§476

prozeskostenhilfe wurde abgelehnt
in der sache : kaputte turnschuhe nach 4 monaten

mit der begründung das allein der schaden an den schuhen

„gebrochene sohlen an beiden schuhen“
kein anhaltspunkt darstellen

für aussicht auf erfolg

anders dazu aber §476 BGB

der da sagt :§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

jetzt ist es angeblich nicht mehr möglih gegndiesen beschluss rechtsmittel einzulegen

mann könnte doch vermuten das der richter hier das gesetz gebeugt hat ?

wie könnte mann jetzt noch vorgehen

ich bedanke mich im voraus für die antworten

G.B

Hallo,

keine Rechtsbeugung, sondern im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn gebrochene Sohlen können genauso gut auch von übermäßiger oder falscher Nutzung herrühren.

Das Thema kommt hier so oft, dass man auf das Archiv verweisen kann.

/t/gewaehrleistung-autohaendler-automatikgetriebe/54…

VG
EK