Hallo,
ich sehe das wie Nordlicht: Es besteht zunächst mal
grundsätzlich eine Haftung dem Vermieter gegenüber. Diese ist
unabhängig davon, wer konkret den Schaden verursacht hat, der
Vermieter wendet sich zum Schadenersatz an den Mieter.
Dessen Privathaftpflicht wird, davon gehe ich mal ohne weitere
Prüfung aus, den Schaden decken (Mietsachschaden) unabhängig
davon wer den Schaden verursacht hat (VN selbst oder der
Freund, der in seinem Interesse handelt). Die
Haftpflichtversicherung des Freundes wird in keinem Fall
regulieren wegen der schon beschriebenen
Gefälligkeitshandlung.
Andreas
Hallo Andreas,
bitte erkläre mir, warum eine grundsätzliche Haftung des
Mieters vorliegen sollte? Warum? Verschuldet hat den Schaden
der Freund! Somit ist auch seine PHV heran zu ziehen. So wird
es ja auch schon in der ürsprünglichen Fragestellung
geschildert. Und warum sollte der VR dem Vermieter den Schaden
wegen gefälligkeit ablehnen, ihm gegenüber hat er keinerlei
Gefälligkeit ausgeübt.
Aber ich bin lernfähig!
Schöne Grüße
Michael
Hallo Michael,
Hallo Andreas,
ok, wir trennen mal sauber Haftung und Deckung.
Wie gesagt, wir sind hier im Versicherungsbrett, da interessiert einen Fragenden primär die Deckung! Wenn ein Kunde bei mir anruft, möchte er wissen, ob er Deckung hat, nicht ob er haften muß.
Zuerst wird
der Vermieter (im Zweifel mangels Kenntnis des Freundes oder
weil er der bekannte Ansprechpartner ist) den Mieter in
Anspruch nehmen. Jetzt könnten wir tatsächlich sagen,
Schadenverursacher ist der Freund und der ist in der Haftung.
Korrekt, aber nun zur Deckung:
Der Mieter meldet seiner Privathaftpflichtversicherung den
Sachverhalt
Darum ging es nicht. Die Ursprungsfrage 2 war, was ist, wenn der Freund es seiner Haftpflicht meldet!
und der Schaden wird reguliert. Begründung: in
seiner PHV ist die Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten
Personen mitversichert („Dienstherr“). Das gilt auch
gefälligkeitshalber, d.h. ohne Entgelt. (->
Risikobeschreibung und besondere Bedingungen für private
Risiken)
Umgekehrt würde der Freund des Mieters seine Privathaftpflicht
in Anspruch nehmen wollen, würde diese nicht entschädigen, da
Sie auf die Gefälligkeit
NEIN, er hat dem Vermieter gegenüber KEINE Gefälligkeit ausgeübt! Die Gefälligket war gegenüber dem Mieter. Nochmal, würde er z.B. beim Bohren die Kontrolle über die Maschine verlieren, ie würde ihm entgleiten und auf ein darunte liegendes Tischchen fallen, Maschine und Tisch kaputt, dann greift der Ausschluß Gefälligkeit!
hinweisen wird. Der Freund hat im
Interesse des Mieters gehandelt. Entstehende Schäden sind wie
Schäden des Mieters zu betrachten.
Weg von diesem Thema: Interessant wird das ganze wegen der
Antwort von Nelly weiter unten: der Vermieter kann den Verlauf
der Leitungen gar nicht sagen (wurde befragt). Da bin ich dann
beim Haftungsthema: Kann dann der Mieter überhaupt was für
Schäden, wenn der Vermieter nicht sagen kann, wo die Leitungen
sind? Da bin ich aber zu wenig Jurist für.
Wie gesagt, hier Versicherung, für die Haftung haben wir Juristen und Richter die immer mal wieder anders entscheiden würden. Wobei hier auch die Deckung von entscheidender Rolle sein kann, Abwehr der Schadenersatzansprüche.
Viele Grüße
Andreas
In diesem Sinne auch viele Grüße
Michael