Grundstücksverkauf

Liebe/-r Experte/-in,

Zu meiner Situation:

ich bin mit meiner Schwester von unserem Erbhof abgehauen, weil mein Vater ein Gewalltätiger Mann ist.

Nun haben Die Leute mir zugetragen, daß er unser Land veräußert,
haben wir Kinder keinen Erbanspruch ( HOF steht nicht mehr in der HÖFEORDNUNG), wenn er einfach das Land verkauft?

Ich dachte es wären pro Flurstück 12,5 %. ( 25 Hektar aufgeteilt)

Mein Bruder hat schon ein drrittel vom Hof und den Ländereien
über schrieben bekommen und hat uns auch nichts ausgezahlt oder ist mal angekommen und hat sich uns gütlich gezeigt.

Ich und meine Schwester denken jetzt, daß die uns verkohlt haben, immer schön brutal auf uns eingeschlagen, saodaß wir geflüchtet sind und nun verkaufen die alles hinter unserem Rücken und wir sehen gar nichts vom Erlös, obwohl wir immer auf den Feldern fleißig gearbeitet haben.

na ja auf jeden Fall haben die seit 30 Jharen keinen Kontakt mehr mit uns aufgenommen, welches auch sehr komisch wirkt.

Zum Verlauf, wobei es mir im eigentlichen geht:
Mein Vater wurde 1959 ins Grundbuch eingetragen, wobei auch der Hofübergabevertrag geschlossen wurde,
dann hat mein verückter Vater seinen Vater ( Erblasser) krankenhausreif geschlagen und dieser hat ihn 1959 wieder aus dem Grundbuch gestrichen.

Dann hat mein Vater 1961 einen Ehevertrag mit meiner Mutter geschlossen und mein OPA hat meinen Vater 1961 wieder ins Grundbuch eintragen lassen.

Meine Frage:

  1. Ist der Hofübertragungsvertrag von 1959 nichtig oder gilt er weiterhin?, wenn er nichtig ist, dann ist mein Vater nämlich nicht der Eigeentümer unseres Anwesens, sondern nur ein Lügner und Betrüger, welches ich dann natürlich zur Anziege bringen werde.
  2. Haben ich und meine Schwester keine rechtlichen Erbanspüche
    an dem verkauften Flurstücken?

Es wäre klasse eine rechtlich kompetente Antwort zu bekommen,
wie ich nun weiter verfahren könnte, für den Fall dass es hier Fachleute gibt, die vor Großbauern keine Anhgst haben.

Für alle anderen, deren dieses Thema zu heiss ist, danke ich euch ebenfalls, sich Zeit genommen zuhaben um diesen langen Text gelesen zu haben.

Liebe Grüße von Nonne213

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Hier müssen Unterlagen gesichtet werden.
Auch wäre zu klären, ob nicht doch das Höferecht Anwendung findet.

Sie sollten daher einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, der sich auch mit der Höferecht auskennt.

Auch ich bin gerne bereit die Sache zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,

erbrechtliche Ansprüche haben Sie grundsätzlich erst, wenn der Erbfall auch eingetreten ist. Aber das scheint mir nicht der Fall zu sein.

Allerdings sollten Sie sich noch einmal anwaltlich beraten lassen, da das in diesem Rahmen so nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Die Zeiten, in welcher Leute Angst vor Großbauern hatten, dürften längst vorbei sein. Zur Sache:

  1. Solange der Immobilieneigentümer lebt, hat keiner der Angehörigen und sonst jemand keinerlei Erbansprüche. Ihre Feldarbeit gehört sicher zur pflichtgemässen Mithilfe zum Erwerb des Lebensunterhalts und des Hofes, ohne dass Kinder daraus Ansprüche erheben können, selbst dann nicht, wenn sie nichts erben sollten.
  2. Ob ein Vertrag nichtig ist, kann per Web niemand beurteilen, wenn nichts zur Einsichtnahme und an näherer Info zur Verfügung steht.
  3. Wenn Sie verlässlich wissen wollen, wer derzeitiger Eigentümer ist, dann müsssen Sie beim zuständigen Grundbuchamt danach fragen. Dazu werden Sie wahrscheinlich die GB-bezeichnung nennen können, die Sie notfalls beim Katasteramt oder Gemeindeamt erfragen können. Tipp: Erzählen Sie den Amtsleuten nicht, weshalb Sie den Namen wissen wollen. Wenn Sie mehr aus dem Grundbuch erforschen möchten, kann Ihnen vielleicht ein dortiger Notar helfen.
  4. Der Eigentümer kann verkaufen, ohne dass er seine Kinder befragen oder beteiligen muss. Sie werden sicher auch nicht von Ihren Kindern eingeschränkt sein wollen.
    Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
    Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
    H.Gintemann

Hallo,
wichtig ist erst einmal, ob das Objekt tatsächlich nicht mehr der Höfeordnung unterliegt. Ich gehe mal davon aus, dass dem so ist.

Wenn der Opa Ihrem bösen Vater das Objekt 1961 wieder übertragen hat, ist Ihr Vater zu Recht Eigentümer und kann damit machen was er will.

Wenn er Ihrem Bruder bereits Anteile überschreiben hat, haben Sie dadurch keinen, aber auch gar keinen Anspruch. Erst wenn Ihr Vater verstirbt, muss geklärt werden, ob noch Nachlasswerte vorhanden sind, und was der Bruder zu welchen Werten (ggf. Gutachten einfordern, wenn noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen) erhalten hat. Liegen die Übertragungen länger als 10 Jahre zurück, gibt es einfach „nix“! Wenn diese in den letzten 10 Jahren stattgefunden hat (immer vom Todestag des Vaters aus gerechnet) gibt es im 1. Jahr 100 % Pflichtteilsanspruch, dass ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Wenn in 2. Jahr, dann 90 %, im 3. Jahr 80 % usw.Soweit der böse Vater etwas verkauft und dafür ein Geltwert bekommen und diesen verschwendet hat, gibt es einfach auch (nix!) nichts zu erben.

Leider so, aber wahr. Sollte, und davon gehe ich auch aus, die Mutter vom Vater noch etwas aufgrund des Erbvertrages erben (sie müsste den Vater natürlich auch überleben) so wären Sie - so im Erbvertrag die Erbnachfolge nicht gegen Sie geregelt ist, gesetzliche Erben der Mutter. (Drei Kinder sind 1/3 Anteil) Ggf. haben Sie dann aber, wenn die Mutter verstirbt einen Pflichtteilsanspruch an dem Nachlass der Mutter.

Alles klar?
Sonst einfach noch einmal melden.
MfG
PB

Guten Morgen Nonnen,

ersteinmal ist diese Schilderung, die Du da machst menschlich total fürchterlich, aber bei uns in der Kanzlei (wir sind auf Erbbaurecht und Hofübergaben etc. schwerpunktmäßig ausgerichtet) (fast) Gang und Gebe.

Ich weiß nicht, was im Testament Ihres Vater steht, aber rein rechtlich, also wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge geht, hätten Sie als Kinder auf alle Fälle einen Erbanspruch aus dem Erlös des Verkaufs des Hofes.

Der Hofübergabevertrag ist wohl weiterhin gültig, da Ihr Vater ja, ungeachtet dessen, dass er mal zwei Jahre nicht im Grundbuch stand, als derzeitiger Eigentümer verzeichnet ist. Hierüber muss es aber auch eine Vereinbarung geben bzw. einen Antrag an das Grundbuchamt o. ä. Hieran werden Sie aber wohl nicht rankommen oder??
Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart

Hallo,
vorab danke ich erstmal für Ihre KOmpetente Auskunft!!

Zitat:
Der Hofübergabevertrag ist wohl weiterhin gültig, da Ihr Vater ja, ungeachtet dessen, dass er mal zwei Jahre nicht im Grundbuch stand, als derzeitiger Eigentümer verzeichnet ist. Hierüber muss es aber auch eine Vereinbarung geben bzw. einen Antrag an das Grundbuchamt o. ä. Hieran werden Sie aber wohl nicht rankommen oder??
Wenn noch was ist, einfach melden.

Meine Antwort:
Nein es gibt nur ein Hofübertragungsvertrag von 1959 und 1961
wurde kein neuer Vertrag gemacht.

Ist der erste Hofübergabevertrag dann auch noch für 1961 rechtsbindend oder ist dieser von 1959 nichtig ???

Mit freundlichen Grüßen
Nonne 213

hallo herr Gintemann,

ich weiß ja noch nicht mal, ob er überhaupt der rechtliche Eigentümer von dem ganzen Hof ( mit 100 Morgen) ist, oder ob mein Vater nur ein Teil bekommen hat.

Ich habe einen Anwalt zu Rate gezogen, aber dieser verlangt von mir schon 1350 Euro im Voraus und ich beziehe nur Hartz4.

Ich wollte lediglich wissen, ob 1961 ( zweiter Eintrag ins Grundbuch, aufgrund des Ehevertrages von meinen Eltern) ) ein neuer Hofübertragungsvertrag zwingend notwendig ist, oder ob der von 1959 noch rechtens ist.

Mit freundlichen Grüßen
Nonne 213

So lange wir nichts von einem Aufhebungsvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung wissen, müssen wir wohl davon ausgehen, dass der Hofübergabevertrag weiterhin gültig ist.

LG aus Stuttgart

Hallo,

muss dann nicht 1961 ( zweiter Eintrag ins Grundbuch, aufgrund dem Ehevertrag mit meiner Mutter) ein neuer Hofübergabevertrag gemacht werden oder ist der Hofübertragungsvertrag von 1959 noch rechtens ?

Danke für Ihre schnelle und kompetente Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Nonne213

So lange wir nichts von einem Aufhebungsvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung wissen, müssen wir wohl davon ausgehen, dass der Hofübergabevertrag weiterhin gültig ist.

LG aus Stuttgart

hallo,
und wo finde ich diesen sogenannten aufhebungsvertrag? Ist der auch irgendwo hinterlegt?

Danke für Ihre gute Mitarbeit.

Mit freundlichen Grüßen
nonne213

Hmmm, hinterlegt sein wird der höchstens beim Notariat, da der Antrag auf die Rückübertragung ja auf irgendeiner Grundlage gestellt worden ist. Für diese Auskunft werden Sie aber einen Notar benötigen bzw. einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

LG

In manchen Eheverträgen werden gleichzeitig Immobilienübertragungen vereinbart, aber dieses ist fast die Ausnahme. Ohne Einsicht in das Grundbuch können Sie den tatsächlichen Eigentümer verbindlich nicht feststellen. Das Stadt- oder Gemeindeamt könnte (unverbindlich) diese Auskunft geben, ebenso das Katasteramt, aber keindeswegs Angaben aus den notariellen Grundlagenurkunden machen.

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Wenn Sie nachweislich Rechtsauskunfts- oder Notargebühren nicht zahlen können, dann haben Sie die Möglichkeit der Vergünstigung oder Gebührenfreiheit. Erkundigen Sie sich bei der Anwaltskammer darüber, wann und wo die kostenlose Beratung erfolgt. Bei Beauftragung eines Notars ist es einfacher, die Vergünstigung zu erhalten, da dieser persönlich aufgrund des Nachweises verpflichtet ist. Sie müssen Ihre Absicht aber vorher kundtun und absichern. Notfalls die Notarkammer einschalten.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

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Hallo, ich sehe wenig Chancen für Dich/ Euch. Wenn Dein Vater Eltern nach der Hofübertragung, dann Rückübertragung, dann Übertragung wieder im Grundbuch stand, ist er Eigentümer und ich sehe keine Chance, die erneute Übertragung als nichtig anzusehen. ER kann zu seinen Lebzeiten mit dem Grundstükck machen , was er will. Da haben Kinder keinerlei Ansprüche. Nur wenn Deine Schwester und Du im Grundbuch gestanden hättet, könnte Ihr etwas fordern

Tut mir leid!
Ingeborg

Hmmm, hinterlegt sein wird der höchstens beim Notariat, da der Antrag auf die Rückübertragung ja auf irgendeiner Grundlage gestellt worden ist. Für diese Auskunft werden Sie aber einen Notar benötigen bzw. einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

LG

hallo,
tja, wenn ich den Notar jetzt wüßte und außerdem ist er an seine Schweigepflicht gebunden.
Trotzdem danke!!
Mit freundlichen Grüßen
Nonne213

Hallo Herr Gintemann,
danke für Ihre kompetente und umfassende Antwort.
Ich werde es mal bei der Gemeinde versuchen, ob ich dort etwas in Erfahrung bringen kann. Danke Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
Nonne213

Hallo Herr dr. Buerstedde,

ich bin Hatz4 Empängerin und habe leider das Geld nicht, um Sie zu bezahlen.

Aber trotzdem Danke für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Nonne213

hallo, danke für Ihre schnelle Antwort.

Gruß von Nonne213

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Hallo,
ich bin in seit 4 Tagen Urlaub und deshalb nicht so schnell dabei.
Also, gegen eine Übertragung von 1961 dürfte kein Kraut gewachsen sein und diese nicht mehr angefochten werden können, da alle Fristen, auch die längste von 30 Jahren, verstrichen ist.
mfG
PB