Haftung bei Insolvenz eines Sportvereins e.V

Liebe/-r Experte/-in,
wenn ein Sportverein (e.V.) in Insolvenz geht und seine Existenz beendet wird:

a) müssen „normale“ Mitglieder, die also nicht im Vorstand sind, mit ihrem Privatvermögen haften?

b) muss man als Mitglied nach der Insolvenz explizit aus dem Verein austreten (bei wem ?) oder ist die Mitgliedschaft mit der Insolvenz automatisch beendet?

Danke im voraus für kompetente Antworten.

Christof

Wenn die Satzung nichts darüber aussagt haftet nur der Vorstand
Zum Austritt: Vorsichtshalber austreten Adresse 1. Vorsitzender oder die Geschäftsadresse

a) müssen „normale“ Mitglieder, die also nicht im Vorstand
sind, mit ihrem Privatvermögen haften?

Nein.

b) muss man als Mitglied nach der Insolvenz explizit aus dem
Verein austreten (bei wem ?) oder ist die Mitgliedschaft mit
der Insolvenz automatisch beendet?

Das kommt darauf an.

Vom Insolvenzverfahren erfasst wird das zur Insolvenzmasse gehörige Insolvenzvermögen; die Liquidation des vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Vereinsvermögens ist Sache des Vorstands, sofern keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt sind (§ 48 Abs. 1 BGB). Der Verein erlischt, wenn die Verteilung des Vermögens bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung beendet ist (§ 200 InsO) und bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Die Abweisung des Insolvenzvertrags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) führt hingegen weder zur Auflösung des Vereins noch zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein solcher Verein kann auch nicht von Amts wegen gelöscht werden, da § 394 FamFG auf den eingetragenen Verein nicht entsprechend anwendbar ist.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Auflösung des Vereins zur Folge (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 212, 213 InsO) oder Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, kann die Fortsetzung beschlossen werden (§ 42 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Satzung kann für den Insolvenzfall bestimmen, dass der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht (§ 42 Abs. 1 S. 3 BGB), also auch dann, wenn die Fortsetzung nicht beschlossen werden kann. Davor ist allerdings dringend zu warnen, weil in diesem Fall die Forderungen der Gläubiger bestehen bleiben und sich gegen den nichtrechtsfähigen Verein richten. In diesem Fall sollte vielmehr nach Vollbeendigung des bisherigen der Verein neu gegründet werden. Wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Beschwerde des Vereins aufgehoben, gilt die Auflösung des Vereins als nicht erfolgt. Die bis dahin vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben aber wirksam (§ 34 Abs. 3 S. 3 InsO). An der Mitgliedschaft ändert sich durch das Insolvenzverfahren nichts. Alle Vereinsorgane, insbesondere der Vorstand und die Mitgliederversammlung, bleiben bestehen. Änderungen im Vorstand sind von diesem, nicht vom Insolvenzverwalter zum Vereinsregister anzumelden.

Wird der Insolvenzantrag abgewiesen, weil das Vereinsvermögen voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten genügt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO), dann ist der Verein gleichfalls aufgelöst. Der Beschluss wird durch das Insolvenzgericht dem Registergericht übermittelt (vgl. § 31 Nr. 2 InsO) und von diesem eingetragen. Der Verein wird in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO eingetragen.

Die Verwertung der Masse erfolgt durch den Insolvenzverwalter in der Abwicklungsprozedur der InsO. Insoweit erübrigt sich eine Liquidation im Sinn der §§ 45-53 BGB.

Die Mitgliederversammlung kann unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 2 BGB die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschließen. Mögliche Fälle sind die auf Antrag des Schuldners erfolgte Einstellung des Verfahrens (§ 212 InsO: Wegfall des Insolvenzgrundes; § 213 InsO: Zustimmung aller Gläubiger) oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 248, 217 InsO). In den genannten Fällen ist die Entscheidung für die Rechtsfähigkeit durch die Mitgliederversammlung auch dann möglich, wenn die Satzung („automatisch“) für den Fall der Insolvenz eine Fortsetzung als nicht rechtsfähig vorsieht, § 42 Abs. 1 S. 3 BGB. Wenn die Satzung eine entsprechende Ermächtigung für den Fall der Insolvenz enthält, kann die Mitgliederversammlung in allen Fällen die Fortsetzung als nichtrechtsfähig beschließen. Die Fortsetzung ist zur Eintragung anzumelden (§ 75 Abs. 2 BGB).

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners erlaubt eine Fortsetzung des Vereins auch als rechtsfähig. Erfolgt die Einstellung jedoch mangels Masse (§ 207 InsO) oder wegen Masseunzulänglichkeit (§ 207 InsO), bleibt es bei der Auflösung. Ist das Insolvenzverfahren (durch vollständige Verteilung des Vermögens an die Gläubiger, §§ 187-199 InsO) beendet, wird das Verfahren aufgehoben. Hat der Verein keine nach § 42 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zulässige Fortsetzungsentscheidung gefasst, erlischt er. Etwas anderes kann aber gelten, wenn noch insolvenzfreies Vermögen vorhanden, die vereinsrechtliche Liquidation also noch nicht beendet ist. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um einen in Auflösung befindlichen Verein, der nach den allgemeinen Regeln die Fortsetzung beschließen kann.

danke für die Antwort!

Wenn die Satzung nichts darüber aussagt haftet nur der
Vorstand
Zum Austritt: Vorsichtshalber austreten Adresse 1.
Vorsitzender oder die Geschäftsadresse

danke für die sehr ausführliche Antwort!

Antwort im Text

Liebe/-r Experte/-in,
wenn ein Sportverein (e.V.) in Insolvenz geht und seine
Existenz beendet wird:

a) müssen „normale“ Mitglieder, die also nicht im Vorstand
sind, mit ihrem Privatvermögen haften?

Nein. Übrigens auch nicht der Vorstand, sofern er nicht schuldhaft gehandelt hat.

b) muss man als Mitglied nach der Insolvenz explizit aus dem
Verein austreten (bei wem ?) oder ist die Mitgliedschaft mit
der Insolvenz automatisch beendet?

Kein Verein - keine Mitgliedschaft. Ich gehe davon aus, das mit der Insolvenz auch ein Beschluss der Mitgliederversammlung einher geht, den Verein aufzulösen.

Danke im voraus für kompetente Antworten.

Christof

Gruß, Daniela

Wenn der Verein erlischt (davon ist bei einer Insolvenz auszugehen) dann braucht mann nicht mehr auzutreten.
Wenn er weitergeführt wird, dann muss man austreten.

Die dem Verein angehörenden Mitglieder trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung, Ausnahme: Durchgriffshaftung.
„Zitat“: diese Voraussetzungen sind insbesondere gegeben, wenn sich die Inanspruchnahme der Mitglieder des eV für dessen Schulden als notwendig erweist, um einem mit dem Verein in Rchtsbeziehung getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zustehendenLeistung zu verhelfen"

Davor schützt kein nachträglicher Austritt.

mfg HH

danke für die Antwort.

danke für die Antwort…

Hallo Christof,

leider kann ich hier keine Antwort geben.
Soweit ich weiss, ist man mit der Höhe des Mitgliedsbeitrages haftbar.
Aber wie gesagt, dass kenn ich nur so vom Hören.
Es kommt wohl auch wieder darauf an, ob es ein eingetragener Verein ist oder…

Schaue mal in die Seite Jurathek rein,
Da antworten meist angehende Jurusten.
Die könnenn sicher genauere Angaben dazu machen.

by fly

danke für die Antwort…

Hallo Christof,

ich komme urlaubsbedingt leider erst jetzt dazu, deine Anfrage zu beantworten.
„Normale“ Mitglieder haften in der Insolvenz eines Vereins nicht (weil der Verein eine juristische Person mit eigenem ‚Vermögen‘ ist).
Durch die Insolvenz wird der Verein aufgelöst; die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder endet aber nicht ‚automatisch‘, dh. du musst evtl. ausdrücklich deinen Austritt erklären.
In der Satzung sollte sich eine Regelung dazu finden. Ist der Austritt gegenüber dem Vorstand zu erklären, tritt während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an dessen Stelle.

Gruß
B. Kaufmann

Danke für die gründliche Antwort.