Gewährleistung Autohändler: Automatikgetriebe

Hallo,

in der Hoffung, dass jemand meine Frage beantworten kann, folgendes: vor noch nicht mal sechs Monaten wurde (privat) ein gebrauchter Peugeot bei einem Händler gekauft. Nach nicht mal sechs Monaten ging etwas am Getriebe kaputt. Der Händler will sich um die Gewährleistungspflicht drücken, weil er meint, es sei deutsches Recht, nur für den Motor und in Öl liegende Teil die Gewährleistung zu übernehmen. Automatikgetriebe u. ä. fallen nicht darunter.
Die Garantiegesellschaft trägt knapp 50 % der Reparaturkosten, aber der Händler sagt „no“ zu den restlichen rd. 1200,00 Euro.
Der Wagen hatte beim Kauf übrigens erst rd. 53.200 km runter. Das Auto an sich ist allerdings schon 10 Jahre alt.
Was sagt ihr dazu? Das kann doch nicht sein, dass der Händler nicht zahlen will oder?

Vielen Dank für eure Antwort(en)!

Hallo,

in der Hoffung, dass jemand meine Frage beantworten kann,
folgendes: vor noch nicht mal sechs Monaten wurde (privat) ein
gebrauchter Peugeot bei einem Händler gekauft. Nach nicht mal
sechs Monaten ging etwas am Getriebe kaputt. Der Händler will
sich um die Gewährleistungspflicht drücken, weil er meint, es
sei deutsches Recht, nur für den Motor und in Öl liegende Teil
die Gewährleistung zu übernehmen. Automatikgetriebe u. ä.
fallen nicht darunter.

das ist natürlich Unsinn.

Was sagt ihr dazu? Das kann doch nicht sein, dass der Händler
nicht zahlen will oder?

Nun ja. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die bei Übergabe der Kaufsache schon vorhanden waren. Was nach Übergabe passiert, ist nicht Sache des Verkäufers. Der Käufer müsste daher zweifelsfrei beweisen, dass der aufgetretene Defekt durch einen Sachmangel, der bereits bei Übergabe vorhanden war, verursacht wurde und nicht etwa durch Verschleiß, Fehlbehandlung, mangelnde Wartung etc.

Dies ist, wenn überhaupt, nur mittels Sachverständigengutachten möglich.

Also alles andere als ein „Selbstgänger“.

Gruß

S.J.

Hallo,

Nun ja. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die
bei Übergabe der Kaufsache schon vorhanden waren. Was nach
Übergabe passiert, ist nicht Sache des Verkäufers.

Soweit richtig.

Der Käufer
müsste daher zweifelsfrei beweisen, dass der aufgetretene
Defekt durch einen Sachmangel, der bereits bei Übergabe
vorhanden war, verursacht wurde und nicht etwa durch
Verschleiß, Fehlbehandlung, mangelnde Wartung etc.

Da der Kauf aber laut UP noch nicht mal 6 Monate zurücklag greift aber die Beweislastumkehr und der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel bei Kauf nicht vorlag!

Grüße von
Tinchen
(IANAL)

Weitverbreiteter Irrtum
Hallo,

Da der Kauf aber laut UP noch nicht mal 6 Monate zurücklag
greift aber die Beweislastumkehr und der Verkäufer muss
beweisen, dass der Mangel bei Kauf nicht vorlag!

du unterliegst hier einem weitverbreitetem Irrtum.

Leitsatz des BGH:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Das gesamte Urteil ist nachzulesen unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Gruß

S.J.

Hallo,

Leitsatz des BGH:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er
die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden
Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den
Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung
setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang
aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich
in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Hallo!
Dass „Nach nicht mal sechs Monaten ging etwas am Getriebe kaputt.“ kann aber dadruch verursacht sein, dass das Auto schon vor dem Gefahrübergang mangelhaft war, oder sehe ich das falsch?

MfG
Nikitozzzzz

Hallo,

Dass „Nach nicht mal sechs Monaten ging etwas am Getriebe
kaputt.“ kann aber dadruch verursacht sein, dass das Auto
schon vor dem Gefahrübergang mangelhaft war, oder sehe ich das
falsch?

kann, muss aber nicht. Ebenso kann es durch Fehlbedienung, mangelnde Wartung, Missbrauch usw. kaputt gegangen sein.

Es geht aber weniger um Möglichkeiten, als um Tatsachen, die der Käufer in diesem Fall zu beweisen hätte…

Gruß

S.J.