a) müssen „normale“ Mitglieder, die also nicht im Vorstand
sind, mit ihrem Privatvermögen haften?
Nein.
b) muss man als Mitglied nach der Insolvenz explizit aus dem
Verein austreten (bei wem ?) oder ist die Mitgliedschaft mit
der Insolvenz automatisch beendet?
Das kommt darauf an.
Vom Insolvenzverfahren erfasst wird das zur Insolvenzmasse gehörige Insolvenzvermögen; die Liquidation des vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Vereinsvermögens ist Sache des Vorstands, sofern keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt sind (§ 48 Abs. 1 BGB). Der Verein erlischt, wenn die Verteilung des Vermögens bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung beendet ist (§ 200 InsO) und bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Die Abweisung des Insolvenzvertrags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) führt hingegen weder zur Auflösung des Vereins noch zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein solcher Verein kann auch nicht von Amts wegen gelöscht werden, da § 394 FamFG auf den eingetragenen Verein nicht entsprechend anwendbar ist.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Auflösung des Vereins zur Folge (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 212, 213 InsO) oder Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, kann die Fortsetzung beschlossen werden (§ 42 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Satzung kann für den Insolvenzfall bestimmen, dass der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht (§ 42 Abs. 1 S. 3 BGB), also auch dann, wenn die Fortsetzung nicht beschlossen werden kann. Davor ist allerdings dringend zu warnen, weil in diesem Fall die Forderungen der Gläubiger bestehen bleiben und sich gegen den nichtrechtsfähigen Verein richten. In diesem Fall sollte vielmehr nach Vollbeendigung des bisherigen der Verein neu gegründet werden. Wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Beschwerde des Vereins aufgehoben, gilt die Auflösung des Vereins als nicht erfolgt. Die bis dahin vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben aber wirksam (§ 34 Abs. 3 S. 3 InsO). An der Mitgliedschaft ändert sich durch das Insolvenzverfahren nichts. Alle Vereinsorgane, insbesondere der Vorstand und die Mitgliederversammlung, bleiben bestehen. Änderungen im Vorstand sind von diesem, nicht vom Insolvenzverwalter zum Vereinsregister anzumelden.
Wird der Insolvenzantrag abgewiesen, weil das Vereinsvermögen voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten genügt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO), dann ist der Verein gleichfalls aufgelöst. Der Beschluss wird durch das Insolvenzgericht dem Registergericht übermittelt (vgl. § 31 Nr. 2 InsO) und von diesem eingetragen. Der Verein wird in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO eingetragen.
Die Verwertung der Masse erfolgt durch den Insolvenzverwalter in der Abwicklungsprozedur der InsO. Insoweit erübrigt sich eine Liquidation im Sinn der §§ 45-53 BGB.
Die Mitgliederversammlung kann unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 2 BGB die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschließen. Mögliche Fälle sind die auf Antrag des Schuldners erfolgte Einstellung des Verfahrens (§ 212 InsO: Wegfall des Insolvenzgrundes; § 213 InsO: Zustimmung aller Gläubiger) oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 248, 217 InsO). In den genannten Fällen ist die Entscheidung für die Rechtsfähigkeit durch die Mitgliederversammlung auch dann möglich, wenn die Satzung („automatisch“) für den Fall der Insolvenz eine Fortsetzung als nicht rechtsfähig vorsieht, § 42 Abs. 1 S. 3 BGB. Wenn die Satzung eine entsprechende Ermächtigung für den Fall der Insolvenz enthält, kann die Mitgliederversammlung in allen Fällen die Fortsetzung als nichtrechtsfähig beschließen. Die Fortsetzung ist zur Eintragung anzumelden (§ 75 Abs. 2 BGB).
Die Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners erlaubt eine Fortsetzung des Vereins auch als rechtsfähig. Erfolgt die Einstellung jedoch mangels Masse (§ 207 InsO) oder wegen Masseunzulänglichkeit (§ 207 InsO), bleibt es bei der Auflösung. Ist das Insolvenzverfahren (durch vollständige Verteilung des Vermögens an die Gläubiger, §§ 187-199 InsO) beendet, wird das Verfahren aufgehoben. Hat der Verein keine nach § 42 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zulässige Fortsetzungsentscheidung gefasst, erlischt er. Etwas anderes kann aber gelten, wenn noch insolvenzfreies Vermögen vorhanden, die vereinsrechtliche Liquidation also noch nicht beendet ist. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um einen in Auflösung befindlichen Verein, der nach den allgemeinen Regeln die Fortsetzung beschließen kann.