Hallo Ihr lieben,
Kann jemand mir antwort geben
laut unten angegebene Kaufvertrag habe ich ein Haus gekauft gehabt, jetzt möchte ich das immobilien verkaufen. ich wurde damals so belert, ich übernehme die sicherungshypothek auf dinglicher Hinsicht.
mein frage ist jetzt wenn ich das immobilien verkaufe muss ich die in grunbuch eingetragen sicherungshypothek bezahlen b.z.w bin ich davon verantwortlich?
vertrag lautet:
In § 2 des vorgenannten Vertrages wurde vereinbart, dass ein Entgelt für die Übertragung des Grundbesitzes in Musterstadt, xxxx strasse, eingetragen im Grundbuch von Vorstadt L 7 Blatt 307, von dem Erschienenen zu Herr xx .) nicht zu zahlen ist.
Als Gegenleistung für die Übertragung wurde die im Grundbuch in Abt.III unter Nr. 7 eingetragene Grundschuld über 145.800,00 eur zu gunsten des Bankhauses BBB und die unter Nr. 8 eingetragene Sicherungshypothek über 25.070,58 eur zugunsten der musterstadt in ausschließlich dinglicher Hinsicht von dem Erschienenen zu xx.) übernommen.
Die Vereinbarung wird hiermit dahin abgeändert, dass der Erschienenen zu xx.)
ebenfalls die den vorgenannten Rechten zugrundeliegenden persönlichen Verpflichtungen übernimmt, und zwar mit Wirkung vom 30.12.2005.
soweit die eingetragenen Gläubiger die Erschienene zu YY.) nicht aus der persönlichen Schuldhaft entlassen, stellt der Erschienene zu XX.) sie im Innenverhältnis von allen Ansprüchen dieser Gläubiger frei.
um die Entlassung der Erschienenen zu YY.) aus der persönlichen Schuldhaft werden sich die Vertragsparteien selbst bei den Gläubigerin bemühen.
Hallo. Global lässt sich die Frage nicht beantworten. Letztlich kommt es darauf an ob es noch schuldrechtliche Verpflichtungen gibt. Die Eintragung alleine gibt darüber keine Aussage. Grundsätzlich hat der Verkäufer dafür sorge zu tragen, dass er die zu verkaufende Immobilie lastenfrei übergibt. Ich empfehle ein beratendes Gespräch mit dem Notar. Dieser kann die Situation am besten beurteilen und den erforderlichen Weg für einen Verkauf aufzeigen. Viel Glück. A. Frank
So wie Sie es formuliert haben, ist eine Sicherungshypothek für die Musterstadt eingetragen.
Normalerweise übernimmt der zukünftige Käufer diese ebenfalls wie Sie damals. Ansonsten müssen Sie sich mit der Musterstadt in Verbindung setzen und klären, zu welchen Konditionen die Sicherungshypothek gelöscht werden kann.
Sie haben anstelle der Zahlung des oder eines Teiles des Kaufpreises seinerzeit eine Verpflichtung zur Zahlung einer noch offenen Schuld übernommen, die im Grundbuch durch die eintragung der Hypothek gesichert ist. Wenn Sie jetzt verkaufen, dürfte der Erwerber darauf bestehen, dass ihm der Grundbesitz lastenfrei übertragen wird und die noch bestehende Restschuld auf dem vereinbarten Kaufpreis abgelöst und die eingetragene Hypothek gelöscht wird. Dem Verkauf steht insoweit kein Hinderungsgrund entgegen.