GEZ Kontrolle/Arbeiten mit Laptop

Hallo zusammen,

es kann sein das meine 2 Fragen bezüglich der GEZ schon einmal gestellt worden sind,jedoch hatte ich nicht die Zeit fast 200 Themen hier durch zu wühlen.
Daher vorab,sorry!

  • Darf die GEZ/Außenmitarbeiter nach mehrmaligen aufsuchen eines Mieters zwecks Kontrolle,den Vermieter aufsuchen,OHNE den Mieter davon in Kenntniss zu setzen und die Wohnung öffnen lassen?

  • Ist man befreit wenn man mit Beweis einen Laptop zum Arbeiten braucht? Z.B.: Reporterin.Ohne Laptop geht hier gar nichts und es ist KEIN Nebenerwerb sondern Hauptberuflich!

Gruß

Irena

GEZ Außendienstschnuffis lügen dass sich die Balken biegen. Bitte lies http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=2073.0

  • Darf die GEZ/Außenmitarbeiter nach mehrmaligen aufsuchen
    eines Mieters zwecks Kontrolle,den Vermieter aufsuchen,OHNE
    den Mieter davon in Kenntniss zu setzen und die Wohnung öffnen
    lassen?

Nein, das wäre ein Einbruch und somit eine Straftat.

  • Ist man befreit wenn man mit Beweis einen Laptop zum
    Arbeiten braucht? Z.B.: Reporterin.Ohne Laptop geht hier gar
    nichts und es ist KEIN Nebenerwerb sondern Hauptberuflich!

Wenn man zu hause arbeitet fällt dies unter die Zweitgerätebefreiung.
Keine extra Kosten.

Nein, das wäre ein Einbruch und somit eine Straftat.

Einbruch?

Wenn man zu hause arbeitet fällt dies unter die
Zweitgerätebefreiung.

Ohne ein Gerät angemeldet zu haben?

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Wie nennst Du denn das Betreten einer fremden Wohnung ohne Erlaubnis?
Wo steht im Beitrag, das gar nichts angemeldet ist?

Aber nun gut der Vollständigkeit halber:

§123 STGB Hausfriedensbruch(Umgangssprachlich Einbruch)

Sofern mindestens ein Radio angemeldet ist muss für den gewerblich genutzten Laptop keine zusätzliche Gebühr entrichtet werden.

Entweder
§5(1)2. RGebStV weil der Laptop tragbar ist oder
§5(3)1. RGebStV weil der Laptop gewerblich ist.

Hallo Safrael,

sorry, hatte einen miesen Tag.

Wie nennst Du denn das Betreten einer fremden Wohnung ohne
Erlaubnis?

Wie du schon schriebst nennt man das Hausfriedensbruch. Ein Einbruch ist es nur, wenn man sich zu etwas Zugang verschafft und dabei ein Hinderniss überwindet. Dazu zählt nicht das unberechtigte Öffnen einer Tür unter Verwendung eines Schlüssels.

Wo steht im Beitrag, das gar nichts angemeldet ist?

Gegenfrage: Wo steht im Beitrag, dass ein Gerät angemeldet ist?

Gruß

Joschi

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Wie du schon schriebst nennt man das Hausfriedensbruch. Ein
Einbruch ist es nur, wenn man sich zu etwas Zugang verschafft
und dabei ein Hinderniss überwindet. Dazu zählt nicht das
unberechtigte Öffnen einer Tür unter Verwendung eines
Schlüssels.

Wie in die Wohnung eingedrungen wird, Schlüssel, Dietrich oder brutale Gewalt, ist ohne belang.

Bitte Entschuldige, im deutschen Rechtssystem gibt es nur den Hausfriedensbruch(der UMGANGSSPRACHLICH Einbruch genannt wird) und den Wohnungseinbruchdiebstahl.

Da hier aber in die Wohnung zwecks Informationsgewinnung und nicht zwecks Diebstahl eingedrungen wird handelt es sich um ersteres.

Der Begriff „Einbruch“ kommt im STGB gar nicht vor.

Hallo,

Bitte Entschuldige, im deutschen Rechtssystem gibt es nur den
Hausfriedensbruch(der UMGANGSSPRACHLICH Einbruch genannt wird)
und den Wohnungseinbruchdiebstahl.

abgesehen davon, dass das StGB noch den einen oder anderen Tatbestand mehr kennt:

Der umgangssprachliche EINBRUCH assoziiert das unberechtigte Eindringen in fremde Räumlichkeiten, meist im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Gegenständen. Den von Dir genannten „Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenne ich persönlich nicht und dieser kommt im StGB auch nicht vor. Ich kenne den „besonders schweren Fall des Diebstahls“ (§ 243 StGB).

S.J.

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Hi,

Den von Dir genannten
„Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenne ich persönlich nicht und
dieser kommt im StGB auch nicht vor. Ich kenne den „besonders
schweren Fall des Diebstahls“ (§ 243 StGB).

dann schau mal hier:

§ 244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1…
2…
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Grüße RS99

[MOD] Teilthread wegen off-topic abgeschlossen.
Hallo,

bitte streitet Euch darüber im Brett «Allgemeine Rechtsfragen» weiter bzw. über den folgenden Absatz im Brett «Deutsche Sprache»:

Hausfriedensbruch (der UMGANGSSPRACHLICH Einbruch genannt wird)

Nö. Das bestreite ich nachdrücklich.

und den Wohnungseinbruchdiebstahl.

Ein «Einbruch» ist umgangssprachlich vielmehr ein gewaltsames Eindringen (wobei unter «gewaltsam» jeglicher Hausfriedensbruch ohne die Benutzung des zur Eingangstür gehörenden Schlüssels oder durch eine offene Tür/ein offenes Fenster fällt)!

Bei Interesse kann dies, wie gesagt, gerne im Deutsch-Brett verifiziert oder zur Diskussion gestellt werden.

Da hier aber in die Wohnung zwecks Informationsgewinnung und nicht zwecks Diebstahl eingedrungen wird handelt es sich um Ersteres.

Das Ergebnis (Hausfriedensbruch) ist richtig, aber die Begründung zweifle ich zumindest an.
Aber egal: Rechtsbrett (wie gesagt)!

Mit freundlichem Gruß
MOD Jadzia Dax

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