Angenommen A besitzt 1/3 eines Grundstückes einer Erbengemeinschaft, nun hat man sich geeinigt das A die anderen 2/3 kauft und der Vertrag liegt bereits beim Notar. B verkauft aber kurz vor Vertragsunterzeichnung an C, da er von diesem 10% mehr erhält als von A.
Welche Rechtsmittel hat A gegen C und welche gegen B.
Hat A Rechtsmittel gegen die rechtswirksamkeit des Kaufsvertrages? Wenn ja mit welchen Fristen?
Es gibt neben dem „Beweis für den mündlichen Vertragsabschluß, das der Vorvertrag ja bereits beim Notar lag auch meherere Zeugen und sogar zusätzlich noch einen Geprächsmittschnitt, für den am Telefon bereits zugesagten Verkauf des 2/3 Eigentums durch B an A, bei diesem mündlichen Vertragsabschluß wurde auch vor Zeugen der Verkaufspreis genannt.“
Danke, Tina, dies gilt aber nur für Deutschland, wenn beide Parteien in Deutschland sitzen.
Sollte wenigstens ein beteiligter Z.B.: in Österreich gesessen haben, ist dies nach österreichischem Recht zulässig un kann vor Gericht verwertet werden.
Ein Musterprozess vor dem BG-Salzburg aus dem Jahr 2001 liegt dahingehend vor.
Unabhängig davon gibt es wie gesagt, neben dem Mitschnitt mehrere Zeugen, die weder verwandt noch verschwägert sind und auch bereits eidesstattliche Versicherungen unterfertigt haben.
mfg
sorry aber das es österreichisches Recht betrifft habe ich nicht erkennen können.
Ich weiß jetzt auch nicht wo das Grundstück liegt, liegt es in Deutschland ist der Vertrag erst mit notarieller Beurkundung wirksam, da ändert auch ein Mitschnitt nichts daran.
Nee, Danke ist O.K., lassen wir das Grundstüch mal hier in Deutschland sein und unabhängig vom Mittschnitt.
Meines Erachtens liegt hier ja bereits ein mündlicher Vertragsabschluß von A und B vor, der sich ja auch noch unschwer beweisen lässt mit den
Zeugen und dem Notar.
Wenn man die Sachlage nach der letzten Antwort deutet, heißt, das als Verkäufer in Deutschland kann A belibig vielen Personen eine mündliche zusage geben, das diese das Grundstück kaufen können. Jeder einzelne lässt dann einen Vertrag aufsetzten beim Notar und wer den Zusschlag erhält hatte Glück, der Rest bleibt aus seinen Notarkosten sitzen.
Ist das Deutsches Recht?
In Österreich gilt z.B. unter anderem ein Vertrag auf Handschlag, in diesem Falle könnte A hier mit einem guten Anwalt einen Prozess gewinnen, da das Grundstück ja bereits verkauft war.
A hätte in dem Falle, ja nur deshalb einen Notar mit der Vertragsausvertigung beauftragt in gutem Glauben.
Cave: Es handeslte sich nicht um Verkaufsverhandlungen am Telefon sondern um einen mündlichen Vertragsabschluß, dies war auch der Grund für die Anwesenheit der Zeugen.
Meines Erachtens liegt hier ja bereits ein mündlicher
Vertragsabschluß von A und B vor, der sich ja auch noch
unschwer beweisen lässt mit den
Zeugen und dem Notar.
Nein, denn ein Kaufvertrag über ein Grundstück muß notariell beurkundet sein. Ein mündlicher Vertrag entspricht nun mal nicht der gesetzlich vorgegebenen Form. Erst mit Unterschrift vor dem Notar ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Wenn man die Sachlage nach der letzten Antwort deutet, heißt,
das als Verkäufer in Deutschland kann A belibig vielen
Personen eine mündliche zusage geben, das diese das Grundstück
kaufen können. Jeder einzelne lässt dann einen Vertrag
aufsetzten beim Notar und wer den Zusschlag erhält hatte
Glück, der Rest bleibt aus seinen Notarkosten sitzen.
Ist das Deutsches Recht?
Ich verstehe Deine Verärgerung, aber der Gesetzgeber hat eben die notarielle Beurkundung für Grundstücksverträge vorgeschrieben. Wie gesagt erst mit Unterzeichnung ist ein Grundstückskaufvertrag gültig.
Ob ein ungültiger (weil mündlich abgeschlossen)Vertrag irgendwelche Schadensersatzansprüche auslöst, bezweifle ich aber ->ianal Wenn, dann wären das aber auch nur der Schaden, der entstanden ist (beispielsweise Notarkosten für Vertragsentwurf). Einen Anspruch auf das Grundstück besteht nach wie vor nicht.
In Österreich gilt z.B. unter anderem ein Vertrag auf
Handschlag, in diesem Falle könnte A hier mit einem guten
Anwalt einen Prozess gewinnen, da das Grundstück ja bereits
verkauft war.
Mündliche Verträge sind auch in Deutschland gültig, bis auf Ausnahmen wie z. B. dem Verkauf von Grundstücken. Da ist nun mal die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Lies doch mal den Ärtikelbaum und die Links darin.
A hätte in dem Falle, ja nur deshalb einen Notar mit der
Vertragsausvertigung beauftragt in gutem Glauben.
Cave: Es handeslte sich nicht um Verkaufsverhandlungen am
Telefon sondern um einen mündlichen Vertragsabschluß, dies war
auch der Grund für die Anwesenheit der Zeugen.
Danke schon mal, total interessant, ich bin aber absolut nicht verärgert, nur neugirig, da es
a. mich nicht betrifft, und b) in dieser Form nicht real ist.
Als naturwissenschaftler würde ich dann aber folger, das z.B. eine Grundstüchsauktion für den Bieter eine schöne Belustigung ist, da ich ja bieten kann solange ich lustig bin und ein Kaufvertrag erst mit der Unterschrift vor dem Notar gültig wird?
Bliebe noch der letzte Part, ich dachte, das es in einer Erbengemeinschaft in Deutschland ein Vorkaufsrecht gäbe?
FRAGE1: gibt es ein generelles Vorkaufsrecht in Erbengemeinschaften?
Ich dachte eine Erbengemeinschaft hätte in dieser Hinsicht eine Sonderstellung hier?
In verschiedenen Artikelbäumen gibt es dazu unterschiedliche Antworten, daher meine Frage.
Denn dies hieße ja dann das A sofort die Zwangsversteigerung einleiten kann und dann könnte B nichts dagegen tun, außer sich von seinem Grundstück zu verabschieden noch bevor er im Grundbuch steht?
Frage 2: Kann A sofort eine Zwangsversteigerung einleiten, er möchte keinesfalls an C verkaufen schon aus Prinzip nicht ).
Danke schon mal, total interessant, ich bin aber absolut nicht
verärgert, nur neugirig, da es
a. mich nicht betrifft, und b) in dieser Form nicht real ist.
Als naturwissenschaftler würde ich dann aber folger, das z.B.
eine Grundstüchsauktion für den Bieter eine schöne Belustigung
ist, da ich ja bieten kann solange ich lustig bin und ein
Kaufvertrag erst mit der Unterschrift vor dem Notar gültig
wird?
Ja, in D. muss drum für den Zuschlag in einer Versteigerung ja auch eine Sicherheitsleistung von 10 % des Gebots sofort hinterlegt werden… sonst wird weiterversteigert.
Angenommen A besitzt 1/3 eines Grundstückes einer
Erbengemeinschaft, nun hat man sich geeinigt das A die anderen
2/3 kauft und der Vertrag liegt bereits beim Notar. B verkauft
aber kurz vor Vertragsunterzeichnung an C, da er von diesem
10% mehr erhält als von A.
Welche Rechtsmittel hat A gegen C und welche gegen B.
Hat A Rechtsmittel gegen die rechtswirksamkeit des
Kaufsvertrages? Wenn ja mit welchen Fristen?
Bevor man sich längs und breit über Grundstückskaufverträge im allgemeinen unterhält, sollte man erstmal das Besondere bei Erbengemeinschaften betrachten. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2032.html
keine privat Diskussion lesen mitschreiben
Vielen Dank schon mal für die Anregungen.
Schreibt ruhig auch mal was dazu.
Was währe wenn, denn dadurch wird der Artikelbaum aussagefähiger auch und gerade für später im Archiv.
Dies ist ein fiktiver Fall aber einen ähnlichen gibt es natürlich auch in Ralität.
Was währe also wenn?
Ja und?
Kann man ja machen, aber dann muß ich doch wenn ich nicht unterschreibe das Teil immer noch nicht nehmen und mein Geld muß ich retour bekommen.
Wenn ein gültiger Kaufvertrag über Immobilien in Deutschland immer erst durch den notariellen Akt zustandekommt dann muß man mir mein Geld dann eben de jure zurückgeben und das Objekt erneut zur Versteigerung ausloben.
10% der Summe ist ja meist nicht die Welt )
z.B.: § 2040
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Wiederspricht meines Erachtes aber der bereit mehrmals bei werweiswas vorgebrachten Auffassung, das jeder Erbe seinen ideelen Grundstücksanteil unabhängig verkaufen könne.
Also hier wieder eine Frage der Anwaltlichen Vertetung? Oder ein Missverständniss meinerseits?
Ja und?
Kann man ja machen, aber dann muß ich doch wenn ich nicht
unterschreibe das Teil immer noch nicht nehmen und mein Geld
muß ich retour bekommen.
Wenn ein gültiger Kaufvertrag über Immobilien in Deutschland
immer erst durch den notariellen Akt zustandekommt dann muß
man mir mein Geld dann eben de jure zurückgeben und das Objekt
erneut zur Versteigerung ausloben.
Ja, Geld zurück abzüglich der Aufwendungen für die Organisation einer erneuten Versteigerung und der Notarkosten. Außerdem wäre es mir persönlich ein bisschen zu stressig, immer 10 % eines Grundstückswerts in bar dabei zu haben, nur um „an einer schönen Belustigung“ teilzunehmen.
Danke, wie findet man soche Seiten mit simplen googlen leider nicht.
vermutlich muß man wie überall wissen wo man wonach sucht.
Danke nochmals.
Könnten die findigen juristen nicht so eine Linkliste machen?
z.B. in der Biotechnologie muß man auch wissen wo man anfängt und dann kann man sich vieles selber raussuchen.
NCBI z.B. die Datenbank für Paper in den Biowissenschaften, linkt dann aber weiter zu anderen datenbanken, die man per google nicht finden würde.
Warum müsste der Ersteigerer dann die Notarkosten tragen?
Wenn ein privatverkäufer folgenlos zu mehreren sagen kann ja Du kannst es kaufen geh mal zum Notar und mach mal und es dann jemand anderen vertickt?
Oder habe ich das falsch verstanden und muß ein derartig gestrickter Verkäufer dann alle Notarkosten zu übernehmen?