Gründungszuschuss / Restanspruch ALG1

Hallo!

Angenommen jemand beantragt nun nach neuem Recht den Gründungszuschuss, gehen dann die 150 Tage Restanspruch auf ALG1 komplett verloren?
Ich meine, wenn die Person X es in den 6 Monaten nicht schaffen sollte, die Existenz aufzubauen und davon zu leben, hat diese Person dann keine ALG1-Ansprüche mehr, weil sie den Gründungszuschuss erhalten hat? (Mal von der Zahlung der 300 € für evtl. weitere 9 Monate mal abgesehen)
Würde sich die Person nach den 6 Monaten der Gründung erneut arbeitslos melden müssen, wären dann die 150 Tage Restanspruch wieder da oder was würde dann sein?

Wenn man gründet, ist man dann noch durch das Arbeitsamt krankenversichert oder läuft ab da alles schon auf eigene „Rechnung“. Ich denke hier an Krankenversicherung usw.

Vielen Dank für Antworten schon im Vorfeld
Sally

Hi!

Angenommen jemand beantragt nun nach neuem Recht den Gründungszuschuss, gehen dann die 150 Tage Restanspruch auf Alg I komplett verloren?

Nein, so pauschal ist das falsch und hängt von der Dauer des GZ-Bezuges ab. Genauer: Jeder Tag mit Anspruch auf GZ zählt wie ein Tag mit Anspruch auf Alg I, siehe § 128 (1) Nr. 9 SGB III.

Ich meine, wenn die Person X es in den sechs Monaten nicht schaffen sollte, die Existenz aufzubauen und davon zu leben, hat diese Person dann keinen Alg-I-Anspruch mehr, weil sie den Gründungszuschuss erhalten hat?

In diesem konkreten Fall ist es tatsächlich richtig, dass dann von dem alten Alg-I-Anspruch nichts mehr übrig ist, weil vom GZ verbraucht (s. o.).

Würde sich die Person nach den sechs Monaten der Gründung erneut arbeitslos melden müssen, wären dann die 150 Tage Restanspruch wieder da

Nein. Wie gesagt: verbraucht.

oder was würde dann sein?

Sofern man „bedürftig“ ist, Alg II.

Wenn man gründet, ist man dann noch durch die Arbeitsagentur krankenversichert oder läuft ab da alles schon auf eigene „Rechnung“.

Letzteres. Allerdings bekommt man von der AA zusätzlich zum GZ (der ja der letzten Alg-I-Höhe entspricht) jeden Monat noch eine Pauschale in Höhe von 300 € obendrauf (siehe § 58 (1) SGB III), die dafür gedacht sind, dass sich der Empfänger damit kranken-, pflege- und rentenversichert!

Gruß
Jadzia