können ruhig Klage auf Wiederherstellung des Rechtsschutzes einreichen, da mit dem abliehenden Widespruchsbescheid in Ihren Rechten verletzt oder beinträchtigt worden sind und damit analog zu § 42 Abs. 2VwGO Widerspruchsbefugt sind.
Ab 1.1.2011 sind im Alg 2 Regesatz monatlich 0,25 EUR für den neuen Personalausweiß als ansparbetrag vorgesehen, da mein Ausweis im August 2011 anlief, konnte ich also nur 2 EUR ansparen.
Also dachte ich mir, dürfte doch ein Ausweiß für mich auch nur 2 EUR kosten, vom logischen her.
Aber was daraus geworden ist, sieht man jetzt ja.
Würde das Gericht von 300 EUR Streitwert ausgehen , oder noch mehr?
DAs richtet sich rein nach dem Streitwert. Wie kommen Sie
eigentlich darauf, das für Sie der Ausweis nur 2 Euro kostet?
Gruß
Sascha Simon
Also ich habe mir in der Bibliothek unseres Ministeriums die Thüringer Gesetze vorgenommen, diese Regelung ist abgeschafft, das Land Thüringen hat von seiner Gesetzeskompetenz keinen Gebrauch gemacht, sodass Bundesgesetze gelten, aber schicken Sie mir mal die Unterlagen.
Es geht um einen Personalausweis und somit gilt das pERSONALAUSWEISGESETZ. Gruß Sascha Simon
ich bin ab morgen auf Dienstreise bis einschließlich Samstag. Leider ist bis heute nichts von Ihnen eingegangen. Also ich kann Ihnen nur empfehlen eine Fristverlängerung beim VerwG zu beantragen und eine Fristverlängerung bei der Verwaltungsbehörde die den VA erlassen hat. Ich habe rechtlich nichts gefunden, dass diese Regelung, die beim alten Ausweis galt, auf den neuen übertragen wurde.
Hallo,
ich wollte bis Mittwoch die Unterlagen hochladen, habe einen Scanner geschenkt bekommen, leider bekam ich ihn nicht zum laufen.
Habe 2 Schreiben schon abgetippt und lasse Ihnen diese via E- Mail zukommen.
Hallo,
ja, ich habe die Schreiben weiter Abbgetippt.
Mein Schreiben vom 24.6.2011
´in Ihren Schreiben vom 20.6.2011 beziehen Sie sich auf den monatlichen ansparbetrag in Höhe von 0,25 EUR, der an dem 1.1.2011 vorgesehen ist.
Wie ich bereits in meinen Schreiben vom 15.6.2011 dargelegt habe, konnte ich vom 1.1.2011 bis August 2011 nur 2 EUR ansparen.
Daher bleibe ich bei meinen Antrag auf Ermäßigte Ausstellung und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.´
Antwort der Stadt vom 5.7.2011
´mit Schreiben vom 20.6.2011 hat Ihnen der Bürgermeister ausführlich geantwortet und mitgeteilt, das eine Ermäßigung im Rahmen des § 1 Abs. 6 PAuswGebV nicht möglich ist, da ab dem 1.1.2011 ein monatlicher ansparbetrag von 0,25 EUR vorgesehen ist.
Insofern ist nun bei Beziehern von Leistungen nach den SGB II und SGB XII nicht mehr von einer Bedürftigkeit auszugehen.
Alles was ich Ihnen anbieten kann ist eine Ratenzahlung in Höher von 5 EUR/ Monat.´
Erneutes Schreiben der Stadt vom 30.8.2011:
´Ich habe festgestellt das Sie am 18.8.2011 einen neuen Personalausweis beantragt haben, deshalb gehe ich davon aus, das sich die Angelegenheit erledigt hat, sollte dem nicht so sein und Sie immer noch auf einen Bescheid bestehen, bitte ich Sie um kurze Rückmeldung.´
Meine Antwort vom 2.9.2011:
´Die Angelegenheit hat sich noch nicht erledigt und bitte Sie mir nach wie vor einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen.´