hallo wer weiss wie es mit der Haftpflicht aussieht wenn die Freundin beim Sohn einzieht.
Weiss nicht ob sie eine Haftpflichtversicherung hat aber falls es einen Schadensfall gibt wer wird dann zur Rechenschaft gezogen? Der Wohnungseigentümer oder gebenenfalls die Mitbewohnerin?
ja ganz sicher…natürlich derjenige welcher seine Wohnung zu Verfügung stellt oder was soll diese Antwort??? Wenn ich es wüsste würde ich nicht so eine Frage stellen…also wenn jemand keine Ahnung hat bitte nicht auf meine Frage antworten. Will eine konkrete zuverlässige Meinung .
Wenn Du die Antwort nicht verstehst ist das doch kein Grund hier loszupöbeln. Es wurde die Frage korrekt beantwortet wer für einen Schaden haftet: Der Verursacher. Wenn Person A in der Wohnung von B einen Schaden anrichtet ist nicht B haftbar zu machen weil er/sie A in die Wohnung liess, sondern A weil er/sie den Schaden angerichtet hat.
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Wenn Du die Antwort nicht verstehst ist das doch kein Grund
hier loszupöbeln.
Nun, etwas Unmut über die Antwort kundzutun, ist berechtigt.
Der Schadensverursacher hat nicht immer etwas zu ersetzen.
Z.B. kann ein Hund, die von ihm angerichteten Schäden nicht ersetzen!
aber falls es einen Schadensfall gibt wer wird dann zur Rechenschaft gezogen?
Der Vielfältigkeit sind keine Grenzen gesetzt…
…siehe z.B. „…den geplatzten Wasseranschluss an Waschbecken“.
Schaden: Wohnung überflutet.
Wer wird zur Rechenschaft gezogen?
-der Mieter
-der Hersteller des Schlauches
-der Vermieter
-der Importeur
-der Transporteur
-der Anschluss selber
-der Küchenhersteller
…
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Und aus diesem Grunde, sollte jeder haftpflichtversichert sein!
Denn eine Prüfung der Haftung, übernimmt diese Versicherung gleich mit.
Und es gibt 1000-e Fälle, wo der „Verursacher“ nicht nach §823 haftbar gemacht werden konnte.
Und es gibt 1000-e Fälle, wo der „Verursacher“ nicht schuldig lt. §823 gewesen wäre, jedoch keine Haftpflicht bestand und er so aus eigener Tasche doch zahlte!
@UP Max
prüfen ob Freundin eine Haftpflichtversicher hat!
Wenn nicht, ggf. in die vom Sohn mit integrieren oder selber eine abschließen lassen.
Warum?
Siehe oben!
natürlich derjenige welcher seine Wohnung zu
Verfügung stellt oder was soll diese Antwort???
Schrieb ich doch. Der Verursacher. Wenn ich zu Dir in die Wohnung komme und was kaputt mache, bin ich als Verursacher dafür haftbar. Wieso solltest Du haften?
Wenn
ich es wüsste würde ich nicht so eine Frage stellen…also
wenn jemand keine Ahnung hat bitte nicht auf meine Frage
antworten. Will eine konkrete zuverlässige Meinung .
Wenn jemand keine Ahnung hat, dann bis Du es. Eine konkrete, zuverlässige Meinung hast Du bekommen. Also lass Deine Pöbeleien…
Wenn Du die Antwort nicht verstehst ist das doch kein Grund
hier loszupöbeln.
Nun, etwas Unmut über die Antwort kundzutun, ist berechtigt.
Der Schadensverursacher hat nicht immer etwas zu ersetzen.
Z.B. kann ein Hund, die von ihm angerichteten Schäden nicht
ersetzen!
Im rechtlichen Sinne ist aber nicht der Hund, sondern z.B. der Halter der Verursacher. Ein Hund ist nicht Deliktsfähig. Insofern ist Dein Einwand im juristischen Sinne (und darum geht es hier im Brett) völliger Unsinn. Außerdem glaube ich nicht, dass es sich bei der besagten Freundin um einen Hund handelt.
aber falls es einen Schadensfall gibt wer wird dann zur Rechenschaft gezogen?
Der Vielfältigkeit sind keine Grenzen gesetzt…
…siehe z.B. „…den geplatzten Wasseranschluss an
Waschbecken“.
Schaden: Wohnung überflutet.
Wer wird zur Rechenschaft gezogen?
-der Mieter
-der Hersteller des Schlauches
-der Vermieter
-der Importeur
-der Transporteur
-der Anschluss selber
-der Küchenhersteller
Es bleibt aber bei dem, der für den Schaden verantwortlich ist, also dem Verursacher. Wer das dann tatsächlich ist, steht doch auf einem ganz anderen Blatt. Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: Ob es der Hund, der Nachbar oder der Briefträger war, der die teuren Schuhe angefressen hat, muss ggf. ermittelt werden.
Wessen Eigentum wurde denn beschädigt? Das des Vermieters bzw. Eigemtümers der Wohnung?
Dann hat er einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er vor dem Schadensereignis war und wird sich mit seiner Schadensersatzforderung an den Mieter als Vertragsschuldner halten. Denn der haftet grds. auch für Schäden durch Dritte
Der Mieter hingegen darf diesen Schadensersatz wie Schäden an seinem Eigentum natürlich vom Verursacher (zurück-)fordern. Gut, wenn der dann eine Privathaftpflichtversicherung hätte, die hier einträte; andernfalls trägt der Schädiger die Kosten aus eigener Tasche. Zum Abschluss und Bestand einer PHV verpflichten kann sie aber weder der Mieter noch Vermieter.
es einen Schadensfall gibt wer wird dann zur Rechenschaft
gezogen? Der Wohnungseigentümer oder gebenenfalls die
Mitbewohnerin?
Der Verursacher!
Rechtsirriger Blödsinn. Jedenfalls dann, wenn man der Fragestellung einen vermuteten Schaden am Mietgegenstand zugrunde legt.
Hier hat der Vermieter zweifellos einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter als Vertragspartner, bei jeder Beschädigung seines Eigentums so gestellt zu werden, wie er vor dem Schadensereignis war.
Auch wenn es durch Dritte verursacht wäre, muss der Vermieter sich keinesfalls darauf verweisen lassen, man hafte als Mieter nur deshalb nicht, da ja ein Fremdverschulden schadensursächlich war
Selbst bei gleichberechtigter Aufnahme der Bewohnerin in den Mietvertrag kann er diesen Forderungsanspruch vielmehr gegen jeden Mieter gesamtschuldnerisch, also auch allein und in voller Höhe, geltend machen.
Dass der so Verpflichtete den Schadensersatz vom Schädiger zurückverlangen kann, steht hier garnicht zur Debatte, jedenfalls dann, wenn man der eigentlichen Frage nachgeht, ob sich das Haftungsrisiko des Mieters für Schäden am Mietgegenstand mit Zuzug einer Mitbewohnerin erhöht.
Denn ob der grds. Rückforderungsanspruch gegen den Schädiger überhaupt erfolgreich durchzusetzen wäre, wenn der gar keine PHV abgeschlossen hätte und ansonsten mittellos wäre, darf zurecht bezweifelt werden
Doch! A bewohnt eine Wohnung von Vermieter B. Dieser lässt eine neue Küche einbauen. Während A im Urlaub ist platzt der Schlauch und setzt die Wohnung sowie die 2 darunter unter Wasser. Schaden 130.000 EUR. An wen richten sich also nun die Ansprüche der beiden Mieter unter A´s Wohnung und des Vermieters? An A. als direkten Verursacher und nicht an den Hersteller des Schlauches, den Monteur der ihn eingebaut hat oder gar den Vermieter der den Einbau veranlasst hat.
Nun muss A beweisen dass er nicht Schuld daran hatte. Ohne PHV kostet ihn das Geld für Gutachter etc. Mit PHV würde die Versicherung erstmal den Schaden übernehmen und dann gucken bei wem sie sich das Geld zurückholt.
Wer ohne PHV durchs Leben geht ist doch selbst Schuld wenn er einen Schaden für den Rest des Lebens begleichen darf. Bei ca. 40 EUR p.a. Prämie für einen ausreichenden Basis-Schutz ist „kann ich mir nicht leisten“ wohl kein Argument. Das sind 11 Cent am Tag. Und nebenbei schützt eine PHV meist (je nach Bedigungen) ja auch vor eben solchen Leuten die einem einen Schaden zufügen und keine Versicherung haben - Stichwort „Forderungsausfall“.
Insofern ist Dein Einwand im juristischen Sinne (und darum
geht es hier im Brett) völliger Unsinn.
Scheint in Deinem Fall nicht so zu sein!
Außerdem glaube ich nicht, dass es sich bei der besagten Freundin um einen Hund handelt.
Und…ist die Freundin delikfähig?
Es bleibt aber bei dem, der für den Schaden verantwortlich
ist, also dem Verursacher.
Nun, dazu sollte der UP nochmals zitiert werden:
wer wird dann zur Rechenschaft gezogen
Also werden alle Verursacher zur Rechenschaft gezogen?
Natürlich, nur deliktunfähige Hunde nicht, da ist der Halter der „Verursacher“.
Nun ja, bei einer Haftpflichtversicherung geht es ja auch nicht um Haftung…
Doch! A bewohnt eine Wohnung von Vermieter B. Dieser lässt
eine neue Küche einbauen. Während A im Urlaub ist platzt der
Schlauch
An wen richten sich also nun die
Ansprüche der beiden Mieter unter A´s Wohnung und des
Vermieters?
Der Vielfältigkeit sind keine Grenzen gesetzt…
Es geht um die Schuldfrage oder Haftung, also wer haftet für den entstandenen Schaden.
Diese Haftung kann (in diesem Falle) auf Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung(en) übertragen werden.
Bestehen keine dieser Absicherungen, kann es sogar passieren, dass alle leer ausgehen, wenn dem Mieter A kein Verschulden nachzuweisen ist.
Hat Mieter A jedoch schuld, da er z.B. nochmal an den Schläuchen rumgefummelt hat, dann muss er haften!
den Monteur ihn eingebaut hat
dies wäre dann die 2. Möglichkeit
Hersteller des Schlauches
Möglichkeit
oder gar den Vermieter der den Einbau veranlasst hat.
Nun, dann gehört doch die Küche nicht dem Mieter A.
Nun muss A beweisen dass er nicht Schuld daran hatte. Ohne PHV
kostet ihn das Geld für Gutachter etc. Mit PHV würde die
Versicherung erstmal den Schaden übernehmen und dann gucken
bei wem sie sich das Geld zurückholt.
Wessen Eigentum wurde denn beschädigt? Das des Vermieters bzw.
Eigemtümers der Wohnung?
Dann hat er einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er vor
dem Schadensereignis war und wird sich mit seiner
Schadensersatzforderung an den Mieter als Vertragsschuldner
halten. Denn der haftet grds. auch für Schäden durch Dritte
Dafür lieferst du bestimmt auch noch einen Beleg, oder?
Wozu der Mieter tatsächlich grundsätzlich verpflichtet ist, ist irgendwann die Rückgabe der Mietsache. Insofern kommt, wenn der Mieter überhaupt für einen Schaden herangezogen werden kann (wenn nicht zB Verschlechterung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch), genau so ein Schaden durch Dritte in Betracht.
Diese Haftung kann (in diesem Falle) auf Wohngebäude-,
Hausrat- und Haftpflichtversicherung(en) übertragen werden.
Das ist nicht richtig. Der Geschädigte kann sich selbstverständlich an den Schädiger halten, ganz unabhängig davon, ob der ‚seine Haftung überträgt‘. Siehe z.B. http://www.jurawiki.de/VRI/Haftung (Punkt 4).
Gruß
Rübe