gerade hat ein Mitarbeiter vom Innenministerium angerufen und mir mitgeteilt, dass die Ermäßigung, wie sie früher gab, bei neuen Ausweis nicht mehr vorhanden ist. Es kann lediglich eine Ermäßigung durchgeführt werden, diese ist aber gesetzlich nicht mehr geregelt und im Ermessen der Behörde.
An Ihrer Stelle würde ich den ermäßigten beantragen und die Gebühr für 75 Euro verweigern. Erstens ist auf einen Widerspruch kein Widerspruch möglich, kennt die VwGO nicht, zweitens, selbst wenn man die zweite Anfrage nach dem IFG nehmen würde, hätte die Gebührenpficht angezeigt werden müssen. Wie gesagt, ich bräuchte eine Kopie der Schreiben, von allen, einfach abtippen ist schlecht, daran sehe ich zum Beispiel nicht, ob z. B. Fehler bei der Rechtsbehilfsbelehrung gelaufen sind.
Hallo,
vielen Dank für die Info.
Bei keiner der Schreiben vor dem Bescheid war eine Rechtshilfebelehrung.
Vor 2 Tagen habe ich Antwort von den SB bekommen, der sich die Sache noch einmal anschauen wollte.
Die Gebühr wurde auf 15 EUR herabgesetzt.
Sollte ich jetzt ruhe geben und zahlen, oder weiter machen?
also zuerst die Gebühr auf 75 Euro und jetzt auf 15 Euro. Sie sehen, allein das nachfragen hat bewirkt, dass die Behörde Ihre Entscheidung überdenkt. Also ich würde Ruhe geben. Ich habe zwar noch immer keine Ermächtigungsgrundlage für die Behörde gefunden, dass sie 75 Euro verlangen darf, aber es kann sein, dass sie das nachfragen nach dem IFG ansieht und dafür eine Gebühr erhebt. Der Widerspruchsbescheid von seiten der Behörde war rechtswidrig. Eine fehlende Rechtsbehilfsbelehrung würde bedeuten, dass die z. B. die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr sich verlängert, es könnte auch heißen, dass der ganze Widerspruchsbescheid ex tunc ist, also von Anfang an nichtig. Aber wegen diesen 15 Euro, am besten beantragen Sie eine Ratenzahlung wegen schwierigen finanziellen Verhältnissen, dann machen Sie der Behörde nochmal Arbeit )), ein „Faß aufzumachen“ lohnt sich nicht.