Ich bin ja schon froh, dass Du keinen deliktunfähigen Hund mit
hier reinbaust aber dies…
Ojeoje. Keine Ahnung, aber davon haufenweise.
Wie wäre es, denn, wenn Du mal irgendeinen Beleg für Deine falschen Behauüptungen bringst? Für Dich zum Mitmeißeln ein Zitat aus meinem Link:
„Bei der sogenannten „privaten Haftpflichtversicherung“ hat der Geschädigte keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers. Ein Ersatzanspruch besteht nur gegen den Schädiger selbst. Dieser wiederum hat aber einen Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer. Im Rahmen der als Pflichtversicherung abzuschließenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat ein Geschädigter allerdings (neben dem Anspruch gegen den Schädiger auch) einen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs.“
Und ein kleiner Blick ins Gesetz: http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
Wo steht da was von ‚Haftung übertragen‘? ‚Man muss sich dann an die Versicherung wenden‘?
Unten auf der Seite findest Du übrigens ein Paar Gerichtsurteile zum Thema. Und ein paar andere Gesetze, die sich mit Haftung befassen. Such mal, ob Du eine Bestätigung Deiner Meinung findest.
In der Erwartung, mangels Masse keine Antwort von Dir zu bekommen
Gruß
Rübe
Dass es deinen 823 gibt, heißt nicht, dass mein behaupteter
Grundsatz falsch ist - und wenn du konsequent darüber
nachdenkst, wirst du auch einsehen: Jeder, der einen Schaden
hat, trägt ihn prinzipiell selbst.
Indiesem Fall also der Wohnungs eigentümer.
Auf andere abwälzen kann
man den dann in bestimmten Situationen, zB wenn ein anderer -
etwa gem 823 - verantwortlich ist.
In diesem Fall also der Schadensverursacher.
Der 823 ist dabei übrigens eine allgemeine Norm, daneben gibt
es insbesondere für vertragliche Schuldverhältnisse
speziellere Normen. So ist hier im Mietvertrag einschlägig der
§ 280 I - dabei sagt Satz 2 „Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“.
Welche Pflicht ist denn hier gemeint, wenn der Mieter noch in der Wohnung lebt?
Diese Formulierung bedeutet, dass sein (des Mieters)
Vertretenmüssen erst mal vermutet wird und er sich aktiv
entlasten muss.
Nicht ganz falsch - in diesem Fall der Wohnungseigentümer, in demselben Maße hier aber auch der Mieter, soweit er den Schaden an seinem Besitz hat.
Es kann sich um Obhuts- und Sorgfaltspflichten drehen und zumindest in letzter Konsequenz um die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand.
Doch, bedeutet es - wie kommst du mit solcher Sicherheit darauf, dass dem nicht so ist?^^
„Die kannst du doch bestimmt spezifizieren?“ - Wie ich diesen zweifelnden Tonfall liebe
Nein, keine Lust jetzt. Ich bin auf die Frage eingegangen, da wurde der Schaden bzw dessen Entstehung nicht weiter spezifiziert. Eine umfassende Darstellung Thema wollte ich hier nicht verfassen, erst recht auf in diesen Ton hin.
„Die es ja nur bei Auszug gibt.“ - Es gibt sie. So sicher wie den jüngsten Tag. Das reicht doch wohl
Woher hast du nur deine Überheblichkeit? In Sachen Verbohrtheit ist Imager offenbar nur fast kein Deut besser als du, der provoziert immerhin nicht um den heißen Brei herum 0o
Wenn du erreichen wolltest, dass ich keine Lust habe auf dein Schreiben weiter einzugehen, dann warst du damit erfolgreich.
„Die es ja nur bei Auszug gibt.“ - Es gibt sie. So sicher wie
den jüngsten Tag. Das reicht doch wohl
Du konstruierst aus dem Spezialfall Auszug einen Grundsatz.
Respekt. Gewagt und trotzdem nicht zulässig.
schon mal darüber nachgedacht, dass die Rückgabe bei ALLEN Miet- und Leihverträgen der absolute Normalfall und keineswegs ein Sonderfall ist? Und dass selbstverständlich erstmal der MIETER (bzw. Leiher) die Pflicht hat, den Gegenstand des Vertrags auch vertragsgemäß zurück zu geben?
Dass er sich bei vertragswidrigem Zustand des Objekts dann vielleicht bei den eigentlichen Schadensverursachern schadlos halten kann ist doch eine ganz andere Sache.
Gruß
Rübe
schon mal darüber nachgedacht, dass die Rückgabe bei ALLEN
Miet- und Leihverträgen der absolute Normalfall und keineswegs
ein Sonderfall ist?
Schon mal drüber nachgedacht, dass die Rückgabe der Speziallfall ist und der Normalfall die Besitzüberlassung. Die dürfte nämlich mehr als 99,9% der Dauer des Vertragsverhältnisses ausmachen.
Nochmal deutlich: B leiht/mietet sich etwas von A. C beschädigt dieses etwas. Nach eurer Superlogik wäre jetzt B A zu Schadensersatz verpflichtet. Das ist natürlich Quark. C ist A zu Schadensersatz verpflichtet. Und das nun mal der grundsätzliche Fall. Euer Konstrukt, das der durch Fremde verursachte Schaden nicht reguliert wird und bei der Rückgabe noch besteht, ist wohl kaum der Regelfall.
Wir untersuchen eben das Verhältnis A-B, weniger B-C.
Du liegst richtig: Der Mietvertrag wird nicht gerade zu dem Zweck geschlossen, dass die Mietsache wieder zurückgegeben wird - dennoch ist dies ein völlig unspezieller Bestandteil eines jeden Mietvertrages.
Wir untersuchen eben das Verhältnis A-B, weniger B-C.
Also halten wir uns an das Verhältnis A-B. Welche Schadensersatzpflicht hat B gegenüber A während des Leih-/Mietverhältnisses(also grundsätzlich), wenn C an der Sache von A einen Schaden verursacht? Wenn eine existiert, aus welchem Gesetz ergibt sich diese?
Das wurde alles schon geschrieben - bastel dir einfach was aus
den ganzen Texten so zusammen, dass ich recht habe, danke
Du bist ja ein Clown. Auf sachbezogene Antworten verzichtest du als ab jetzt? Zudem scheinst du noch extrem vergesslich
Wenn du erreichen wolltest, dass ich keine Lust habe auf dein Schreiben weiter einzugehen, dann warst du damit erfolgreich. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5eywo
Zusammen mit deiner Ahnungslosigkeit solltest du doch vielleicht auf GF bleiben.
Wieso extrem vergesslich? Weil ich wieder Lust hatte, zu antworten?
Mit meiner Ahnungslosigkeit bin ich in mit allen Juristen stets gut gefahren - wenn mich jemand abgetörnt hat, waren das immer Nichtjuristen mit Ahnung.
Gibt es jetzt noch eine Antwort mit Sachbezug, in der du eine grundsätzlich Schadensersatzpflicht von B gegenüber A belegst? Oder möchtest du dich weiterhin selbst beweihräuchern. Das wird mir nämlich zu langweilig.