Hallo,
in der Zeitung liest man ab und zu, dass Angestellte einen Gehaltsverzicht zugestimmt haben. Wie ist folgendes Vorgehen zu werten:
- Geschäftsleitung überbringt schlechte Quartalszahlen, kündigt ca. 10 % der Belegschaft aus betrieblichen Gründen und bittet den verbleibenden Rest einem befristeten Gehaltsverzicht (5 Monate) zuzustimmen (Modell liegt exakt erläutert den MA schriftlich vor).
- Im Personalbüro liegt eine Liste, wo sich jeder per Unterschrift einzutragen hat: stimme Modell zu bzw. lehne Modell ab.
3.Soweit bekannt ist, mdl. Äusserungen, werden bei Ablehnung durch einen gewissen Prozentsatz (weniger als Mehrheit) weitere MA gekündigt. Es wird aber nicht gesagt, es werden einige der Ablehner gekündigt, sondern allgemein.
Nun die Frage:
- Handelt es sich hierbei um Änderungskündigungen ?
- Wie sieht es mit Zeitverttägen aus, die nur aus wichtigen Grund gekündigt werden können: Kann der AN überhaupt einer Änderung zustimmen ? Bleiben die restl. Klauseln des Vertrages davon unberührt, v.a. die Befristung und die beschränkte Kündigungsmöglichkeit ?
- Kann der AN nmit Zeitvertrag (s.2.) den Vertrag vollständig kündigen, d.h. den Gehaltsverzicht abzulehnen und den Vertrag gemäß gesetzl. Fristen (kein TV) auflösen ?
Vielen Dank für die Einschätzung dieses ziemlich konstruierten Falles.
Ciao maxet.
Hallo
- Geschäftsleitung überbringt schlechte Quartalszahlen,
kündigt ca. 10 % der Belegschaft aus betrieblichen Gründen und
bittet den verbleibenden Rest einem befristeten
Gehaltsverzicht (5 Monate) zuzustimmen (Modell liegt exakt
erläutert den MA schriftlich vor).
- Im Personalbüro liegt eine Liste, wo sich jeder per
Unterschrift einzutragen hat: stimme Modell zu bzw. lehne
Modell ab.
3.Soweit bekannt ist, mdl. Äusserungen, werden bei Ablehnung
durch einen gewissen Prozentsatz (weniger als Mehrheit)
weitere MA gekündigt. Es wird aber nicht gesagt, es werden
einige der Ablehner gekündigt, sondern allgemein.
Nun die Frage:
- Handelt es sich hierbei um Änderungskündigungen ?
Kommt drauf an, was konkret sich hinter „und bittet den verbleibenden Rest einem befristeten Gehaltsverzicht (5 Monate) zuzustimmen“ verbirgt. Wurde dies schriftlich gemacht? Und wenn ja, welcher Wortlaut? Wenn man Dich lediglich mündlich „drum bittet“, stellt dies keine Änderungskü dar. Trotzdem könnte man natürlich durch seine Zustimmung die arbeitsvertraglichen Inhalte ändern.
- Wie sieht es mit Zeitverttägen aus, die nur aus wichtigen
Grund gekündigt werden können: Kann der AN überhaupt einer
Änderung zustimmen ? Bleiben die restl. Klauseln des Vertrages
davon unberührt, v.a. die Befristung und die beschränkte
Kündigungsmöglichkeit ?
Du meinst einen befristeten AV ohne sachlichen Grund? Oder liegt eine Sachbefristung vor? Zumindest im ersten Falle (also ohne Sachgrund) dürfte man später sehr gute Chancen haben, per zeitgerechter Klage feststellen zu lassen, daß das AV durch die Änderung in ein unbefristetes AV umgewandelt wurde.
- Kann der AN nmit Zeitvertrag (s.2.) den Vertrag vollständig
kündigen, d.h. den Gehaltsverzicht abzulehnen und den Vertrag
gemäß gesetzl. Fristen (kein TV) auflösen ?
Nicht, wenn keine Kü vor Ablauf möglich ist. Dann muß der AN der „Bitte“ der GL nicht Folge leisten und kann auf Beschäftigung (und Bezahlung) gemäß AV bis zum Ablauf des Zeitvertrages bestehen. Soweit keine Kümöglichkeit besteht, kann der AG den AV übrigens auch nicht „änderungskündigen“.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
vielen Dank für deine Ausführungen. Ich will noch auf deine Zwischenfragen antworten.
- Geschäftsleitung überbringt schlechte Quartalszahlen,
kündigt ca. 10 % der Belegschaft aus betrieblichen Gründen und
bittet den verbleibenden Rest einem befristeten
Gehaltsverzicht (5 Monate) zuzustimmen (Modell liegt exakt
erläutert den MA schriftlich vor).
- Im Personalbüro liegt eine Liste, wo sich jeder per
Unterschrift einzutragen hat: stimme Modell zu bzw. lehne
Modell ab.
3.Soweit bekannt ist -mdl. Äusserungen- werden bei Ablehnung
durch einen gewissen Prozentsatz (weniger als Mehrheit)
weitere MA gekündigt. Es wird aber nicht gesagt, es werden
einige der Ablehner gekündigt, sondern allgemein.
Nun die Frage:
- Handelt es sich hierbei um Änderungskündigungen ?
Kommt drauf an, was konkret sich hinter „und bittet den
verbleibenden Rest einem befristeten Gehaltsverzicht (5
Monate) zuzustimmen“ verbirgt. Wurde dies schriftlich
gemacht? Und wenn ja, welcher Wortlaut? Wenn man Dich
lediglich mündlich „drum bittet“, stellt dies keine
Änderungskü dar. Trotzdem könnte man natürlich durch seine
Zustimmung die arbeitsvertraglichen Inhalte ändern.
Bitte um befristeten Gehaltsverzicht (bei konstanter Arbeitszeit) liege schriftlich per Rundbrief an alle MA vor (Kurzinhalt: 12,5% vom Bruttolohn). MA müssen sich schriftlich dazu äussern (s. 2.: Liste mit eindeutigen Bezug auf Rundbrief).
- Wie sieht es mit Zeitverttägen aus, die nur aus wichtigen
Grund gekündigt werden können: Kann der AN überhaupt einer
Änderung zustimmen ? Bleiben die restl. Klauseln des Vertrages
davon unberührt, v.a. die Befristung und die beschränkte
Kündigungsmöglichkeit ?
Du meinst einen befristeten AV ohne sachlichen Grund?
nehmen wir mal an: ja
Zumindest in diesem Falle (also ohne Sachgrund) dürfte man später
sehr gute Chancen haben, per zeitgerechter Klage
feststellen zu lassen, daß das AV durch
die Änderung in ein unbefristetes AV umgewandelt wurde.
Was ist ‚zeitgerechte Klage‘ ?
- Kann der AN mit Zeitvertrag (s.2.) den Vertrag vollständig
kündigen, d.h. den Gehaltsverzicht ablehnen und den Vertrag
gemäß gesetzl. Fristen (kein TV) auflösen ?
Soweit keine Kümöglichkeit besteht,
kann der AG den AV übrigens auch nicht „änderungskündigen“.
interessant ztu wissen
Ciao maxet.
Hallo maxet
- Handelt es sich hierbei um Änderungskündigungen ?
Wurde dies schriftlich
gemacht? Und wenn ja, welcher Wortlaut?
Bitte um befristeten Gehaltsverzicht (bei konstanter
Arbeitszeit) liege schriftlich per Rundbrief an alle MA vor
(Kurzinhalt: 12,5% vom Bruttolohn). MA müssen sich schriftlich
dazu äussern (s. 2.: Liste mit eindeutigen Bezug auf
Rundbrief).
Auch, wenn Du mir den konkreten Wortlaut jetzt noch immer nicht geliefert hast, wage ich mal erheblich zu bezweifeln, daß es sich um eine Änerungskündigung handelt, wenn es ein „Rundschreiben“ ist.
- Wie sieht es mit Zeitverttägen aus, die nur aus wichtigen
Grund gekündigt werden können: Kann der AN überhaupt einer
Änderung zustimmen ? Bleiben die restl. Klauseln des Vertrages
davon unberührt, v.a. die Befristung und die beschränkte
Kündigungsmöglichkeit ?
Du meinst einen befristeten AV ohne sachlichen Grund?
nehmen wir mal an: ja
Dann wäre der AG eigentlich nicht sehr schlau, wenn er den befristeten AV ändert - vorausgesetzt die Folgebefristung ist nicht sachlich begründet (was zumindest Deinen Ausführungen zufolge auch nicht der Fall zu sein scheint). Die Unwirksamkeit der Folgebefristung ergibt sich aus:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/__14.html
(Absatz 2, Satz 2)
Zumindest in diesem Falle (also ohne Sachgrund) dürfte man später
sehr gute Chancen haben, per zeitgerechter Klage
feststellen zu lassen, daß das AV durch
die Änderung in ein unbefristetes AV umgewandelt wurde.
Was ist ‚zeitgerechte Klage‘ ?
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/__17.html
Gruß,
LeoLo