Hi Tom,
Na ja, eingebildet habe ich mir die Prozesse sicher nicht, die
ich am Gericht so verfolgt habe.
das habe ich ja auch mit keinem Wort behauptet. Ich habe lediglich gesagt, dass man die Existenz von solchen Gerichtsverhandlung nicht als Indiz verwenden kann, dass es üblicher Weise und zu 99,9 % nicht derart reibungslos funktionieren würde, sich eine defekte HD ersetzen zu lassen.
Wenn du denkst, dass das in
der Praxis immer alles reibungslos abläuft, dann kennst du die
Realität nicht bzw. kennst nur das Unternehmen, in dem du
arbeitest, in dem dies offenbar ordentlich gehandhabt wird.
Also zunächst einmal bin selbstständig… Des Weiteren rede ich nicht von Einzelhändlern sondern in erster Linie von Herstellern, was eigentlich der springende Punkt ist. Ich rede im Gegensatz zu dir von der Realität, welche wäre, dass wenn du mal einen Festplatten-PM fragen würdest, was genau die Abwicklungsgepflogenheiten sind, dann würdest du ein müdes Lächeln provozieren und zur Antwort bekommen, dass sie mehr oder weniger alles ersetzen… Exakt das ist die Realität bei Festplatten.
Den Vorwurf, dass ich mir den realen Geschäftsgebaren nicht bewusst bin, muss ich insofern zurückweisen, als dass du aus der Sichtweise eines Juristen sprichst. Der springende Punkt ist, dass du lediglich etwas beurteilst, was im juristischen Sinne schief gegangen ist. Dass diese fokusierte Betrachtungsweise nicht annähernd ein vollständiges Bild, geschweige denn die reale Geschäftswelt wiederspiegeln kann, ist nur zu offensichtlich…
Meine Aussagen entsprechen den gebräuchlichen Gepflogenheiten und sind durchaus als überaus fundiert zu bewerten (…)!
Ist dir zum Beispiel bekannt, dass einer der Hauptgründe für
die Einführung der Beweislastumkehr, die Erfahrungen mit dem
Computer- und Softwarehandel war?
Naja, wenn du damit sagen willst, dass durch die Erfahrungen, insbesondere in diesem Geschäftsfeld, Überlegungen mit angeregt wurden, die schlussendlich zu einer entsprechenden Gesetzesänderung geführt haben, dann ist das wohl bekannt und für jeden nur zu verständlich.
Ich habe auch nicht gesagt, dass man ein
Sachverständigengutachten einholen soll, ich habe auch nicht
gesagt, dass man einen Prozess provozieren soll. Ich meine
aber, dass man sich zuerst überlegen soll, welche Ansprüche
man hat und erst danach hingeht und redet.
Ja gut. Entweder ich kenne meine Rechte oder nicht. Wenn ich meine Rechte nicht kenne und ich nicht in der Lage bin, die entsprechenden Informationen selbstständig zu recherchieren, dann habe ich lediglich die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aber das ist doch völlig überflüssig, wenn ich dem Verkäufer mitteile, dass die Platte defekt ist und die Abwicklung erfrage. Der teilt mir dann mit, dass ich die Platte in einen Karton packen und zu ihm schicken soll. So einfach ist das.
Aber jedem ist doch klar, dass wenn eine Festplatte nach einem halben Jahr den Geist aufgibt, ein Anspruch auf Ersatz besteht. Und wie wir einvernehmlich festgestellt haben, ist es dem Kunden in der Tat egal wie der Ersatz geleistet wird, Hauptsache er bekommt Ersatz.
Wenn also klar ist, dass ein Anspruch – welcher Art auch immer – auf Ersatz besteht, dann gehe ich doch als Konsument davon aus, dass ich ganz selbstverständlich zu meinem Recht kommen werde und schreibe dem Verkäufer ganz einfach, dass ich ihm die HD schicke, damit er weiß, dass ein Anspruch geltend gemacht wird.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich der Händler weigern sollte die HD zu ersetzen, ist ja nichts verloren. Diese Situation, die nicht der Normalfall ist, stellt den einzigen Grund dar, sich überhaupt juristisch beraten zu lassen. Somit ist die logische Reihenfolge: Erst Verkäufer fragen; wenn er sich dann rechtswidrig verhält, dann erst sind Überlegungen sinnvoll, was man juristisch dagegen unternehmen könnte…
Ansprechpartner für den Käufer ist für einen
Gewährleistungsanspruch der Verkäufer - wie der Verkäufer dass
dann mit seinem Händler ausmacht, kann dem Käufer völlig
wurscht sein. Für einen Garantieanspruch ist der
Ansprechpartner der Garantiegeber, das ist meist der
Hersteller - vorher sollte man sich aber überlegen, welchen
Anspruch man geltend machen möchte.
Genau das meine ich: Wir reden von Festplatten. Festplatten werden nicht instandgesetzt sondern ausgetauscht. Die alte Platte kommt ganz einfach in die Tonne und der Kunde bekommt eine neue… *LOL*
Glaube mir – so ist das.
Bei einer Festplatte kann sich der Kunde immer an den Händler wenden. Er wird die Abwicklung in den meisten Fällen direkt über den Händler regeln können, unabhängig davon, ob im Endeffekt ein Garantie- oder Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird .
Ich kann mich nur wiederholen:
Die Gegenseite ist bei einer defekten HD letztendlich immer der Hersteller. Nicht juristisch gesehen, aber so ist das halt nunmal… Alle Hersteller sind maximal kulant. Meldet der Händler beim Hersteller eine defekte Platte bei einem Endkunden, dann wird diese ohne Umschweifen und vollkommen unbürokratisch ersetzt.
Das ist völlig selbstverständlich, da es für alle Beteiligten ausschließlich Vorteile hat (…)!
Somit bekommt der Kunde in jedem Fall eine fabrikneue HD als Ersatz. Weil er sie ohnehin bekommt, gehört es zum guten Service, dass sich der Kunde in jedem Fall an den Verkäufer wenden kann.
Der Kunde muss sich also keine Gedanken machen, ob er die Herstellergarantie in Anspruch nimmt oder seinen Gewährleistungsanspruch geltend macht, da das Ergebnis in jedem Fall eine fabrikneue Platte ist…
Damit du mir das glaubst,
Es ist ja nicht so, als würde ich keinen Vorlesungen der juristischen Fakultät beiwohnen. So fremd ist mir das jetzt auch wieder nicht… *grins*
ein Beispiel aus der Praxis: unser
Mandant kaufte sich bei einem Händler ein Notebook, so
ungefähr im Wert von 2500,- Euro, es handelte sich um ein
Verbrauchergeschäft. Am zweiten Tag hat das Ding nicht mehr
funktioniert. Er geht zum Verkäufer und dieser bietet an, er
schickt das Gerät zum Hersteller (das war Acer) und dieser
wird das gemäß Garantiebedingungen kostenlos reparieren. Nach
österreichischem Gewährleistungsrecht hat der Käufer gegen den
Verkäufer aber das Recht auf Austausch oder Nachbesserung (in
Österreich kann beim Verbrauchergeschäft das Wahlrecht nicht
beschränkt werden). Da die Reparatur des Gerätes eine
Wertminderung bedeutet und ja auch nicht klar ist, ob es sich
vielleicht um ein „Montagsnotebook“ handelt, hat unser Mandant
dies abgelehnt und vom Verkäufer aus dem Titel der
Gewährleistung den Austausch des Notebooks verlangt und sich
nicht auf die Herstellergarantie verweisen lassen - was ich,
wenn ich 2500,- Euro bezahle und das Ding kaputt ist, auch
machen würde. Der Verkäufer hat den Austausch verweigert mit
der Begründung, dass er dies als Schikane empfände (->??)
und zweitens er das gleiche Notebook erst einmal bestellen
müsse, was mehrere Wochen dauere.
Nachdem der Verkäufer dann das Anwaltsschreiben mit kurzer
Frist und Klagsdrohung erhalten hatte, war binnen zwei Tagen
bei unserem Mandanten ein Vertreter des Verkäufers, der das
alte Notebook gegen ein neues ausgetauscht hat.
Ich sage nicht, dass das in den meisten Fällen so abläuft,
aber so zu tun, als ob es so etwas nicht gibt, halte ich für
weltfremd.
Hmm. Tja, ich habe mit keinem Wort erwähnt, dass es so etwas nicht gäbe. Nur eben, dass ich feststelle, dass es sich nicht nur in den meisten Fällen nicht so abspielt, sondern in den aller wenigsten. Das ist rein betriebswirtschaftlich gesehen ja auch selbstverständlich…
Außerdem geht es wie gesagt um Festplatten. Das Geschäft mit Festplatten hat so gesehen rein gar nichts mit deiner juristischen Betrachtungsweise zu tun.
Und ich finde es schon lustig, dass du mir Weltfremde vorwirfst, wobei ich lediglich erläutert habe wie das im Großhandel geregelt wird…
MfG
Marlon