Kurz der rein hypothetische Tatbestand: Ein großes Steuerberatungsbüro A schickt einer Person B im Dezember 2014 eine Rechnung über eine Dienstleistung bei einer Erstberatung. Es handelt sich lediglich um rund 100 Euro. Auf der Rechnung steht einerseits, dass die Dienstleistung im Dezember 2014 erbracht wurde, andererseits aber auch, dass sie im Jahr 2012 erbracht wurde. Tatsächlich war B aber nur ein einziges Mal bei A, nämlich im Januar 2014. Scheinbar zwei Tippfehler. Da die Rechnung erst nach knapp einem Jahr kam, B gar nicht bewusst war, dass er überhaupt eine kostenpflichtige Leistung erhalten hat, obwohl es im Nachhinein sicherlich so ausgelegt werden kann, und weil ihm die Rechnung mit den zwei falschen Daten etwas seltsam vorkommt, erhebt er schriftlich Widerspruch mit der Begründung, dass die in der Rechnung genannte Dienstleistung nicht erbracht wurde, und mit der Bitte um eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung. Ende Dezember 2014 erhält B statt einer Antwort einen gerichtlichen Mahnbescheid, wo im Fall eines Widerspruchs schon die Beantragung der Durchführung eines streitigen Verfahrens angekündigt wurde. B versucht noch einmal den direkten Kontakt mit A und schreibt, dass er eine im Januar 2014 erbrachte Dienstleistung bezahlen würde, aber dass weder 2012 noch im Dezember 2014 eine Dienstleistung erbracht wurde, dass er aber eine korrekte Rechnung erwarten würde, wenn er sie bezahlen soll. B weiß jetzt nicht, was er tun sollte, um gerichtlichem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Was müsste B richtigerweise tun, wenn
- A ihm nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist antwortet, oder
- A ihm eine korrigierte Fassung der Rechnung schickt, oder
- A ihm eine neue Rechnung (mit neuer Rechnungsnummer) schickt?
Sollte B den Mahnbescheid innerhalb der 2 Wochen bezahlen (mit oder ohne Verfahrenskosten/Zinsen), weil ja klar ist, dass sich die Rechnung trotz falschem Monat/Jahr und trotz initialem Widerspruch auf das einzige Treffen mit B bezieht? B hat die möglicherweise unbegründete Sorge, dass er weitere Rechnungen erhält, wenn er eine falsche Rechnung einfach so bezahlt. Sollte er Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid einlegen? Sollte er gar nicht reagieren und auf einen Vollstreckungsbescheid warten?
Sollte B diesen fragwürdigen Vorgang irgendwo melden (Kammer für Steuerberater)?
Und wie gesagt, das ist alles hypothetisch, aber ich denke, dass es so etwas immer mal passieren kann.
Vielen Dank und schöne Grüße,
Klaus
Hallo,
Und wie gesagt, das ist alles hypothetisch, aber ich denke,
dass es so etwas immer mal passieren kann.
wenn der Schuldner der Überzeugung ist, dass die Rechnung nicht rechtmäßig ist, sollte er einen Widerspruch abgeben und die Angelegenheit soweit der Gläubiger dies auch durchzieht, gerichtlich klären lassen.
Gruß
BHShuber
Hallo BHShuber,
vielen Dank. Ist eine Rechnung automatisch nicht rechtmäßig, wenn Monat/Jahr für die Erbringung der Dienstleistung falsch ist? Oder kann sich der Gläubiger auf den Standpunkt stellen, dass es nur ein belangloser Tippfehler ist, der an der Rechmäßigkeit der Rechnung nichts ändert, so dass der Schuldner am Ende Hunderte von Euro an Gerichtskosten zahlen muss, obwohl die Rechnung nicht ganz korrekt ist?
Viele Grüße,
Klaus
Hallo,
hier:
http://www.rechthaber.com/trick-der-nichtzahler-die-…
steht, dass auch fehlerhafte Rechnungen bezahlt werden müssen.
Und das ist auch logisch, denn meist führt nicht die Rechnung zur Zahlungspflicht, sondern die bezogene Leistung.
Gruß
…
Danke. Das klingt zwar irgendwie einleuchtend. Allerdings verstehe ich nicht, warum Anwälte komplett Gegenteiliges behaupten, beispielsweise: http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/falsche-rech…
Ist das, was auf der Seite steht, also nicht richtig?
Bei http://www.rechthaber.com/trick-der-nichtzahler-die-… handelt es sich um eine Rechnung, die unvollständig war, nicht aber falsch. Es ging dort auch um Nichtzahler, nicht aber welche, die schriftlich und rechtzeitig der Rechnung widersprochen haben.
http://www.rechthaber.com/trick-der-nichtzahler-die-…
steht, dass auch fehlerhafte Rechnungen bezahlt werden müssen.
es wäre hilfreich, wenn du die links wenigstens selbst lesen würdest und nicht nur die überschrift. bei dem verlinkten bericht geht es um formale fehler auf der rechnung, nicht um deren inhalt
Und das ist auch logisch, denn meist führt nicht die Rechnung
zur Zahlungspflicht, sondern die bezogene Leistung.
nur geht es nicht um die zahlungspflicht sondern um den verzug und der tritt in dem hier
beschriebenen fall erst mit dem zugang der richtigen rechnung ein.
deiner auslegung nach müsste man sogar eine rechnung bezahlen, wenn durch ein fehlendes komma 10000 statt 100,00 euro verlangt werden.
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Hallo,
es wird ja etwas berechnet, was nicht erbracht wurde. http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__31.html ist da eindeutig.
Außerdem kann das auch noch Ärger mit der Steuer bringen ( ich sag nur Vorsteuerabzug oder abgeschlosses Steuererklärung)
hth
Hallo,
vielen Dank. Ist eine Rechnung automatisch nicht rechtmäßig,
wenn Monat/Jahr für die Erbringung der Dienstleistung falsch
ist? Oder kann sich der Gläubiger auf den Standpunkt stellen,
dass es nur ein belangloser Tippfehler ist, der an der
Rechmäßigkeit der Rechnung nichts ändert, so dass der
Schuldner am Ende Hunderte von Euro an Gerichtskosten zahlen
muss, obwohl die Rechnung nicht ganz korrekt ist?
die Frage ist, wurde die Dienstleistung erbracht?
Jeder normale Mensch fordert eine berichtigte Rechnung an, wenn die Gegenleistung zur Rechnung vollständig und ordnungsgemäß erbracht ist.
Wenn da ein falsches Datum draufsteht berechtigt das nicht zur dauerhaften Nichtzahlung einer Rechnung oder vollständigen Befreiung der Zahlung.
Oder wie stellt man sich das vor?
Gruß
BHShuber
http://www.rechthaber.com/trick-der-nichtzahler-die-…
steht, dass auch fehlerhafte Rechnungen bezahlt werden müssen.
es wäre hilfreich, wenn du die links wenigstens selbst lesen
würdest und nicht nur die überschrift.
Zitat aus dem vorletzten Absatz meines Links:
„Doch in allen Fällen gilt: Der Hinweis des Schuldners auf eine (tatsächlich oder vermeintlich) fehlerhafte Rechnung ist für den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar hat der Schuldner Anspruch auf eine korrekte Abschlussrechnung mit allen Angaben, die § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorschreibt, und kann eine solche Rechnung notfalls einklagen. Die Normen des UStG regeln nämlich nur die (steuerrechtliche) Frage, ob das Finanzamt die Rechnung als abziehbare Betriebsausgabe akzeptiert. Auf Fällgkeit und Verzug hat das keine Auswirkungen. Für den Verzugseintritt genügt daher eine einfache Zahlungsaufforderung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss. Wegen einer unvollständigen Rechnung allein darf also niemand die Zahlung verweigern.“
Nicht gelesen?
Hier ist doch gar nicht zweifelhaft, um welche Leistung es geht. Auch die Höhe wird nicht bezweifelt.
Und hast DU SELBER nicht an anderer Stelle was von Abstraktion gemurmelt, dass DU im Gegensatz zu allen anderen Beteiligten zu verstanden haben glaubtest?
Nicht gelesen?
doch sicher wird das bezweifelt, es wir eine leistung berechnet, die nicht stattgefunden hat. dafür fehlt eine andere.
Hier ist doch gar nicht zweifelhaft, um welche Leistung es
geht. Auch die Höhe wird nicht bezweifelt.
doch sicher wird das bezweifelt. wie im sachverhalt zu erkennen ist, gab es keine leistung 2012, also kann da auch keine berechnen werden
Und hast DU SELBER nicht an anderer Stelle was von Abstraktion
gemurmelt, dass DU im Gegensatz zu allen anderen Beteiligten
zu verstanden haben glaubtest?
you made my day! zu geil!
nur für dich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
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ich glaube eher, die Frage ist, kann eine fehlerhafte Rechnung den Schuldner in Verzug setzen.
Hier ist doch gar nicht zweifelhaft, um welche Leistung es
geht. Auch die Höhe wird nicht bezweifelt.
Genau, nur Monat/Jahr stimmt definitiv nicht. Aber die Höhe des zu zahlenden Betrags hat noch weniger mit der erbrachten Leistung zu tun als Monat/Jahr, oder? Wenn eine Leistung erbracht wurde, dann sollte auch Monat/Jahr klar sein.
Vielleicht hat der Schuldner den initialen Widerspruch nicht gut formuliert, indem er schrieb, dass die in der Rechnung angegebene Leistung nicht erbracht wurde. Aber ist die Aussage falsch, wenn die Leistung im angegebenen Monat/Jahr nicht erbracht wurde. Das hat der Schuldner nach Erhalt des gerichtlichen Mahnbescheids noch einmal klargestellt. Möglicherweise zu spät.
Aber was sollte er jetzt richtigerweise tun. Zahlen?
ich glaube eher, die Frage ist, kann eine fehlerhafte Rechnung
den Schuldner in Verzug setzen.
Das würde mich auch interessieren. Ich denke, dass eine fehlerhafte Rechnung den Schuldner in Verzug setzt, wenn er nicht Widerspruch dagegen erhebt, oder?
Allerdings hat der Schuldner ja Widerspruch erhoben, nur eventuell nicht präzise genug.
die Frage ist, wurde die Dienstleistung erbracht?
Die Dienstleistung wurde erbracht, allerdings nicht im Dezember 2014 und auch nicht 2012, sondern im Januar 2014.
Jeder normale Mensch fordert eine berichtigte Rechnung an,
wenn die Gegenleistung zur Rechnung vollständig und
ordnungsgemäß erbracht ist.
Das wäre sicherlich am besten gewesen. Der Schuldner hat das leider schlecht formuliert, und stattdessen um Erläuterung gebeten, weil er mit der undetailliert beschriebenen Dienstleistung an sich auch nicht ganz einverstanden war und denkt, dass er „abgezockt“ wird. Er dachte, dass „die in der Rechnung angegebene Dienstleistung“ auch Monat/Jahr beinhaltet, und dass der Gläubiger die Rechnung korrigiert, wenn er sieht, dass sie falsch ist.
Wenn da ein falsches Datum draufsteht berechtigt das nicht zur
dauerhaften Nichtzahlung einer Rechnung oder vollständigen
Befreiung der Zahlung.
Oder wie stellt man sich das vor?
Genau. Der Schuldner wird nicht darum herumkommen, die Dienstleistung bezahlen. Allerdings wurde sie nicht im angegebenen Monat/Jahr erbracht. Meine Frage ist daher:
Sollte er den gerichtlichen Mahnbescheid inklusive Gebühren/Zinsen einfach komplett bezahlen, weil er im Unrecht ist? Oder hat er aufgrund seines schlecht formulierten Widerspruchs Anspruch auf eine korrigierte Rechnung, bevor er irgendetwas zahlt, und sollte dem gerichtlichen Mahnbescheid daher widersprechen?
es wird ja etwas berechnet, was nicht erbracht wurde.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__31.html ist da
eindeutig.
Außerdem kann das auch noch Ärger mit der Steuer bringen ( ich
sag nur Vorsteuerabzug oder abgeschlosses Steuererklärung)
Hallo hth,
Genau so hatte ich das ursprünglich auch gesehen. Allerdings bin ich mir jetzt nicht mehr so sicher. Kann man die erbrachte Leistung unabhängig vom Monat/Jahr sehen? Ich weiß, das ist Haarspalterei, aber gibt es hier denn eine klare Antwort? Wenn der Schuldner sagt, „Die in der Rechnung angegebene Leistung wurde nicht erbracht“ (da sie in den angegebenen Monaten nicht erbracht wurde), und der Gläubiger sagt, „Die Leistung wurde erbracht“ (aber zu einem anderen Zeitpunkt). Wer hat recht/unrecht, oder haben sogar beide recht?
Viele Grüße,
Klaus
Hallo BHShuber,
Jeder normale Mensch fordert eine berichtigte Rechnung an,
wenn die Gegenleistung zur Rechnung vollständig und
ordnungsgemäß erbracht ist.
übrigens ist dieser Beitrag ein Folgebeitrag von
http://www.wer-weiss-was.de/rechtsfragen/falsche-rec…
Dort wurde für einen ähnlichen hypothetischen Fall gesagt, man könnte der Rechnung im vollen Umfang widersprechen, da die genannten Leistungen nicht erbracht wurden.
Wäre wirklich interessant zu wissen, was stimmt, obwohl die Bitte um Korrektur sicherlich sinnvoller ist.
Viele Grüße,
Klaus
Moin,
Und das ist auch logisch, denn meist führt nicht die Rechnung
zur Zahlungspflicht, sondern die bezogene Leistung.
In dem beschriebenen Fall ist aber gerade die berechnete Leistung, zumindest wie auf der Rechnung angegeben, strittig.
Gruss Jakob
Aber was sollte er jetzt richtigerweise tun. Zahlen?
Frag doch das Genie. Er weiß doch alles besser. Vielleicht zahlt er ja für Dich, wenn aufgrund seines dummen Gesabbels weitere Kosten entstehen.
In meinem Link (und Du kannst Dir beliebige weitere ergoogeln) steht doch klipp und klar: der Anspruch entsteht durch die Leistung, nicht durch die Rechnung. Du kannst dem glauben oder Du lässt es.
Dritte Möglichkeit: Du glaubst keinem anonymen Laien in einem Internetforum, sondern fragst einen Anwalt.
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Nicht gelesen?
doch sicher wird das bezweifelt, es wir eine leistung
berechnet, die nicht stattgefunden hat. dafür fehlt eine
andere.
quatsch.
lern lesen.
Hier ist doch gar nicht zweifelhaft, um welche Leistung es
geht. Auch die Höhe wird nicht bezweifelt.
doch sicher wird das bezweifelt.
wird es nicht. lern lesen.
argumente hast du wie üblich keine. verstanden hast du auch nichts. ahnung fehlt dir völlig.
es hat also genau gar keinen zweck, weiter mit dir zu ‚diskutieren‘. ich wollte mich geistig mit dir duellieren, aber leider bist du unbewaffnet. also geh deiner wege. ich werde dir nicht folgen, sonst trete ich noch in einen von dir hinterlassenen …