Es wäre super, wenn mir hier jemand helfen könnte!
Zum Vorfall:
Ich habe vor ca. 2 Wochen einen Laptop versteigert, den ich selber gebraucht gekauft habe! Bei mir lief er einwandfrei, ausser das er manchmal unvermittelt aus ging! Ich dachte es liegt am Akku, was ja auch am naheliegendsten ist! In der Angebotsbezeichnung habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein defekt am -AKKU- ist und jeglichen Umtauch und Garantie als Privatverkäufer ausgeschlossen! Der Laptop wurde für 230 Euro verkauft!
Gestern schrieb mir der Käufer, dass er den Laptop von einer Fachwerkstatt hat prüfen lassen. Diese sagen, der Netzwerkadapter sei kaputt und das jemand das Gerät schon einmal unsachgemäß geöffnet hat und versucht hat, dieses zu reparieren! Da ich den Laptop selber so gekauft habe, konnte ich davon natürlich nicht wissen! So, nun verlangt der Käufer von mir, dass ich im die Reparaturkosten von 180 Euro bezahle oder das Gerät zurücknehme, jedoch schadensersatz leiste! Er hat mir eine Frist bis Montag gesetzt, ansonsten erstattet er Anzeige!
Schonmal vielen dank, dass ihr bis hierhin gelesen habt… aber was soll ich jetzt machen? Ich habe die Garantie ausdrücklich ausgeschlossen und ich habe keine lust nun auch 180 Euro zu bezahlen, da der Wert dieses gebrauchten Laptops selbst den Wert des Verkaufes (230 Euro) + die Reparaturkosten (180 Euro) übersteigt!
Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar!!!
Lg Katharina
Er
hat mir eine Frist bis Montag gesetzt, ansonsten erstattet er
Anzeige!
also eine Frist von 2-3 Werktagen?
finde ich ETWAS kurzfristig und vermute, dass es zu einer Panikreaktion führen soll. Bei ebay muss man schon Glück haben, wenn sich Probleme verursachende Verkäufer/Käufer nach 3 Wochen melden.
Denke mal wegen Betruges! Soll ich ihn beten, die Frist zu verlängern oder ihm klipp und klar sagen, dass ich im Angebot jegliche Garantie und Umtausch ausgeschlossen habe!? Ich bin im moment etwas ratlos, weil ich keine lust auf juristische konsequenzen habe!
Lg Katharina
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Hast du in der Artikelbeschreibung geschrieben, dass er hin und
wieder aus geht?
du hast geschrieben, dass der Akku defekt ist. Wenn jetzt etwas
anderes defekt ist, heißt das, dass der Akku gut war? (Die sind ja
auch nicht gerade billig … Der Käufer müsste also damit rechnen,
dass diese Kosten noch auf ihn zukommen, oder?)
white
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Dein Fehler: wenn Du nicht genau weißt, was kaputt ist, solltest Du in der Beschreibung nicht einfach „Akku defekt“ schreiben, sondern hättest einfach die Symptome so beschreiben sollen, wie sie auftreten.
Sein Fehler: er hätte nich ohne mit Dir Rücksprache zu halten zur Werkstatt gehen dürfen. Wenn das gerät nicht der Beschreibung entspricht (und das ist ja eindeutig der Fall), hat er das Recht auf Rückgabe, aber nicht das Recht, ohne Rücksprache mit Dir auf Deine Kosten reparieren zu lassen.
Du solltest ihm anbieten, das Gerät zurückzunehmen (er muss es zuerst schicken) und dann den Kaufpreis plus 2 x Porto zurückzuerstatten. Gib ihm außerdem noch 15 EUR als Belohnung dafür, dass Du nun genau weißt, was am Laptop defekt ist. Auf weiteres hat er kein Recht. Anzeigen kann er Dich auch nicht, für einen Betrug muss Vorsatz nachweisbar sein.
als Privatverkäufer solltest Du wie folgt vorgehen:
Biete dem Käufer an, das Gerät zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Reparaturkosten hast Du definitiv NICHT zu tragen! Der Käufer hätte sich, als er einen Defekt festgestellt hatte, sofort an DICH wenden müssen. Tut er das nicht, ist das sein Problem. Die Drohung mit Anzeige ist völlig unsinnig und sogar unzulässig.
Die Garantie auszuschließen ist ebenso unsinnig. Denn Garantie ist quasi eine VERLÄNGERTE Gewährleistung, was man als Verkäufer allerdings EXPLIZIT per Kauvertrag gewähren muss.
Was Du in einer Privatauktion ausschließen solltest, ist die GEWÄHRLEISTUNG. Ansonsten würdest Du Dich verpflichten, das Gerät bei einem späteren (während der Benutzung nach dem Kauf entstandenen) Defekt ebenfalls zurückzunehmen.
Viele Grüße,
Andreas
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P.S.: Deine beste Absicherung ist eine korrekte Artikelbeschreibung, etwa in der Art: „Das Notebook geht hin und wieder aus [und ich habe keine Ahnung, woran das liegt].“ Dann kann Dir hinterher keiner was vorwerfen, und Du müsstest das Notebook in so einem Fall noch nicht einmal zurücknehmen.
Was Du in einer Privatauktion ausschließen solltest, ist die
GEWÄHRLEISTUNG. Ansonsten würdest Du Dich verpflichten, das
Gerät bei einem späteren (während der Benutzung nach dem Kauf
entstandenen) Defekt ebenfalls zurückzunehmen.
Gewährleistung bezieht sich auf den Moment des Verkaufs, tritt der Defekt aufgrund eines Umstands auf, der schon beim Gefahrenübergang vorlang fällt es in die Gewährleistung, sonst nicht.
So einfach ist das leider nicht. Schliesst ein Privatverkäufer die Gewährleistung nicht aus, dann haftet er 24 Monate ab der Lieferung für Mängel. Auch für solche, die erst nach der Lieferung aufgetreten sind (sachgemäße Behandlung des Gegenstandes vorrausgesetzt).
Schliesst er jedoch die Gewährleistung aus, haftet er gar nicht für Sachmängel, auch nicht für solche, die schon beim verkauf vorlagen. Hat er jedoch von einem Mangel Kenntnis, muss er dies sagen, sonst ist es arglistige Täuschung.
Fair für Käufer und Verkäufer wäre es, wenn der Verkäufer eine kurze Gewährleistung gewährt, z.B. 10 Tage ab Lieferung, damit der Käufer die Ware in Ruhe auf Mängelfreiheit zum Liederzeitpunkt prüfen kann.
Mir fällt noch ein,
falls es ein Dell oder ein Thinkpad ist schaltet der automatisch bei Spannungsverlust die Netzwerkkarte aus. Das kann er im Betriebsystem ändern.
Falls es ein Gericom ist kann es auch der Adapter zwischen akku und NEtzgerät sein. Im Gerät. Hier ist auch manchmal im Akku selbst eien Z Diode eingebaut, die gerne die Funktion aufgibt.
Bei einen Acer kann es auch das Anschlusskabel des Netzgerätes sein, falls das eien Kurzschluss macht schmiert das Notebook ab, hatten wir auch schon mal.
Grüsse
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So einfach ist das leider nicht. Schliesst ein Privatverkäufer
die Gewährleistung nicht aus, dann haftet er 24 Monate ab der
Lieferung für Mängel.
Quatscht, es sind 12.
Auch für solche, die erst nach der
Lieferung aufgetreten sind (sachgemäße Behandlung des
Gegenstandes vorrausgesetzt).
Hast du grundsätzlich ne Ahnung, was Gewährleistung eigentlich ist?
Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Auch wenn sie später auftreten, in die Gewährleistung fallen sie nur, wenn davon auszugehen ist, dass sie schon beim Kauf vorlagen.
(Beim Kauf von einem Händler wird in den ersten 6 Monaten zugunsten des Käufers angenommen, dass das der Fall ist, danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel beim Kauf schon vorlag.)
Schliesst er jedoch die Gewährleistung aus, haftet er gar
nicht für Sachmängel, auch nicht für solche, die schon beim
verkauf vorlagen.
Es geht immer nur um Mängel die schon beim Verkauf vorlagen.
Hat er jedoch von einem Mangel Kenntnis,
muss er dies sagen, sonst ist es arglistige Täuschung.
Endlich mal etwas richtiges. Aber was haben deine (falschen) Berichtigungen mit meinem vorherigen Beitrag zu tun? Nichts.
Bevor du mich weiter belehren willst liest erstmal nach worüber du eigentlich redest.
So einfach ist das leider nicht. Schliesst ein Privatverkäufer
die Gewährleistung nicht aus, dann haftet er 24 Monate ab der
Lieferung für Mängel.
Quatscht, es sind 12.
Aha, wo steht das denn?
§438. Absatz 3 BGB: 2 Jahre.
Auch für solche, die erst nach der
Lieferung aufgetreten sind (sachgemäße Behandlung des
Gegenstandes vorrausgesetzt).
Hast du grundsätzlich ne Ahnung, was Gewährleistung eigentlich
ist?
Ja, habe ich. Da das Thema aber nicht ganz einfach ist, schadet es nichts, eventuell mißverständliche Sachverhalte auch etwas „volkstümlicher“ zu erklären.
Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die schon zum
Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Auch wenn sie später
auftreten, in die Gewährleistung fallen sie nur, wenn davon
auszugehen ist, dass sie schon beim Kauf vorlagen.
(Beim Kauf von einem Händler wird in den ersten 6 Monaten
zugunsten des Käufers angenommen, dass das der Fall ist,
danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel beim Kauf
schon vorlag.)
Das sind weitere Feinheiten, die aber nicht am grundsätzlichen Sachverhalt ändern.
Ein Mangel kann durchaus schon beim Kauf vorliegen, aber sich erst später durch einen Fehler bemerkbar machen.
Wenn bei einem Laptop z.B. ein fehlerfahter Kondensator verbaut wurde kann sich dieser Sachmangel erst nach einiger Zeit bemerkbar machen, das meinte ich damit.
Schliesst er jedoch die Gewährleistung aus, haftet er gar
nicht für Sachmängel, auch nicht für solche, die schon beim
verkauf vorlagen.
Es geht immer nur um Mängel die schon beim Verkauf vorlagen.
Siehe oben
Bevor du mich weiter belehren willst liest erstmal nach
worüber du eigentlich redest.
Wow, wir nehmen immer alles persönlich, oder? Also so was…
Beim Verbrauchsgüterkauf Händler an Privatperson, ja.
Ein Mangel kann durchaus schon beim Kauf vorliegen, aber sich
erst später durch einen Fehler bemerkbar machen.
Ja, dann fällt es in die Gewährleistung.
Wenn bei einem Laptop z.B. ein fehlerfahter Kondensator
verbaut wurde kann sich dieser Sachmangel erst nach einiger
Zeit bemerkbar machen, das meinte ich damit.
Dann lag der Mangel aber schon beim Kauf vor und darauf kommt es eben an.
Bevor du mich weiter belehren willst liest erstmal nach
worüber du eigentlich redest.
Wow, wir nehmen immer alles persönlich, oder? Also so was…
Andreas hat geschrieben: Was Du in einer Privatauktion ausschließen solltest, ist die GEWÄHRLEISTUNG. Ansonsten würdest Du Dich verpflichten, das Gerät bei einem späteren ( während der Benutzung nach dem Kauf entstandenen ) Defekt ebenfalls zurückzunehmen.
und das ist so einfach falsch. Ich habe es korrigiert (tritt der Defekt aufgrund eines Umstands auf, der schon beim Gefahrenübergang vorlang fällt es in die Gewährleistung, sonst nicht) und du kommst daher und redest über etwas, was 1. überhaupt nichts mit meiner Aussage zu tun hatte und 2. nicht mal richtig ist.
Das verstehe wer will, ich verstehe es nicht. Entweder war meine Aussage falsch, dann berichtige sie bitte oder sie war nicht falsch, dann schreib doch einfach nichts dazu.
Wenn du irgendjemanden belehren willst dann mach das doch bitte - und zwar richtig - an der Stelle, wo eine Korrektur nötig ist.
sonderbare Umgangsformen hast Du hier.
Letztlich ging es um den Unterschied Garantie/Gewährleistung und um den Gewährleistungsausschluss.
Wäre dieser im konkreten Fall vereinbart gewesen hätte das Notebook am nächsten Tag explodieren können und der Verkäufer wäre fein raus.
In letzter Konsequenz haftet der Verkäufer 12 Monate für Sachmängel bei Übergabe, richtig.
Auch das nach 6 Monaten die Beweislastumkehr gilt ist richtig.
Aber wer will sich schon bei einem Notebook darüber streiten ob der Sachmangel bei Übergabe schon vorhanden war oder nicht?
Wie soll ich als Verkäufer nach z.B. 5 Monaten beweisen das der Sachmangel bei Übergabe nicht vorlag?
Daher schliesst jeder vernünftige Mensch bei Privatverkäufen die Gewährleistung aus.
Das verstehe wer will, ich verstehe es nicht. Entweder war
meine Aussage falsch, dann berichtige sie bitte oder sie war
nicht falsch, dann schreib doch einfach nichts dazu.
Ich wollte weder jemanden belehren noch dich explizit verbessern, sondern einfach den Sachverhalt für den Fragesteller noch einmal deutlicher darstellen (eben dass es nicht trivial ist zu sagen, wann ein Mangel wirklich entstanden ist [vor allem für Laien]. Das ist auch für seinen Fall relevant, auch wenn dort die Schwerpunkte IMHO woanders liegen).
Dies ist ja nun auch -mittlerweile sehr detailliert- geschehen.
Grundsätzlich muß jeder Verkäufer für Sachmängel einstehen, und zwar zwei Jahre lang (auch der private Verkäufer), es sei denn, er hätte die Haftung für Mängel vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen. Der private Verkäufer kann die Haftung völlig ausschließen, der Unternehmer kann es gegenüber einem Verbraucher nur sehr eingeschränkt.
Wenn jemand, der nicht Unternehmer ist, in seiner Auktion schreibt, dass „Umtauch und Garantie als Privatverkäufer ausgeschlossen“ sein sollen, ist das ein (seeehr ungeschickt formulierter, aber dennoch wirksamer) vollständiger Ausschluss der Haftung für Sachmängel. In diesem Fall muß der Käufer mit einem Mangel allein klarkommen.
Anders ist es nur, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. Für einen arglistig verschwiegenen Mangel muß der Verkäufer auch dann einstehen, wenn er die Mängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat. Hat man im Auktionstext aber alle Mängel angegeben, die man kennt oder für möglich hält, ist man in der Regel auf der sicheren Seite. Ein Problem könnte allenfalls dann noch entstehen, wenn man den Mangel zwar kennt („Laptop geht unvermittelt aus“), aber dennoch nicht den Mangel beschreibt, sondern Mutmaßungen über dessen Ursachen anstellt („Akku kaputt“) und dem Käufer lediglich diese Mutmaßungen mitteilt und ihm so einen völlig falschen Eindruck von der Dimension des Mangels vermittelt.
Die Drohung mit einer Anzeige ist aber in jedem Fall Blödsinn - es sei denn der Verkäufer hätte z.B. einen Riesen-Schaden vorsätzlich nicht oder völlig falsch dargestellt. Aber welcher Verkäufer tut das schon …
ich bilde mir ein - btw unabhängig davon wie ich in der vorhergehenden Nacht geschlafen habe -, dass ich nur dann verbessert werde, wenn auch eine Korrektur von Nöten ist. Desweiteren erwarte ich, dass die Korrektur richtiger ist als meine Anwort. Du hast recht, ich bin ein furchtbar schlechter Mensch. Keine Chance, dass ich jemals in den Himmel komme, so ein Pech.
Letztlich ging es um den Unterschied Garantie/Gewährleistung
und um den Gewährleistungsausschluss.
Wäre dieser im konkreten Fall vereinbart gewesen hätte das
Notebook am nächsten Tag explodieren können und der Verkäufer
wäre fein raus.
Im Auktionstext wurde für das Ausgehen des Notebooks der Akku angegeben (war eine Vermutung des Verkäufers, aber wenn man es nicht weiß sollte man eben nicht einfach „drauf los vermuten“), deswegen konnte der Käufer davon ausgehen, dass das Notebook selbst einwandfrei ist. Da hier der Defekt am Notebook liegt und nicht am Akku hätte hier auch ein Gewährleistungsausschluss dem Verkäufer nichts gebracht.