prozeskostenhilfe wurde abgelehnt
in der sache : kaputte turnschuhe nach 4 monaten
mit der begründung das allein der schaden an den schuhen
„gebrochene sohlen an beiden schuhen“
kein anhaltspunkt darstellen
für aussicht auf erfolg
anders dazu aber §476 BGB
der da sagt :§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
jetzt ist es angeblich nicht mehr möglih gegndiesen beschluss rechtsmittel einzulegen
mann könnte doch vermuten das der richter hier das gesetz gebeugt hat ?
wie könnte mann jetzt noch vorgehen
ich bedanke mich im voraus für die antworten
G.B