Hallo,
wer kennt sich mit dem Thema Gewohnheitsrecht raus? Denn leider finde ich im Netz sonst nichts passendes.
Folgender Sachverhalt:
Wir wohnen etwas außerhalb auf einem kleinen Gehöft. Die öffentliche Fläche und unser Grundstück gehen ohne Begrenzung ineinander über. Spaziergänger die auf den Wanderweg hinter unserem Grundstück möchten, gehen durch unser Grundstück um zu diesem Wanderweg abzukürzen. Nun möchten wir aus diversen Gründen unser Grundstück umzäunen.
Wie sieht es hier mit dem „Gewohnheitsrecht“ aus, dürfen wir das?
Über nützliche Informationen wäre ich sehr dankbar.
LG
Hallo,
Gewohnheitsrecht ist zunächst nur emotional empfundenes Recht. Es ist nur einklagbar von jemandem der mit der Wahrung öffentlicher Belange beauftragt ist.
Sollten öffentliche Belange in Deinem Fall keine Rolle spielen gäbe es rechtlich nichts zu befürchten. Sichere Dich dahin gehend ab, in dem Du dich mit der Gemeinde und der Naturschutzbehörde absprichst.
Etwas anderes, das noch eine Rolle spielen könnte wäre eine Grunddienstbarkeit (Grundbuchamt) oder eine Baulast (Bauamt).
Grüße mki
Ob Ihr Euer Grundstück umzäunen dürft. hängt in erster Linie von der Lage ab.
Im Außenbereich ist dafür evtl. eine Baugenehmigung erforderlich. Fragt diesbezüglich bei Eurem Bauamt nach…
Beatrix
Das ist so ziemlich das Gegenteil von dem, was man sich sonst über das Gewohnheitsrecht erzählt.
Da gibt es nichts abzusprechen und schon mal gleich gar nicht mit der Naturschutzbehörde.
Erkläre das mal genauer und zwar anhand eines Beispiels mit einem Zaun auf dem eigenen Grundstück.
Es ist nichts im Grundbuch eingetragen und es ist kein Naturschutzgebiet. Ja wir liegen im Außenbereich, aber für einen normalen Zaun benötigt man doch keine Baugenehmigung?!
Richtig. Aber eine Eingriffsgenehmigung der Naturschutzbehörde.
Gruß mki
Was ist los? Der Fragesteller will doch einen Zaun bauen und keinen Flughafen oder eine Skipiste nebst Sessellift.
Hallo,
Gewohnheitsrecht ist hier kein Thema. Da kein Bundesland genannt wurde, kann man auch nichts dazu sagen, was das Baurecht und das Nachbarschaftsrecht dazu meinen. Erkundigen würde ich mich allemal, bevor am Ende ein mißgünstiger Nachbar oder Wanderer am Ende dafür sorgt, daß von dem Zaun oben ein paar Meter abgesägt werden müssen.
Und keine Sorge: ihr braucht weder eine Eingriffsgenehmigung noch ein Raumordnungsverfahren noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung - ganz gleich, was der dreibuchstabige Hochleistungsexperte noch verzapft.
Gruß
C.
Keine Ahnung, was Du mit dem Link belegen willst, aber es geht um einen Zaun. Um einen Zaun und nicht um die Berliner Mauer reloaded oder um einen Containerhafen.
Das BNatG führt sogar keinen einzigen dieser Begriffe in seinem Gesetzestext auf. Für das BNatG handelt es sich in allen Fällen um Eingriffe in Natur und Landschaft. So
„Im übrigen spricht ja nichts dagegen, einmal falsch zu liegen, nur räumt man den Irrtum nach entsprechender Erklärung dann ein, anstatt sich die Welt dann irgendwie so zurechtzubiegen, daß sie scheinbar zur ursprünglichen Falschaussage paßt.“ Deine Worte! Also?!
Gruß mki
Und dann lesen wir alle mal gemeinsam § 14 Abs. 1 BNatSchG:
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Wie gesagt: es geht um einen Zaun!
Na und?!
Lesen, einfach nur lesen. Am besten Wort für Wort.
Gerne. Nach Dir!
Hast Du es nicht bis zum Ende geschafft oder ist Dir die Bedeutung der Formulierung „erheblich beeinträchtigen können“ irgendwie nicht ganz klar?
Grundsätzlich zählt jede Maßnahme als genehmigungspflichtiger Eingriff. Fakt. Die Genehmigungskriterien sind streng. Die kriegt so gut wie niemand, wenn er nicht privilegiert ist oder vorgeben kann, öffentlichen Belangen zu entsprechen (Flughafen, Braunkohleabbau, Straßen etc.).
Ein Zaun, der diese Kriterien nicht erfüllt ist mit Naturschutzrecht unvereinbar. Der Verursacher begeht einen Rechtsverstoß a) ohne Genehmigung gehandelt zu haben und b) sich über die Belange des Naturschutz hinweg gesetzt zu haben. Deshalb hat jeder, der nicht entscheidungsbefugt ist, vorher grundsätzlich zu fragen.
Auch DU Sünder.
Die Eingriffsprüfung ist nicht Dir sondern den Naturschutzbehörde übertragen (§ 3 (2) BNatG). Das heißt, In dem Fall interessiert nicht einmal was Du meinst!!! Kannst Du das verschmerzen? Bleibt zumindest zu hoffen. Aber-das-ist-die-Wahrheit.
Nimm es nun bitte zur Kenntnis oder lass es. (Seufz)
Nö. Genau dafür gibt es ja den Abs. 3 von §35 BauGB (https://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html). Siehe http://www.frag-einen-anwalt.de/Zaun-im-Außenbereich--f199545.html
Offensichtlich doch sonst wäre die Eingangsfrage nicht gestellt worden.
Jetzt wieder doch?! Was soll man dazu noch sagen?
Solche Ratschläge, sich über mögliche Folgen keine Gedanken zu machen sind die aller besten! Das Risiko tragen andere.
mki
Ich bin jetzt tatsächlich etwas ratlos. Entweder glaubst Du wirklich, daß jede Baumaßnahme einen erheblichen Eingriff in die Natur nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt oder Du willst mich hier veralbern oder Du suchst nach irgendwelchen Strohhalmen, um am Ende doch noch recht behalten zu können.
In jedem dieser Fälle ist das ganze hier nur Zeitverschwendung.