Haftpflicht in Mietwohnung

Hi,
haftet die private Haftpflicht eines Mieters für Schäden, die dieser in seiner Mietwohnung verursacht? Konkret: wenn der Mieter Löcher bohrt, um Lampen aufzuhängen, und dabei ein Kabel trifft - würde die Haftpflicht dann den entstandenen Schaden begleichen?
Wie sieht es aus, wenn ein Freund des Mieters ihm die Lampen aufhängen will (unentgeltlich) und dabei das Kabel trifft? Würde die Haftpflicht des Freundes dann zahlen?

Gruß
Nelly

Hi,
haftet die private Haftpflicht eines Mieters für Schäden, die
dieser in seiner Mietwohnung verursacht? Konkret: wenn der
Mieter Löcher bohrt, um Lampen aufzuhängen, und dabei ein
Kabel trifft - würde die Haftpflicht dann den entstandenen
Schaden begleichen?
Wie sieht es aus, wenn ein Freund des Mieters ihm die Lampen
aufhängen will (unentgeltlich) und dabei das Kabel trifft?
Würde die Haftpflicht des Freundes dann zahlen?

Wissen Sie, an solchen Fragen stört es mich, das mache Leute aufgrund solcher Antworten Schadenmeldungen abändern und sich somit strafbar machen und die Versichertengemeinschaft schädigen!.

Falls der Schaden entstanden ist, reichen Sie ihn bitte so ein, wie er war und man wird sehen, ob der Schaden übernommen wird!

Kabel trifft - würde die Haftpflicht dann den entstandenen
Schaden begleichen?

Schwer zu sagen, das ist ein Grenzfall, da würde ich beim Versicherer anfragen.

Wie sieht es aus, wenn ein Freund des Mieters ihm die Lampen
aufhängen will (unentgeltlich) und dabei das Kabel trifft?
Würde die Haftpflicht des Freundes dann zahlen?

Auf keinen Fall. Diese Aktion ist eine Gefälligkeitshandlung, für die man nicht haften muß und deswegen auch nicht versichert sein kann.

Also, erst mal muß ich cassisman recht geben, das kann nicht Sinn der Sache sein.

Trotzdem muß ich nordlicht widersprechen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Gefälligkeitsschaden! Es ist ein Dritter, Unbeteiligter zu Schaden gekommen. Anders würde es sich verhalten, würdest du im Eigenheim leben und einen Freund bitten, für dich ein Loch zu bohren und hierbei würde eine Leitung beschädigt werden. Dies wäre ein Gefälligkeitsschaden. Anderes Beispiel: Ich helfe einem Freund beim Umziehen. Mit der Vitrine, die ich aus dem LKW lade beschädige ich das Fzg. eines Nachbarn. Keine Gefälligkeitsschaden. Lasse ich die Vitrine jedoch fallen und das gute Stück geht zu Bruch, so haben wir einen Gefälligkeitsschaden vorliegen.

Schöne Grüße

Michael

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Trotzdem muß ich nordlicht widersprechen. Es handelt sich
hierbei nicht um einen Gefälligkeitsschaden! Es ist ein
Dritter, Unbeteiligter zu Schaden gekommen. Anders würde es

Das widerspricht sich doch nicht. Der Vermieter ist zu Schaden gekommen, der Mieter hat den Schaden, indirekt, zu verantworten. Nach gängiger Rechtsprechung kann jemand, der einen anderen um einen Gefallen bittet, für einen dabei versehentlich verursachten Schaden,
keinen Regreß nehmen. Der Mieter bleibt seinem Vermieter schadenersatzplfichtig.

Hallo,

m.E. sind wir hier beim Thema Versicherungen und nicht Jura. Hier interessiert nicht, in wie weit jemand ersatzpflichtig ist sondern ob es von einer Versicheurng übernommen wird. Bei dem geschilderten Fall handelt es sich NICHT um einen s.g. Gefälligkeitsschaden. Somit ist der Versicherer der Freundes, der für einen Mieter in einer Mietwohnung ein Loch in die Wand bohrt und hierbei z.B. ein Rohr beschädigt, dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig!

Gruß

Michael

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m.E. sind wir hier beim Thema Versicherungen und nicht Jura.

Richtig, ich bin auch, wie leicht nachzulesen ist, Versicherungsmann und kein Jurist. Wenn wir allerdings über Haftung reden, sind wir mittendrin im BGB. Und wenn keine Haftung, dann auch keine Deckung durch eine Versicherung.

Hier interessiert nicht, in wie weit jemand ersatzpflichtig
ist sondern ob es von einer Versicheurng übernommen wird. Bei

Das eine ist Voraussetzung für das andere, also interessiert das extrem.

dem geschilderten Fall handelt es sich NICHT um einen s.g.
Gefälligkeitsschaden.

Genau mit dieser Begründung würde ich die Regulierung ablehnen und dann rate mal, was der Richter dazu sagt.

Hallo,
ich sehe das wie Nordlicht: Es besteht zunächst mal grundsätzlich eine Haftung dem Vermieter gegenüber. Diese ist unabhängig davon, wer konkret den Schaden verursacht hat, der Vermieter wendet sich zum Schadenersatz an den Mieter.
Dessen Privathaftpflicht wird, davon gehe ich mal ohne weitere Prüfung aus, den Schaden decken (Mietsachschaden) unabhängig davon wer den Schaden verursacht hat (VN selbst oder der Freund, der in seinem Interesse handelt). Die Haftpflichtversicherung des Freundes wird in keinem Fall regulieren wegen der schon beschriebenen Gefälligkeitshandlung.

Andreas

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Wissen Sie, an solchen Fragen stört es mich, das mache Leute
aufgrund solcher Antworten Schadenmeldungen abändern und sich
somit strafbar machen und die Versichertengemeinschaft
schädigen!.

Falls der Schaden entstanden ist, reichen Sie ihn bitte so
ein, wie er war und man wird sehen, ob der Schaden übernommen
wird!

Sehr geehrter Herr Cassiesmann,

der Schaden ist noch nicht entstanden! Und wenn ich wüsste, dass
die Haftpflicht den Schaden NICHT übernehmen würde, würde ich lieber
einen Elektriker beauftragen, die Lampen aufzuhängen (obwohl ich das
selbst kann), weil ich absolut nicht feststellen kann, wo die Kabel
verlaufen. Ich gehe mal davon aus, dass der Elektriker versichert ist!
Ich habe nicht vor, in ein Kabel zu bohren, aber es KÖNNTE ja passieren!
Und ich habe keine Lust, dann den Schaden zu bezahlen (im Badezimmer,
gefliest, 3 Wandlampen! Die Kabel dafür hängen aus der Wand, aber die
Vermieter können mir nicht sagen, wie das Kabel verläuft).

Mit freundlichen Grüßen
Nelly T.

O.K. gehen wir das Thema aus meiner Sicht nocheinmal durch. Wir haben Person A, die die Wohnung mietet, wir haben Person B, die mit der Bohrmaschine von A einer Sache (hier Elektroleitung) der Person C beschädigt. C wird doch seine Schadenersatzansprüche nicht an A sondern an B stellen, da dieser den Schaden schuldhaft herbei geführt hat. Das B für A eine Gefälligkeit getan hat, ist doch hier irrelevant. Wir haben es hier mit Verschuldens- und nicht die Gefährdungshaftung zu tun (würde die Bohrmaschine wie ein Auto oder ein Hund unter die Gefährdungshaftung fallen würde der Fall anders liegen). So sehe ich die Angelegenheit und habe das Thema auch zwischenzeitlich mit einem Juristen, der als Regulierer bei einem Versicherer tätig ist besprochen.

Ich bin aber offen für neue Aspekte!

Grüße

Michael

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Hallo Andreas,

bitte erkläre mir, warum eine grundsätzliche Haftung des Mieters vorliegen sollte? Warum? Verschuldet hat den Schaden der Freund! Somit ist auch seine PHV heran zu ziehen. So wird es ja auch schon in der ürsprünglichen Fragestellung geschildert. Und warum sollte der VR dem Vermieter den Schaden wegen gefälligkeit ablehnen, ihm gegenüber hat er keinerlei Gefälligkeit ausgeübt.

Aber ich bin lernfähig!

Schöne Grüße

Michael

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Hallo,
ich sehe das wie Nordlicht: Es besteht zunächst mal
grundsätzlich eine Haftung dem Vermieter gegenüber. Diese ist
unabhängig davon, wer konkret den Schaden verursacht hat, der
Vermieter wendet sich zum Schadenersatz an den Mieter.
Dessen Privathaftpflicht wird, davon gehe ich mal ohne weitere
Prüfung aus, den Schaden decken (Mietsachschaden) unabhängig
davon wer den Schaden verursacht hat (VN selbst oder der
Freund, der in seinem Interesse handelt). Die
Haftpflichtversicherung des Freundes wird in keinem Fall
regulieren wegen der schon beschriebenen
Gefälligkeitshandlung.

Andreas

Hallo Andreas,

bitte erkläre mir, warum eine grundsätzliche Haftung des
Mieters vorliegen sollte? Warum? Verschuldet hat den Schaden
der Freund! Somit ist auch seine PHV heran zu ziehen. So wird
es ja auch schon in der ürsprünglichen Fragestellung
geschildert. Und warum sollte der VR dem Vermieter den Schaden
wegen gefälligkeit ablehnen, ihm gegenüber hat er keinerlei
Gefälligkeit ausgeübt.

Aber ich bin lernfähig!

Schöne Grüße

Michael

Hallo Michael,
ok, wir trennen mal sauber Haftung und Deckung. Zuerst wird der Vermieter (im Zweifel mangels Kenntnis des Freundes oder weil er der bekannte Ansprechpartner ist) den Mieter in Anspruch nehmen. Jetzt könnten wir tatsächlich sagen, Schadenverursacher ist der Freund und der ist in der Haftung. Korrekt, aber nun zur Deckung:

Der Mieter meldet seiner Privathaftpflichtversicherung den Sachverhalt und der Schaden wird reguliert. Begründung: in seiner PHV ist die Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten Personen mitversichert („Dienstherr“). Das gilt auch gefälligkeitshalber, d.h. ohne Entgelt. (-> Risikobeschreibung und besondere Bedingungen für private Risiken)

Umgekehrt würde der Freund des Mieters seine Privathaftpflicht in Anspruch nehmen wollen, würde diese nicht entschädigen, da Sie auf die Gefälligkeit hinweisen wird. Der Freund hat im Interesse des Mieters gehandelt. Entstehende Schäden sind wie Schäden des Mieters zu betrachten.

Weg von diesem Thema: Interessant wird das ganze wegen der Antwort von Nelly weiter unten: der Vermieter kann den Verlauf der Leitungen gar nicht sagen (wurde befragt). Da bin ich dann beim Haftungsthema: Kann dann der Mieter überhaupt was für Schäden, wenn der Vermieter nicht sagen kann, wo die Leitungen sind? Da bin ich aber zu wenig Jurist für.

Viele Grüße
Andreas

hm es könnte ja auch passieren, dass osama bin laden nach iran zieht um beim bau der atombombe mitzuwirken die amerikaner dann den iran angreifen und im laufe des konfliktes alle ölfelder im nahen osten zerstört werden. aufgrund dessen kommt es zu engpässen in der energieversorgung in deutschland und im losverfahren wird ausgrechnet ihre stadt / gemeinde nur einmal für zwei stunden täglich mit strom versorgt.

dann liessen sich - ein passendes werkzeug zum stromlosen bohren in die wand vorrausgesetzt - völlig gefahrlos die entsprechenden bohrungen durchführen.

es könnte ja so kommen - spannend wäre dann die frage ob man sich gegen krisenbedingten stromausfall - der ja kommen könnte - versichern kann…

grüße

andreas

Hallo,
ich sehe das wie Nordlicht: Es besteht zunächst mal
grundsätzlich eine Haftung dem Vermieter gegenüber. Diese ist
unabhängig davon, wer konkret den Schaden verursacht hat, der
Vermieter wendet sich zum Schadenersatz an den Mieter.
Dessen Privathaftpflicht wird, davon gehe ich mal ohne weitere
Prüfung aus, den Schaden decken (Mietsachschaden) unabhängig
davon wer den Schaden verursacht hat (VN selbst oder der
Freund, der in seinem Interesse handelt). Die
Haftpflichtversicherung des Freundes wird in keinem Fall
regulieren wegen der schon beschriebenen
Gefälligkeitshandlung.

Andreas

Hallo Andreas,

bitte erkläre mir, warum eine grundsätzliche Haftung des
Mieters vorliegen sollte? Warum? Verschuldet hat den Schaden
der Freund! Somit ist auch seine PHV heran zu ziehen. So wird
es ja auch schon in der ürsprünglichen Fragestellung
geschildert. Und warum sollte der VR dem Vermieter den Schaden
wegen gefälligkeit ablehnen, ihm gegenüber hat er keinerlei
Gefälligkeit ausgeübt.

Aber ich bin lernfähig!

Schöne Grüße

Michael

Hallo Michael,

Hallo Andreas,

ok, wir trennen mal sauber Haftung und Deckung.

Wie gesagt, wir sind hier im Versicherungsbrett, da interessiert einen Fragenden primär die Deckung! Wenn ein Kunde bei mir anruft, möchte er wissen, ob er Deckung hat, nicht ob er haften muß.

Zuerst wird
der Vermieter (im Zweifel mangels Kenntnis des Freundes oder
weil er der bekannte Ansprechpartner ist) den Mieter in
Anspruch nehmen. Jetzt könnten wir tatsächlich sagen,
Schadenverursacher ist der Freund und der ist in der Haftung.
Korrekt, aber nun zur Deckung:

Der Mieter meldet seiner Privathaftpflichtversicherung den
Sachverhalt

Darum ging es nicht. Die Ursprungsfrage 2 war, was ist, wenn der Freund es seiner Haftpflicht meldet!

und der Schaden wird reguliert. Begründung: in
seiner PHV ist die Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten
Personen mitversichert („Dienstherr“). Das gilt auch
gefälligkeitshalber, d.h. ohne Entgelt. (->
Risikobeschreibung und besondere Bedingungen für private
Risiken)

Umgekehrt würde der Freund des Mieters seine Privathaftpflicht
in Anspruch nehmen wollen, würde diese nicht entschädigen, da
Sie auf die Gefälligkeit

NEIN, er hat dem Vermieter gegenüber KEINE Gefälligkeit ausgeübt! Die Gefälligket war gegenüber dem Mieter. Nochmal, würde er z.B. beim Bohren die Kontrolle über die Maschine verlieren, ie würde ihm entgleiten und auf ein darunte liegendes Tischchen fallen, Maschine und Tisch kaputt, dann greift der Ausschluß Gefälligkeit!

hinweisen wird. Der Freund hat im
Interesse des Mieters gehandelt. Entstehende Schäden sind wie
Schäden des Mieters zu betrachten.

Weg von diesem Thema: Interessant wird das ganze wegen der
Antwort von Nelly weiter unten: der Vermieter kann den Verlauf
der Leitungen gar nicht sagen (wurde befragt). Da bin ich dann
beim Haftungsthema: Kann dann der Mieter überhaupt was für
Schäden, wenn der Vermieter nicht sagen kann, wo die Leitungen
sind? Da bin ich aber zu wenig Jurist für.

Wie gesagt, hier Versicherung, für die Haftung haben wir Juristen und Richter die immer mal wieder anders entscheiden würden. Wobei hier auch die Deckung von entscheidender Rolle sein kann, Abwehr der Schadenersatzansprüche.

Viele Grüße
Andreas

In diesem Sinne auch viele Grüße
Michael


es könnte ja so kommen - spannend wäre dann die frage ob man
sich gegen krisenbedingten stromausfall - der ja kommen könnte

  • versichern kann…

Nein, es war eine Gefälligkeitsschaden von Bin Laden an den Amies.

Wenn der Iran das so wüsste, würden sie natrülich einen professionellen Terroristen nehmen und nicht einen Befreundeten. Der Profi hat nähmlich bestimmt eine Haftpflichtversicherung, ksotest dafür aber 8,9 Mrd. Dollar mehr :wink:

*sorry,mirwarmaldanach,istabernichtbösegermeint!!!

Hallo Michael,
echt interessante Materie… :smile:

Kunde bei mir anruft, möchte er wissen, ob er Deckung hat,
nicht ob er haften muß.

Hier wurde danach gefragt, ob bezahlt wird.

Darum ging es nicht. Die Ursprungsfrage 2 war, was ist, wenn
der Freund es seiner Haftpflicht meldet!

Ja ok, aber lass uns doch bei der Praxis bleiben. Wenn ich Vermieter bin und in meiner Wohnung wird etwas beschädigt, wende ich mich an den Mieter.

NEIN, er hat dem Vermieter gegenüber KEINE Gefälligkeit
ausgeübt! Die Gefälligket war gegenüber dem Mieter. Nochmal,
würde er z.B. beim Bohren die Kontrolle über die Maschine
verlieren, ie würde ihm entgleiten und auf ein darunte
liegendes Tischchen fallen, Maschine und Tisch kaputt, dann
greift der Ausschluß Gefälligkeit!

Ich verstehe dein Argument. Der Unterschied in unserer Sichtweise ist der, dass es nach meinem Verständnis nicht darauf ankommt, WEM die Gefälligkeit erbracht wurde, sondern DASS eine Gefälligkeitshandlung erbracht wurde. Dann greift der sog. stillschweigende Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen.

Da sich die urpsrüngliche Frage darauf bezieht, ob die Haftpflicht des Freundes „bezahlt“ ist die Antwort darauf nein.

Es gibt natürlich auch Deckungsmodelle in der Privathaftpflicht, bei denen auf den Einwand „Gefälligkeitshandlung“ verzichtet wird, dann wird bezahlt.

Wie gesagt, hier Versicherung, für die Haftung haben wir
Juristen und Richter die immer mal wieder anders entscheiden
würden. Wobei hier auch die Deckung von entscheidender Rolle
sein kann, Abwehr der Schadenersatzansprüche.

Stimmt. Vor Gericht und auf hoher See…

In diesem Sinne auch viele Grüße
Michael

Jetzt aber gute Nacht :smile:
Andreas

Hallo Michael,

Hallo Andreas,

echt interessante Materie… :smile:

Genau!!

Kunde bei mir anruft, möchte er wissen, ob er Deckung hat,
nicht ob er haften muß.

Hier wurde danach gefragt, ob bezahlt wird.

Darum ging es nicht. Die Ursprungsfrage 2 war, was ist, wenn
der Freund es seiner Haftpflicht meldet!

Ja ok, aber lass uns doch bei der Praxis bleiben. Wenn ich
Vermieter bin und in meiner Wohnung wird etwas beschädigt,
wende ich mich an den Mieter.

nein, wenn mir jemand eine Schaden zufügt, frage ich, wer es verursacht hat. Außerder ist gemäß der Schilderung davon aus zu gehen, dass der Mieter den Vermieter an den Verursacher verweist, da dieser den Schaden ja seinem VR gemekdet hat!

NEIN, er hat dem Vermieter gegenüber KEINE Gefälligkeit
ausgeübt! Die Gefälligket war gegenüber dem Mieter. Nochmal,
würde er z.B. beim Bohren die Kontrolle über die Maschine
verlieren, ie würde ihm entgleiten und auf ein darunte
liegendes Tischchen fallen, Maschine und Tisch kaputt, dann
greift der Ausschluß Gefälligkeit!

Ich verstehe dein Argument. Der Unterschied in unserer
Sichtweise ist der, dass es nach meinem Verständnis nicht
darauf ankommt, WEM die Gefälligkeit erbracht wurde, sondern
DASS eine Gefälligkeitshandlung erbracht wurde. Dann greift
der sog. stillschweigende Haftungsausschluss bei
Gefälligkeitshandlungen.

O.k., spinen wir es weiter. Fahre ich aus gefällikeut für einen Freund mit dem Fahrrad einen Brief zur Post und verursache hierbei einen Verkehrunfall mit Schwerverletzten lehnt mir die PHV den Schaden wegen Gefälligkeit ab? Überleg doch mal…

Da sich die urpsrüngliche Frage darauf bezieht, ob die
Haftpflicht des Freundes „bezahlt“ ist die Antwort darauf
nein.

Es gibt natürlich auch Deckungsmodelle in der
Privathaftpflicht, bei denen auf den Einwand
„Gefälligkeitshandlung“ verzichtet wird, dann wird bezahlt.

dem Stimme ich zu, meist mit SB, wenn eben ein Gefälligkeitsschaden vorliegt. Nich wie hier!

Wie gesagt, hier Versicherung, für die Haftung haben wir
Juristen und Richter die immer mal wieder anders entscheiden
würden. Wobei hier auch die Deckung von entscheidender Rolle
sein kann, Abwehr der Schadenersatzansprüche.

Stimmt. Vor Gericht und auf hoher See…

In diesem Sinne auch viele Grüße
Michael

Jetzt aber gute Nacht :smile:
Andreas

Freue mich schon auf Morgen!

Schlaf auch gut!

Michael

*sorry,mirwarmaldanach,istabernichtbösegermeint!!!

lacht mir auch nach der anfrage…auch nicht böse gemeint - aber dieser fall der ja noch gar nicht eingetreten ist und nur könnte hat irgendwie danach gerufen…

only joke

grüße

andreas

interesant wäre die haftpflicht für 8.9 mrd. würde den bestand etwas ausbauen :wink:

m.E. sind wir hier beim Thema Versicherungen und nicht Jura.

Richtig, ich bin auch, wie leicht nachzulesen ist,
Versicherungsmann und kein Jurist. Wenn wir allerdings über
Haftung reden, sind wir mittendrin im BGB. Und wenn keine
Haftung, dann auch keine Deckung durch eine Versicherung.

Sorry, auch hier muß ich dir widersprechen. Schon mal was von Schadenabwehr gehört? Jede Haftpflicht beinhaltet, wie wir sagen, eine „kleine Rechtsschutz“ da sie nicht nur zur Befriedigung berechtigter sondern auch zur Abwehr unberechtigter Ansprüche dient.
Grüße
Michael

Hier interessiert nicht, in wie weit jemand ersatzpflichtig
ist sondern ob es von einer Versicheurng übernommen wird. Bei

Das eine ist Voraussetzung für das andere, also interessiert
das extrem.

dem geschilderten Fall handelt es sich NICHT um einen s.g.
Gefälligkeitsschaden.

Genau mit dieser Begründung würde ich die Regulierung ablehnen
und dann rate mal, was der Richter dazu sagt.

Hallo Michael,

O.k., spinen wir es weiter. Fahre ich aus gefällikeut für
einen Freund mit dem Fahrrad einen Brief zur Post und
verursache hierbei einen Verkehrunfall mit Schwerverletzten
lehnt mir die PHV den Schaden wegen Gefälligkeit ab? Überleg
doch mal…

Hmm, „gefühlsmäßig“ wäre das für mich kein Gefälligkeitsschaden und würde reguliert werden. Warum? Gute Frage, würde mal spekulieren, dass es da sowas wie räumliche oder inhaltliche Nähe (Stichwort „unmittelbar“) gibt. Da das ganze Thema „Gefälligkeit“ nach meiner Kenntnis nicht fest definiert ist, sondern aus ständiger Rechtssprechung abgeleitet wird, kann ich das nicht beantworten.

Übrigens gebe ich dir weiter unten zur Antwort Recht: Keine Haftung -> keine Deckung ist definitiv nicht so. Es gibt ja das Thema „Abwehr unberechtigter Ansprüche“. Keine Haftung -> keine Zahlung wäre richtig. In der Praxis prüft daher die Versicherung auch erst die Deckung (Warum sollte sie eine Haftung prüfen, wenn gar kein Versicherungsschutz besteht).

Viele Grüße
Andreas

P.S. War eine interessante Diskussion, vielen Dank soweit.