nehmen wir an, der Staat A. ist Besitzer einer gigantischen Waldfläche.
Person 1 erstand nun die Hälfte dieser Fläche vor ca 120 Jahren.
Seit 80 Jahren wird der Grund der Person 1 nicht länger genutzt. Es wurde weder vererbt noch anderweitig verschenkt.
Ging in der Zeit das Besitzrecht über den Boden wieder an Staat A zurück? Oder bleibt der Grundbucheintrag trotzdem bestehen und es handelt sich nachwievor um Privatbesitz?
Ein Blick ins Aktuelle Grundbuch sollte das klären.
Bei 80 jahren laufzeit ist das nicht vererben recht unwarscheinlich aber nicht Möglich. Was mir dazu einmfällt wäre das Ersitzen vorn Grundstücken, klick Dazu müsste aber der Grundbuichauszug auch fehlerhaft gewesen sein.
Wie geht das mit dem ersitzen? Grundsteine legen, also Grenzssteine und dann 40 Jahre dort hausen?
Sofern sich kein eingetragener Besitzer meldet, in der Zeit.
Das hat doch mit dem skizzierten Fall nichts zu tun. Dort geht es um den unwahrscheinlichen und heute praktisch undenkbaren Fall, daß jemand als unberechtigt Eigentümer im Grundbuch steht, aber nicht Eigentümer geworden ist.
ja, wenn die andere Partei, die derzeit im Grundbuch Steht dem ganzen per notariellen beurkundeten Vertrag zustimmt und dies an die Grundbuchführende Stelle Übermitllelt wurde, die Kosten und Steuern dazu nachweisslich bezahlt wurde findet die Umstellung statt.
In der Theorie dürfte es noch (hälftiges?) Eigentum dieser Person sein.
Es sei denn, es wurde enteignet…
Wo spielt sich die ganze Geschichte ab? Deutschland? Neue Bundesländer? Oder anderswo?
Der Hinweis auf „schau in das Grundbuch“ ist da schon richtig. Nochwas: Zum Grundbuch gibt es eine Grundakte, hier sollten sich alle Verträge usw. finden, die für die Eintragungen wichtig sind.
Gruß
Jörg Zabel
PS: Wie groß ist „gigantisch“? Könnte wichtig sein.
Was wäre wenn der Besitzer sein Land vor 50 Jahren verkauft hat, eine Grundbuchänerung erfolgte, sich dann später einmal herrausstellt dass der neue Besitzer des Bodens garnicht geschäftsfähig war.
Dies stellt sich jedoch erst nach 50 Jahren heraus.
Hat der nicht geschäftsfähige den Boden dann ersessen, also der alte Besitzer wurde als Eigner getilgt ?
Oh man, bitte informiere dich doch mal wenigstens ein bischen,
Wer im Grundbuch steht gehört der Boden Punkt. Wenn der Käufer nicht geschäftsfähig ist, darf der Notar den kaufvertrag nicht beurkunden. Dann kann auch kein Grundbucheintrag geschehen.
Das Ganze ist so aufgestellt, das die Fehlerwarscheinlichkeit so gering wie möglich ist. Daher kommt das ersitzen so gut wie garnicht in Frage.
Ich bin gerade dabei mich zu informieren und eine Fallaufstellung zu fertigen. Sicher ist, da geht was.
Die Übertragung war rechtens, der Grundbucheintrag ist erfolgt, der letzte Besitzer wurde enteignet, ohne dass der Enteigner selbst Anspruch auf den Boden stellte, oder könnte.
WIchtig ist nur, dass der vorletzte Besitzer keinen Anspruch mehr stellen kann. Dann schnapp ich mir das
Die Bodenfläche ist Herrenlos, der Staat wessem der Boden verfassungsmäßig gehört momentan als Geschäftspartner ausgeschieden.
So, jetzt solltest Du mal mit der ganzen Geschichte rüberkommen, sonst stochern wir weiter mit der Stange im Nebel.
Es gibt ein Grundbuch, in dem eine andere Person als die, die Du für den rechtmässigen Eigentümer hältst eingetragen ist? Warum schreibst Du das nicht gleich?
Und der „neue Eigentümer“ oder sein Rechtsvorgänger waren nicht geschäftsfähig? Das ist Dir auch bekannt? schön, dass wir es auch erfahren.
Und Du hast sogar Kenntnis über das Rechtsgeschäft, das damals gelaufen ist? Dann schreib mal was darüber.
Du kennst das Grundbuch und seinen Inhalt? Lass uns bitte teilhaben.
Sagt wer mit welcher Begründung?
Kann ich mir bei 1000 Hektar Wald in MItteleuropa nicht vorstellen.
Ausserdem gibt es ein Grundbuch mit einem eingetragenen Eigentümer und Rechtsvorgängern.
In welchem Land sind wir?
Welches Grundbuchrecht und welches Bürgerliche Recht gilt?
Und was war vor 120Jahren? Da gab es weder ein Grundbuch noch ein BGB. Wer hat wann was eingetragen?
Gruß
Jörg Zabel
PS: Bin wohl erstmal bis zur vollständigen Beantwortung meiner Fragen raus.
Im Grunde geht es darum, dass ein Rechtsbruch erfolgte in der Kette der im Grundbuch eingetragenen Eigner.
Die die sich heute als Eigner ausgeben, sind nicht die Eigner da derjenige der das Land damals verkaufte schon nicht der Eigner war.
Das ist die Sachlage, da muss ich jetzt eine Aufstellung fertigen und dann überlegen wie ich einen Fuß in die Tür bekomme und über welche Rechtswege man die Kette des rechtmäßigen Besitzes weiter führt welche um 1918 unterbrochen wurde.
Dann solltest Du aber auch die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gesetze kennen und berücksichtigen. Und die jeweils gültigen Verjährungsfristen. Und die jeweils Beteiligten und ihre rechtsnachfolger. Und die jeweils Anfechtungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolger.
Sagt wer?
Um Dir zu helfen fehlen immer noch Informationen, die benötigt werden und die Du nicht gibst.
Ich dachte das Grundstück ist „herrenlos“?
Jetzt gibt es doch Eigner, sogar im Grundbuch eingetragene.
Du solltest dringend die Definitionen der von Dir genutzten Begriffe lernen und verstehen.
Beispielsweise ist für mich auch die Übertragung von Grundbesitz auf „nicht geschäftsfähige“ Personen möglich. (Ich kann mein Haus an ein zwei Monate altes Kind verkaufen,)
Noch ein Hinweis: Wenn es sich um deutsches Grundbuchrecht handeln sollte, dann beginne bitte bei Deiner Aufstellung mit dem Begriff „gutgläubiger Erwerb“.