Frau x hat Frau y in ca. 5 Jahren einiges an Geld geschenkt (Fernseher gekauft, Rechnungen bezahlt, Bargeld gegeben) aus eigenem Wunsch (nicht nach Bitten). Frau x war zu der Ziet die Schwiegermutter von Frau y.
Die Beziehung ging zu ende…Erst war alles in Ordung…Frau y gab Frau x einiges Geld zurück (aus eigenem Wunsch da es eigentlich Schenkungen waren)
Nach einem Streit verlangt nun Frau x 400 Euro von Frau y. Natürlich hat sie das Geld nicht auf einen Schlag. Frau x droht nun mit Anwalt, Anzeige und terrorisiert den NEUEN Schwiegervater.
Hallo,
der NEUE Schwiegervater hat damit gar nichts zu tun, er
kann eine Klage der Frau x abwarten. Ggf. kann er Frau x abmahnen, Belästigung zu unterlassen.
Frau y kann Klage auch abwarten. Es geht um wenig Geld, der Nachweis der Schenkung kann wohl nicht erbracht werden, zumal einiges (wieviel? Alles?) zurückgezahlt wurde. Die Schenkung war offenbar zweckbestimmt, z.B. für Fernseher. Dann ist die Schenkung sachgerecht verwendet worden, man könnte ihr den alten Fernseher anbieten.
Im wesentlichen: gelassen bleiben. Klage kann man ohne Anwalt begegnen, da Anwaltspflicht nur bei höheren Streitwerten gegeben ist.
Man kann auch die Forderung bezahlen, wenn man schon die Klage im Haus hat, und dem Gericht nachweisen, dass man (inzwischen) gezahlt habe. Dann muss der Kläger die Klage zurücknehmen. Allerdings muss man dann u.U. die Prozesskosten tragen.
Normalerweise wird vor einer Klage ein Anwalt schreiben. Mit dem sollte sich eine vorgerichtliche Einigung in jedem Fall erzielen lassen, auch z.B. Ratenzahlung für den Betrag, den man bereit ist zurückzuzahlen.
Und dem sollte man auch erklären können, was man warum nicht zurückzahlen wird.
Wenn es sich in dem Fall tatsächlich um Schenkungen handelt, so können diese nur zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte „groben Undank“ zeigt, was aber die Fallgestaltung nicht nahelegt. Soweit es sich um unbenannte Zuwendungen handelte mit Ziel und Zweck, die damals bestandene Ehe zu fördern und wesentlich zum Gelingen dieser beizutragen, könnte ein Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung (Bereicherungsanspruch, Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 2 BGB) entstehen. Dazu müsste aber der Zweck der jeweiligen Zuwendung für einen objektiven Dritten offensichtlich sein. Handelt es sich um Zuwendungen aus bloßer „Nettigkeit“, die auch nur dem jeweiligen Empfänger zu Gute kommen sollen und nicht den Ehegatten gemeinsam (wie es bei Häusern, Grundstücken etc. der Fall wäre), können sie nicht zurückgefordert werden.
Zusammenfassung: Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass tatsächlich ein Anspruch besteht ist äußerst gering, im Übrigen trägt der Anspruchsteller die Beweislast, so dass hier ein obsiegen des „Schenkers“ nahezu ausgeschlossen werden kann.
Um jedoch Nerven und Kosten zu sparen, sollte über eine gütliche Einigung derart nachgedacht werden, dass z.B. noch ein Viertel o.ä. gezahlt wird und damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind.
Eine Frau terrorisiert eine andere Frau… Die terrorisierte Frau kann sich an ein Anti-Terrorismus-Centrum wenden…
Hallo Ihr Allwissenden!
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen…
Situation:
Frau x hat Frau y in ca. 5 Jahren einiges an Geld geschenkt
(Fernseher gekauft, Rechnungen bezahlt, Bargeld gegeben) aus
eigenem Wunsch (nicht nach Bitten). Frau x war zu der Ziet die
Schwiegermutter von Frau y.
Die Beziehung ging zu ende…Erst war alles in Ordung…Frau
y gab Frau x einiges Geld zurück (aus eigenem Wunsch da es
eigentlich Schenkungen waren)
Nach einem Streit verlangt nun Frau x 400 Euro von Frau y.
Natürlich hat sie das Geld nicht auf einen Schlag. Frau x
droht nun mit Anwalt, Anzeige und terrorisiert den NEUEN
Schwiegervater.