Hallo!
Bekommt man den Gründungszuschuss, wenn man sich selbständig macht, auch, wenn man selber sein Angestelltenverhältnis gekündigt hat (und dadurch ja erst mal 3 Monate Alg-Sperre hat)?
Besser gesagt: Bekommt man trotzdem gleich den Gründungszuschuss? Also auch schon nach einem Tag Arbeitslosigkeit? Oder muss man dann erst mal 3 Monate auf das Geld verzichten, bis die Sperre vorbei ist?
LG, Amaryllis
Hi!
Bekommt man den Gründungszuschuss, wenn man sich selbständig macht, auch, wenn man selber sein Angestelltenverhältnis gekündigt hat (und dadurch ja erst mal 3 Monate Alg-Sperre hat)?
12 Wochen, nicht drei Monate. 
Durch eine Sperrzeit wird ein ansonsten bestehender GZ-Anspruch nicht verwirkt.
Besser gesagt, bekommt man trotzdem gleich den Gründungszuschuss? Also auch schon nach einem Tag Arbeitslosigkeit? Oder muss man dann erst mal 3 Monate auf das Geld verzichten bis die Sperre vorbei ist?
Letzteres. Nach § 57 (3) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__57.html) wird der GZ (sofern er grundsätzlich bewilligt wird) erst nach einem evtl. eintretenden Ruhenszeitraum gezahlt.
Und hier ist in der Tat ein Ruhenszeitraum – nämlich eine Sperrzeit nach § 144 (1) Nr. 1 SGB III – wahrscheinlich, weil selbst gekündigt wurde – es sei denn, man kann einen „wichtigen Grund“ (z. B. gesundheitliche Gründe) für die Eigenkündigung nachweisen.
Der Grund „Existenzgründung“ allein ist kein wichtiger im Sinne des Gesetzes.
Auf eine Sperrzeit sollte sich der Existenzgründer also auf jeden Fall einstellen! Sie würde am 1. Tag nach dem letzten Arbeitstag beginnen und im Normalfall 12 Wochen dauern.
Siehe dazu § 144 (1) Nr. 1, (2) + (3) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html
LG
Liza