Habe ich Anspruch auf ALG?

Vor 11 Jahren wurde mein erstes Kind geboren, seit dem war ich in Elternzeit. Diese lief Ende Januar aus, da es mir aus familiären Gründen nicht möglich war, bei meinem Argeitgeber wieder anzufangen (es gibt dort nur Stellen mit 40 Stunden/Woche im Schichtdienst), wurde der Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen gelöst.
Bereits während des vergangenen Jahres habe ich angefangen, auf 400€-Basis im Büro meines Mannes, der selbstständig ist und viel im Ausland arbeitet, zu arbeiten.
Meine Frage: Kann ich mich totzdem arbeitssuchend melden und würde ich dann auch noch zusätzlich Geld vom AA bekommen?
Oder muss ich mich sogar arbeitssuchend melden?
Habe ich aus meinem letzten Verdienst 1999 Anspruch auf ALG zusätzlich zu den 400 €?
Wie wird so etwas überhaupt berechnet? Ich war noch nie „arbeitslos“…
Ich würde tatsächlich auch wieder in menem alten Beruf (Erzieherin) arbeiten, kann aber nur ca. eine halbe Stelle abdecken, da mir die passende Betreuung für eine Vollzeitstelle fehlt.
Meine Kinder sind 4, 6, 9 und 11 Jahre alt.

Hallo,

ob und in welcher Höhe du Anspruch auf ALG 2 hast, hängt vor allem mit dem Einkommen deines Mannes zusammen, da ihr als Bedarfsgemeinschaft gemeinsam veranschlagt werdet.

Unabhängig davon solltest du dich arbeitssuchend stellen, eventuell hast du einen Anspruch auf ALG2.

Gruß, DC

Ein Anspruch auf ALG I besteht meines Wissens nach so langer Zeit leider nicht, aber das SGB III ist nicht ganz mein Fachgebiet. Arbeitssuchend können Sie sich auf jeden Fall melden und sich auch über Rückkehrmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt beraten lassen. Ein Anspruch auf ALG II ("Hartz IV) besteht wohl eher nicht, wenn Ihr Mann ein ausreichendes Einkommen für die Familie erzielt.

hi,

als erstes. Du solltest dich auf jeden Fall bei der Argentur melden.

wichtig ist auch: Arbeitest du mehr als 15 Std in der Woche oder weniger?

Wenn du weniger als 15 Std. arbeitest, gilst du nach dem Gesetz als arbeitslos. Und dann ist es wichtig für die Rentenanrechnungszeiten, dass du arbeitslos gemeldet bist und dies später bei der Rente nachweisen kannst.

Dann ist die Frage: Warst du schon einmal arbeitslos gemeldet in der Zwischenzeit?

Und wann ist das Elterngeld ausgelaufen?

Und dann zur Berechnung: Grundlegend ist dein Verdienst in den letzten zwölf Monaten bzw. bei bestimmten Umständen die letzten 24 Monate.

Davon wird dann der Durchschnitt ermittel und Pauschalbeträge für Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag und Lohnsteuer abgezogen.

Davon bekommst du dann 67% weil du Kinder hast. Ohne Kinder wären das 60%.

So und dann spielt auch noch eine Rolle, wenn du dich zeitlich einschränkst, was die Arbeitssuche betrifft.

Das Arbeitslosengeld wird dann um das Verhältnis gekürzt, um welches du dich zeitlich einschränkst.

Zum Beispiel: Hast du früher 40 Std in der Woche gearbeitet und jetzt möchtest du nur noch 20 STd. arbeiten (also die Hälfte). Dann bekommst du auch nur die Hälfte des Arbeitslosengeldes.

In bestimmten Fällen kann das Arbeitslosengeld auch fiktiv berechnet werden. Das wäre dann aber noch eine andere Geschichte.

Hallo,

Anspruch auf ALG haben Sie leider nicht. Einfach mal das Merkblatt der BA herunterladen, da steht alles drin.

Arbeitssuchend können Sie sich immer melden und sollten Sie auch. Ausgebildete Erzieherinnen werden derzeit gesucht, auch in Teilzeit.

Sie könnten versuchen, Hartz-IV als ergänzende Leistung zu beantragen. Ich befürchte aber, dass dafür Ihr Mann zuviel verdient (Bedarfsgemeinschaft).

Viel Erfolg.

Tut mir leid, das weiß ich leider auch nicht. Am besten bei der Arge nachfragen. Mehr wie eine Ablehnung kann ja nicht rauskommen. LG Conny

Hallo,
ALG1 können Sie nicht bekommen, weil Sie in den letzten 3 Jahren keine 2 Jahre über die Sozialversicherungsbeiträge eines Einkommens in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Das nennt man eine Anwartschaft. Diese haben Sie, wenn ichs richtig entnehme nicht gebildet.
Melden Sie sich schnellstens arbeitssuchend! Denn ab dem Tag, an dem Sie persönlich vorsprechen können Sie ALG2 (Harz 4) beantragen. Ihre Nebentätigkeit müssen Sie dann angeben. Dieser Hinzuverdienst wird allerdings anteilig angerechnet, so dass Sie vom zustehenden ALG2 round about die Hälfte des Hinzuverdienstes abgezogen bekommen. Rechnen Sie mit viel Papierkrieg und Nachweise zusammenstellen für den Antrag.
Negativ wirkt sich leider die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen aus. Wenn nicht ausschließlich der AG kündigt, werden Sie möglicherweise mit einer Sperrzeit von 2 Monaten rechnen müssen. Und die beginnt erst, wenn Sie sich auch gemeldet haben.

Gruß

Anspruch auf ALG I nein, verjährt nach 3 Jahren.

Anspruch aufALG II nur wenn das Famileineinkommen (Gehalt deines mannes zuzüglich des kindergeldes der Kinder) unter ca. 1600€+Mietkosten liegt.

erkundige dich deiner Agentur für Arbeit. dort solltest du dich auch arbeitssuchend melden.

Abgesehen davon war der alte AG verpflichtet Dich in Teilzeit einzustellen. Es sei denn der Laden ist sooo winzig, dass das Einstellen einer Zweiten Kraft ihn nachweislich in den Ruin bringen würde.

Hallo,

Du solltest Dich auf alle Fälle beim AA als Arbeitssuchend melden.
ALG 1 steht Dir zwar nicht mehr zu, aber Du könntest Anrecht auf ALG 2 ( Harz 4) haben.
Da kommt es dann auf die Gesamteinkünfte aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen an (Kindergeld wird auch angerechnet).
Selbst wenn es nichts vom AA gibt,so sind die aber verpflichtet Dir bei der Arbeitssuche zu helfen und zu vermitteln.
Wenn Du wissen möchtest ob Dir Harz4 zusteht, so gehe im Internet auf Harz 4 Rechner. Dort gibst Du Eure Einkommen an und der sagt Dir, ob es was gibt oder nicht.
karli3

Hallo,

was den Anspruch auf Alg 1 angeht kann ich nicht sagen, damit kenne ich mich nicht aus.
Sofern Sie Alg 2 beantragen möchten müssen Sie auch in der Vermittlung gemeldet sein, ob Voll- oder Teilzeit ist soweit ich weiss unerheblich. Wenn Sie denAntrag stellen, muss aber auch das Einkommen Ihres Ehemannes mit angegeben und gegebenenfalls mit berücksichtigt werden.

Hoffe ich konnte ein wenig helfen, sofern noch FRagen bestehen, einfach melden

Gruß Nele

Leider keine Antwort möglich.
Hallo kleeblattmum,

auch wenn ich gerne würde, so kann ich Dir Deine Fragen leider nicht beantworten, weil Du Dich nicht an FAQ:1129 gehalten hast.

Bevor Du Deinen Artikel geschrieben hast, konntest Du folgenden Hinweis lesen:
Beim Verfassen der Anfrage beachte folgende Grundsätze:
– […]
– Beachte unseren FAQ-Eintrag Fragen zu Steuern oder Recht ( Link öffnet im neuen Fenster ).

Wärest Du diesem Link gefolgt, hättest Du o. g. FAQ:1129 zu lesen bekommen (die nichts anderes bedeutet als „ Schreibe nicht in der Ich-Form! “), die eben nicht nur in den einschlägigen Brettern gilt, sondern auch bei der Expertenanfrage!

Mit freundlichen Grüßen
Jadzia Dax

PS: Du kannst Deine Anfrage auch gerne im Brett „Arbeits- & Sozialamt (http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?T…) stellen, sofern Du FAQ:1129 beachtest (siehe dort auch die Vorschaltseite (erscheint dort vorm Artikelschreiben)!