Wie verhält man sich am besten bei folgenden Problem: Nach dem Kauf einer Küche weist die Arbeitsplatte im Gewährleistungszeitraum eine Schadstelle auf (Quellschaden). Nach Zusage des Austausches durch den Monteur wird bekannt, dass das Design der Platte aufgrund weiterer Reklamationen aus dem Programm genommen wurde. Aus diesem Grund ist lediglich der Austausch mit einem anderen Plattendesign möglich. Nachdem der Kunde feststellte, dass möglicherweise aufgrund der Abweichung auch ein Austausch der sichtbaren Korpusteile nötig wäre, um die Küche in ihrem Wesen wieder als „Hingucker“ und nicht als „zusammengewürfeltes Experiment“ betrachten zu können wurde das „Kulanzangebot“ durch den Hersteller zurückgezogen.
Fragen: Besteht ein Anspruch auf komplette Wandlung? Gibt es bei teilweiser Wandlung einen Anspruch auf Wertersatz? Beinhaltet ein Quellschaden einer Arbeitsplatte einen Gewährleistungsanspruch? Sind diese Ansprüche durchsetzbar?
Guten Morgen,
Nach Zusage des Austausches durch den Monteur
Die Aussage eines Monteurs hat keine rechtliche Bindung
…wurde das „Kulanzangebot“ durch den Hersteller
zurückgezogen.
Berechtigt. Der Kunde muss nachweisen, ob der Schaden nicht durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. Spülmaschinentür nach Gebrauch ein wenig offen stehen lassen) verursacht wurde und die Arbeitsplatte einen grundsätzlichen Fehler bereits bei Einbau vorgewiesen hat.
Fragen: Besteht ein Anspruch auf komplette Wandlung? Gibt es
bei teilweiser Wandlung einen Anspruch auf Wertersatz?
Nein.
Beinhaltet ein Quellschaden einer Arbeitsplatte einen
Gewährleistungsanspruch?
s. oben
Sind diese Ansprüche durchsetzbar?
Kaum, lediglich über Kulanz.
Gruß
Der Franke
Hallo,
Nach Zusage des Austausches durch den Monteur
Die Aussage eines Monteurs hat keine rechtliche Bindung
mit der Auskunft würde ich mich als Kunde nicht zufrieden geben.
…wurde das „Kulanzangebot“ durch den Hersteller
zurückgezogen.Berechtigt. Der Kunde muss nachweisen, ob der Schaden nicht
durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. Spülmaschinentür nach
Gebrauch ein wenig offen stehen lassen) verursacht wurde
Mal abgesehen davon, daß es auf Umstände ankommt, wer da was nachweisen muß, kann es doch wohl nicht Dein Ernst sein, daß eine offene Spülmaschinentür eine aufgequollene Arbeitsplatte rechtfertigt.
die Arbeitsplatte einen grundsätzlichen Fehler bereits bei
Einbau vorgewiesen hat.Fragen: Besteht ein Anspruch auf komplette Wandlung? Gibt es
bei teilweiser Wandlung einen Anspruch auf Wertersatz?Nein.
Wie nein? Der Kunde bekommt nicht, was er bestellt hat und hat weder einen Anspruch auf Rücktritt noch auf Minderung? Das steht im Gesetz aber ein bißchen anders.
Gruß
Christian
Hallo,
mit der Auskunft würde ich mich als Kunde nicht zufrieden
geben.
Ich auch nicht , aber Rechtsanspruch besteht wohl keiner.
Mal abgesehen davon, daß es auf Umstände ankommt, wer da was
nachweisen muß,
und ab welchem Zeitpunkt. Und davon, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet.
kann es doch wohl nicht Dein Ernst sein, daß
eine offene Spülmaschinentür eine aufgequollene Arbeitsplatte
rechtfertigt.
[OT] Nun, wenn man die Türe nach Abschluss des Spülvorgangs jeweils nur einen Spalt breit öffnet, wird der heiße Dampf in relativ kurzer die versiegelte Fuge zwischen Unterseite und Oberseite der Arbeitsplattenbeschichtung beschädigen. Unsachgemäßer Gebrauch käme in Frage.
Wie nein? Der Kunde bekommt nicht, was er bestellt hat und hat
weder einen Anspruch auf Rücktritt noch auf Minderung? Das
steht im Gesetz aber ein bißchen anders.
Es kommt auf den jeweiligen Fall an. Hier steht es doch eh:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/faq_navi?got…
Unter anderem
Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Sofern man eine Einbauküche als Verbrauchsgut betrachten kann, würde die Beweislast für den Käufer erst 6 Monate nach Kauf zum Tragen kommen.
Gruß
Der Franke
Hallo,
mit der Auskunft würde ich mich als Kunde nicht zufrieden
geben.Ich auch nicht
, aber Rechtsanspruch besteht wohl keiner.
das „wohl“ ist schon mal ein guter Anfang, weil Einschränkung der ursprünglichen Aussage. Als Kunde sollte ich davon ausgehen können, daß derjenige, der mir gegenüber eine Zusage macht, das auch darf. Wenn dem nicht so wäre, müßte man sich vor jedem Verkaufsgespräch im Einzelhandel über die gültigen Vertretungsregeln des Ladens informieren, also Handelsregisterauszug und interne Orga-U/nterlagen beschaffen und nicht zuletzt die Identität des Verkäufers feststellen.
Da das offensichtlich Unsinn ist, muß die Realität doch ein bißchen anders aussehen. Stichwort: Anscheinsvollmacht.
kann es doch wohl nicht Dein Ernst sein, daß
eine offene Spülmaschinentür eine aufgequollene Arbeitsplatte
rechtfertigt.[OT] Nun, wenn man die Türe nach Abschluss des Spülvorgangs
jeweils nur einen Spalt breit öffnet, wird der heiße Dampf in
relativ kurzer die versiegelte Fuge zwischen Unterseite und
Oberseite der Arbeitsplattenbeschichtung beschädigen.
Unsachgemäßer Gebrauch käme in Frage.
Eine Arbeitsplatte, die über einer Spülmaschine montiert wird und keinen Dampf verträgt, ist wohl kaum geeignet, ihre Rolle dauerhaft zu erfüllen.
Wie nein? Der Kunde bekommt nicht, was er bestellt hat und hat
weder einen Anspruch auf Rücktritt noch auf Minderung? Das
steht im Gesetz aber ein bißchen anders.Es kommt auf den jeweiligen Fall an.
Aha.
Hier steht es doch eh:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/faq_navi?got…
Unter anderem
Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon
bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Ich weiß, was da steht. Der Text ist von mir.
Sofern man eine Einbauküche als Verbrauchsgut betrachten kann,
würde die Beweislast für den Käufer erst 6 Monate nach Kauf
zum Tragen kommen.
Es ist mir ein Rätsel, was die Beweislast mit der Frage zu tun hat, ob Rücktritt oder Minderung Optionen sind. Was Du hier als Kulanz bezeichnet hast, sind gesetzlich geregelte Ansprüche des Käufers, sofern ein Mangel vorliegt.
Somit bleibt am Ende die Frage, ob ein Mangel vorliegt. Und das ist von hier aus praktisch nicht zu beurteilen.
Gruß
Christian
das „wohl“ ist schon mal ein guter Anfang, weil Einschränkung
der ursprünglichen Aussage. Als Kunde sollte ich davon
ausgehen können, daß derjenige, der mir gegenüber eine Zusage
macht, das auch darf.
Sollte, das stimmt. Aber ganz so einfach ist das nicht. Das Risiko, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, trägt der Erklärungsempfänger. Das ist nun mal so.
Wenn dem nicht so wäre, müßte man sich
vor jedem Verkaufsgespräch im Einzelhandel über die gültigen
Vertretungsregeln des Ladens informieren, also
Handelsregisterauszug und interne Orga-U/nterlagen beschaffen
und nicht zuletzt die Identität des Verkäufers feststellen.
Nein, denn dieser Fall ist gesetzlich geregelt:
http://dejure.org/gesetze/HGB/56.html
Da das offensichtlich Unsinn ist, muß die Realität doch ein
bißchen anders aussehen. Stichwort: Anscheinsvollmacht.
Eben. Das ist aber ja gerade kein Vollmacht, und sie hilft dem Erklärungsempfänger nur weiter, wenn die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht auch vorliegen.
Levay
das „wohl“ ist schon mal ein guter Anfang, weil Einschränkung
der ursprünglichen Aussage. Als Kunde sollte ich davon
ausgehen können, daß derjenige, der mir gegenüber eine Zusage
macht, das auch darf.Sollte, das stimmt. Aber ganz so einfach ist das nicht. Das
Risiko, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt,
trägt der Erklärungsempfänger. Das ist nun mal so.
Daß der das Risiko trägt, ist klar. Nur ist die Frage, wie groß das ist. Wenn ich in einem Geschäft nach den Eigenschaften der Ware stelle, mir diese beantwortet wird und ich (nicht zuletzt) wegen der Antwort diese Ware erwerbe, muß ich mich darauf verlassen können, daß mir am Ende nicht mitgeteilt wird, von einer zugesicherten Eigenschaft könne nicht die Rede sein, weil der Gesprächspartner nicht berechtigt war, diese Aussage verbindlich zu treffen. Daher mein Stichwort „Anscheinsvollmacht“.
Wenn dem nicht so wäre, müßte man sich
vor jedem Verkaufsgespräch im Einzelhandel über die gültigen
Vertretungsregeln des Ladens informieren, also
Handelsregisterauszug und interne Orga-U/nterlagen beschaffen
und nicht zuletzt die Identität des Verkäufers feststellen.Nein, denn dieser Fall ist gesetzlich geregelt:
Da steht aber nicht „ist nur ermächtigt“. Und mir ging es auch nicht um den reinen Verkaufsvorgang sondern bspw. um die Zusagen, die in einem Verkaufsgespräch gemacht (s.o.)
Gruß
Christian
Einbauküche=Verbrauchsgut=Beweislastumkehr ???
Hallo,
Sofern man eine Einbauküche als Verbrauchsgut betrachten kann,
würde die Beweislast für den Käufer erst 6 Monate nach Kauf
zum Tragen kommen.
wer nicht mal weiß, was ein Verbrauchsgüterkauf ist, sollte sich einer Diskussion um Sachmängelhaftung besser enthalten.
Zudem ist die erwähnte „Beweislastumkehr“ mitnichten in der Form ins Gesetz „gemeißelt“, wie es viele meinen.
Zum Nachlesen:
BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
BGB § 476 Beweislastumkehr
Gruß
S.J.
Hallo,
Sofern man eine Einbauküche als Verbrauchsgut betrachten kann,
würde die Beweislast für den Käufer erst 6 Monate nach Kauf
zum Tragen kommen.wer nicht mal weiß, was ein Verbrauchsgüterkauf ist, sollte
sich einer Diskussion um Sachmängelhaftung besser enthalten.
Mmmhhh. Ich denke mal und gehe davon aus, eine Einbauküche ist ein Verbrauchsgut i.S. BGB § 474, bewegliche Sache: „Ich kann sie bei einem Umzug mitnehmen!“
Habe ich das Gegenteil behauptet?
Zudem ist die erwähnte „Beweislastumkehr“ mitnichten in der
Form ins Gesetz „gemeißelt“, wie es viele meinen.
§ 476 besagt lediglich, dass im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs der Käufer erst nach 6 Monaten einen Mangel nachweisen muss. Die Vermutung eines „Mangels“, dass meine Einbauküche z.B. fliegen kann, ändert selbstverständlich nichts an der Beweislast.
Zum Nachlesen:
BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
BGB § 476 Beweislastumkehr
Was habe ich falsches geschrieben?
Gruß
Der Franke
Zudem ist die erwähnte „Beweislastumkehr“ mitnichten in der
Form ins Gesetz „gemeißelt“, wie es viele meinen.
§ 476 besagt lediglich, dass im Falle eines
Verbrauchsgüterkaufs der Käufer erst nach 6 Monaten einen
Mangel nachweisen muss.
Normalerweise würde ich das ja stehen lassen, aber:
Die Vermutung eines „Mangels“, dass
meine Einbauküche z.B. fliegen kann, ändert selbstverständlich
nichts an der Beweislast.
Das ist ja nun genau das Gegenteil von dem, was du oben geschrieben hast.
Richtig ist übrigens letzteres; auch wenn das Gesetz von Beweislastumkehr spricht, wird diese in der Vorschrift gar nicht angeordnet.
Levay
Hallo,
Mmmhhh. Ich denke mal und gehe davon aus, eine Einbauküche ist
ein Verbrauchsgut i.S. BGB § 474, bewegliche Sache: „Ich kann
sie bei einem Umzug mitnehmen!“
Ließ dir §474 einfach noch Mal durch. Da geht es nicht darum, ob es sich bei dem Kaufgegenstand um ein „Vebrauchsgut“ handelt, welches man beim „Umzug mitnehmen kann“. Ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, hängt allein von der rechtlichen Einordnung der Vertragsparteien (Verbraucher bzw. Unternehmer) ab.
Gruß
S.J.
Hallo,
schönen Dank für Eure Anteilnahme, bin überwältigt.
Zur Diskussion muss ich noch folgendes beitragen/klarstellen. Erstens wurde die Aussage über den Tausch neben dem Monteur auch vom zuständigen Verkäufer und dem Reklamationssachbearbeiter des Händlers bestätigt. Erst als man sich nach der etwaigen Notwendigkeit des Tausches auch der Korpusteile, d. h. gesamte Küche ohne Fronten, beim Sachbearbeiter erkundigte und er dieses offensichtlich an den Hersteller herangetragen hat, wurde von dort das „Kulanzangebot“ zurückgezogen, vermutlich aufgrund höherer zu erwartender Kosten. Ein Problem hätte ich nicht falls der externe Monteur mir in Aussicht stellt, dass ein Tausch angezeigt ist und der Händler später meint sich dem nicht anzuschliessen. Hier hatte ich die definitive Zusage von Seiten des Händlers, die dann später vom Hersteller zurückgezogen wurde.
Frage:
- ist das rechtens?
- Wer ist der richtige Ansprechpartner (Händler/Hersteller)?
- Kann man bei Ablehnung des Herstellers im Nachhinein den Händler beanspruchen?
- Bezüglich des Händlers ist zu erwähnen, dass als Mitglied eines Rabattclubs eine zusätzliche Clubgarantie eingekauft hat.
Freue mich auf Eure Antworten
Hallo,
OK, zweimal missverständlich ausgedrückt:
Ließ dir §474 einfach noch Mal durch. Da geht es nicht darum,
ob es sich bei dem Kaufgegenstand um ein „Verbrauchsgut“
handelt, welches man beim „Umzug mitnehmen kann“.
Ich habe das Beispiel „Einbauküche“ erwähnt, da §474 von einer „beweglichen Sache“ ausgeht, also keine Immobilie z.B., sondern „Verbrauch“. Eine Einbauküche könnte im Zusammenhang mit UP evtl. auch als unbewegliche Sache betrachtet werden. Ein Immobiliengeschäft fällt nicht unter §474, auch wenn es ein „Verbraucher“ ist.
Ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, hängt allein von der rechtlichen
Einordnung der Vertragsparteien (Verbraucher bzw. Unternehmer)
ab.
Es ist mir bekannt (mit Ausnahme Immobilie), habe es aber nicht ausdrücklich hier so dargestellt. Werde mich dahingehend zu bessern versuchen
Ich hatte Verbrauchsgüterkauf auch nur hinsichtlich „Beweislastumkehr“ und dem vorangegangenen Geschreibsel erwähnt:
Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Sofern man eine Einbauküche als Verbrauchsgut betrachten kann, würde die Beweislast für den Käufer erst 6 Monate nach Kauf zum Tragen kommen.
Gruß
Der Franke
Hallo,
sondern „Verbrauch“. Eine Einbauküche könnte im Zusammenhang
mit UP evtl. auch als unbewegliche Sache betrachtet werden.
nein, könnte es nicht. Bewegliche Sachen sind beweglich, unbewegliche Sachen sind Immobilien (im-mobil: nicht beweglich.
Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon
bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Sofern man eine Einbauküche als Verbrauchsgut betrachten kann,
würde die Beweislast für den Käufer erst 6 Monate nach Kauf
zum Tragen kommen.
So einfach ist das nicht. Mal lesen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__476.html
Gruß
Christian
Hallo,
- Wer ist der richtige Ansprechpartner (Händler/Hersteller)?
wenn es um Sachmangelhaftung geht, ist der Ansprechpartner immer nur der Händler. Was der im Hintergrund mit dem Hersteller auskaspert, muß den Käufer nicht interessieren.
Gruß
Christian
Hallo,
ich verstehe nicht so recht, was du meinst:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war
Bedeutet dies nicht, dass die Beweislast eines Mangels im Falle des §474 erst nach 6 Monaten auf den Käufer übergeht? Oder: Der Verkäufer muss für die ersten 6 Monate Nachweis führen, dass seine Sache mangelfrei war?
Die Vermutung eines „Mangels“, dass
meine Einbauküche z.B. fliegen kann, ändert selbstverständlich
nichts an der Beweislast.Das ist ja nun genau das Gegenteil von dem, was du oben
geschrieben hast.
???
es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Absurde Mängelbehauptungen sind nicht relevant, wenn ich es richtig lese.
… auch wenn das Gesetz von
Beweislastumkehr spricht, wird diese in der Vorschrift gar
nicht angeordnet.
Wird im ersten Teil des §474 nicht davon ausgegangen, dass die Beweislast erstmal beim Verkäufer liegt? Da ist eine „Anordnung“ doch gar nicht mehr erforderlich.
Ich weiß, ich drücke mich für Juristen etwas ungewöhnlich aus
Gruß
Der Franke
ich verstehe nicht so recht, was du meinst:
Das macht nichts, denn der Gesetzgeber versteht das ja offenkundig selbst nicht.
Bedeutet dies nicht, dass die Beweislast eines Mangels im
Falle des §474 erst nach 6 Monaten auf den Käufer übergeht?
Faktisch ja, rechtlich nein. Die Beweislast zu tragen, bedeutet, dass im Fall eines non liquet der Prozess verloren wird. Bei Vermutungen gilt nichts anderes, allerdings streitet die Vermutung zu Gunsten der beweisbelasteten Person. Nun gibt es zwei Arten von Vermutungen, und bei diesen hier - den gesetzlichen - gilt § 292 ZPO; mit dieser Regelung wird faktisch eine Beweislastumkehr erreicht. Der Unterschied ist eher theoretischer Natur, darum würde ich das normalerweise auch nicht groß thematisieren. Gleichwohl: Die gesetzliche Überschrift ist falsch.
Levay
Gleichwohl: Die gesetzliche
Überschrift ist falsch.
Hallo auch,
nein, könnte es nicht. Bewegliche Sachen sind beweglich,
unbewegliche Sachen sind Immobilien (im-mobil: nicht
beweglich.
Gaaaanz streng genommen könnte es sich auch um den Kauf des Mieters im Rahmen eines Mietvertrags handeln, wonach die Einbauküche dann im Bestand des Vermieters verbleibt. Dann könnte man es als Teil der Immobilie und als immobil betrachten.
So einfach ist das nicht. Mal lesen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__476.html
Hab ich, und entsprechend an Levay und Steve meine Ansichten kundgetan. Ich lese Texte, ich interpretiere sie nicht, schon gar nicht befasse ich mich mit diversen Auslegungen und Interpretationen verschiedener Gerichte und RichterInnen. Vielleicht liegt hier mein Unverständnis begründet. Einfache Gesetzestexte, aber Interpretationen ohne Ende.
Gruß
Der Franke
Hallo,
Gaaaanz streng genommen könnte es sich auch um den Kauf des
Mieters im Rahmen eines Mietvertrags handeln, wonach die
Einbauküche dann im Bestand des Vermieters verbleibt. Dann
könnte man es als Teil der Immobilie und als immobil
betrachten.
nein, könnte man nicht. Immobilien sind Grundstücke, Gebäude und deren wesentliche Bestandteile nach § 94 BGB.
Gruß
Christian