Wird notariell die Bestellung einer Grundschuld, wobei die Bank auf die Zwangsvollstreckungsklausel verzichtet hat, als Beurkundung (einseitige Erklärung nach §36 Abs. 1) oder als Beglaubigung von Unterschriften (§45) betrachtet?
Zur Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch muss die Bewilligung entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorgelegt werden.