Haftung von Fahrradfahrer als Unfallverursacher

Guten Tag,

folgender Vorgang ereignet sich. Ein Kfz-Führer muss durch das Überqueren von Fahrrad fahrenden Kindern über einen Zebrastreifen abrupt vor diesem stoppen. Dabei kommt es zur Kollision mit einem hinter ihm fahrenden Fahrradfahrer. Er beschädigt das Fahrzeug. Er verlässt den Unfallort und gibt nur seine Personalien an.
Nach Aufnahme des Schadens durch die Polizei ist die Schuldfrage eindeutig. Der Unfallverursacher wird ausfindig gemacht.
Wie kann der Kfz-Besitzer den Schaden vom Fahrradfahrer einfordern, wenn der Unfallverursacher angibt eine Privathaftpflichtversicherung zu besitzen, diese jedoch nicht angeben will?

Vielen Dank für die Beantwortung!

Hallo,
ich verstehe nicht, warum man eine Versicherung benötigt, wenn man vom Gegner etwas einfordern will. Einfach einen Anwalt einschalten. Den bezahlt die Gegenseite mit (wenn so eindeutig wie geschildert). Wie der Fahrradfahrer sich mit einer eventuell vorhandenen Versicherung einig wird, ist dem Kfz-Besitzer egal.
Grüße
Ulf

Hallo,

ich verstehe nicht, warum man eine Versicherung benötigt, wenn
man vom Gegner etwas einfordern will. Einfach einen Anwalt
einschalten. Den bezahlt die Gegenseite mit (wenn so eindeutig wie geschildert). Wie der Fahrradfahrer sich mit einer eventuell vorhandenen Versicherung einig wird, ist dem Kfz-Besitzer egal.

Dem Anwalt auch, denn den wird der Geschädigte sicher erstmal vorfinanzieren müssen. Da hier aber nicht sicher ist, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, sollte zumindest einkalkuliert werden, dass es auch Leute gibt, deren Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt, so dass man neben seinem Schaden noch auf den Anwaltskosten sitzen bleiben könnte.
Ferner würde mich grundsätzlich mal interessieren, woher das Recht des Geschädigten auf einen Anwalt kommt?! Weil es im Verkehr statt fand? Weil jeder Geschädigte unabhängig von der Schadenshöhe einen Anspruch darauf hat? Klärt mich mal auf!

LG, Der Kater

Hallo

VORSICHT, die private Haftpflichtversicherung (wenn es keine Kfz-Haftpflicht ist) zahlt den Anwalt nicht.
Und, wenn die private Haftpflichtversicherung hier bezahlen muss, geht die Rechnung des Geschädigten an den Schädiger und nicht an die Versicherung.

Viele Grüße
Tizia

Hallo,
laut meinen Recherchen, kümmert sich die Geschädigtenversicherung nicht um die Rückholung der Kosten aus einer Privathaftpflicht, sondern das muss in dem Fall der geschädigte selber tun. Die Versicherung des Geschädigten würde natürlich problemlos zahlen. Ich versteh nur nicht, warum die versicherung des geschädigten eintreten muss, wenn er den Schaden gar nicht verursacht hat.
Nur in diesem Fall mit einem Fahrradfahrer ist das so. KFZ gegen KFZ ist das natürlich unrelevant.

Ich hoffe jemand kann mich verstehen. Man ist ja total perplex, wenn man so etwas von der eigenen versicherung hört…

Hallo,
ich verstehe immer noch nicht, was du immer mit Versicherungen hast. Derjenige, der den Schaden verursacht hat, muss zahlen. Wenn er nicht will, nimmt man sich anwaltliche Hilfe.
Die ist auch gut, falls plötzlich doch eine gegnerische Versicherung plötzlich verhandeln will, denn der Anwalt lässt sich nicht so einfach über den Tisch ziehen.
Du musst dir den Fall mal so durchdenken, als gäbe es keine Versicherungen.
Grüße
Ulf

Warum zahlt die Privathaftpflicht in diesem Fall den Anwalt nicht und wann bezahlt die Private Hapftpflicht bei einem KFZ Schaden überhaupt? Wenn der Schädiger keine KFZ Haftpflicht hat, muss es doch irgendeine Variante geben, die das begleicht, wenn jemand irgendwas und sei es ein Auto beschädigt.

Hallo Ulf,

also vielleicht habe ich es wirklich ein wenig übertrieben mit der Versicherungswut. Ich nehme einen Anwalt, wobei noch nicht klar ist, ob den dann letztendlich ich bezahle, wenn der Schädiger nicht zahlen will… siehe Titia.

Vielen Dank Ulf

Hallo,
da hast du Tizia falsch verstanden. Sie hat nur geschrieben, dass die Versicherung die Anwaltskosten nicht übernimmt. Aber das ist das Problem des Schädigers. Gegen den gehen alle Forderungen.
Grüße
Ulf

Hallo,

da hast du Tizia falsch verstanden. Sie hat nur geschrieben,
dass die Versicherung die Anwaltskosten nicht übernimmt. Aber
das ist das Problem des Schädigers.

NEIN NEIN NEIN… Das ist in dem Moment das Problem des Geschädigten, in dem der Schädiger nicht zahlen kann. In welcher Welt lebst DU? Zigtausend Leute sidn überschuldet, da ist nix zu holen…

Gegen den gehen alle Forderungen.

Und nochmal? Woraus ergibt sich, dass ein geschädigter in diesem Fall (oder ganz grundsätzlich) einen Anspruch auf Ersatz eines Rechtsbeistandes hat??

LG, der Kater…

Moin,

ich sehe das Problem nicht: der Verursacher des Schadens ist bekannt, seine Anschrift auch. Es scheint auch unstreitig zu sein, wer der Verursacher ist. Wie der den Schaden bezahlt ist seine Sache - ob über eine Versicherung oder wie-auch-immer. Ihm einfach die Rechnung schicken und ihn sich darum kümmern lassen, dass er das von seiner Versicherung wiederbekommt… (oder die gleich bezahlen läßt).

Wenn es, nachdem die Rechnung über den Schaden gestellt wurde, zu Problemen gibt, kann man doch immer noch zum Anwalt rennen… oder bin ich zu naiv? Ich hatte nirgends gelesen, dass der Radfahrer nicht willens ist, den Schaden zu begleichen…

Gruß,
Ingo

Hi,

seltsam, seit wann sagt die Polizei wer an einem Unfall schuldig ist? Oder wie hoch das Verschulden ist?

Hier ist ein Unfall mit drei Beteiligten. Einmal die Gruppe der Kinder die scheinbar verbotswidrig über den Fußgängerüberweg gefahren, statt gelaufen sind. Ein Pkw-Fahrer und ein Radfahrer.

Imho, wenn man sich den Ablauf vorstellt und vergleichsweise Urteile ansieht, ist hier der Radfahrer nicht der Alleinschuldige der zum kompletten Schadensersatz verpflichtet ist.

Hier möchte ich mal keine Prognose treffen wer welchen Schaden zu ersetzen hat. Dazu müssten noch Einzelheiten geklärt werden. Als Radfahrer würde ich aber sicher nicht 100% bezahlen.

Q-Gruß

Hallo!

Aus § 823 BGB.

Hallo!

Hier möchte ich mal keine Prognose treffen wer welchen Schaden
zu ersetzen hat.

Dann will ich Dir diese verantwortungsvolle Aufgabe mal abnehmen. Der Radfahrer hat sämtliche Schäden zu tragen, denn er ist ganz offensichtlich nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst unterwegs gewesen. An Fußgängerüberwegen muss man da noch vorsichtiger und bremsbereiter sein als sonstwo, da spielt es auch keine Rolle, ob die Kinder diesen mit Füßen, mit Fahrrädern oder mit Lenkdrachen überqueren. Ein Mitverschulden des Bremsenden wird von der Rechtsprechung vereinzelt nur dann angenommen, wenn das Igel oder Eichhörnchen sind, die da verbotswidrig die Straße überqueren. Bei Kindern sind sich die Gerichte jedoch einig: Dafür darf man schon mal in die Eisen steigen.

Und die Kinder tragen auch keine „Schuld“, da sie für das Verhalten des Radfahrers nicht „verantwortlich“ sind.

Einen Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer gibt es regelmäßig nur dann, wenn der Schädiger mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war.

Die eigene Haftpflichtversicherung des Geschädigten hat nichts mit der Unfallregulierung zu tun, die ist für Ansprüche Dritter zuständig, nicht für die eigenen.

Hallo Tizia,

wie kommst Du darauf?

VORSICHT, die private Haftpflichtversicherung (wenn es keine
Kfz-Haftpflicht ist) zahlt den Anwalt nicht.

Auch die PH stellt den versicherten komplett von Ersatzansprüchen frei, und zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten gehören regelmäßig auch die Kosten für einen RA, die Rechtsprechung ist da völlig unstreitig.

Grüße, M

Hallo WWF,

ist das nicht egal?

An Fußgängerüberwegen muss man da
noch vorsichtiger und bremsbereiter sein als sonstwo, da
spielt es auch keine Rolle, ob die Kinder diesen mit Füßen,
mit Fahrrädern oder mit Lenkdrachen überqueren.

Selbst wenn die Kinder den Schaden mitverursacht haben, haftet doch jeder der Verursacher, also auch der Radfahrer, zunächst mal gesamtschuldnerisch…

Grüße, M

Hallo Q,

Als Radfahrer würde ich aber sicher nicht 100% bezahlen.

… als Geschädigter würde ich Dich trotzdem auf 100% des Ersatzbetrages verklagen und mit 100%er Sicherheit diesen Prozess auch gewinnen.
Als Mitverursacher musst DU Dich darum kümmern, wie Du den Anteil der Kinder bei diesen einforderst/zurückholst.

Grüße, M

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Hi,

natürlich muss der Radfahrer mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs sein, wer sagt das er das nicht war? Und natürlich muss der Autofahrer auch mit angepasster Geschwindigkeit fahren, damit nicht abrupt abgebremst werden muss. Genau dieses abrupte abbremsen sagt mir, der Autofahrer hat kurz zuvor den Radfahrer überholt, und ab diesem Punkt kann es kritisch werden für den Autofahrer, wenn der Verdacht aufkommt, der Radfahrer wurde, wenn auch unabsichtlich ausgebremst. Dazu kommt noch, sollte es so gewesen sein, vor einem Fußgängerübergang sollte nicht unbedingt überholt werden.

Was die Kinder angeht, auch die müssen die Fahrräder über den Fußgängerübergang schieben, dürfen nicht so ohne weiteres ohne zu schauen über den Fußgängerübergang. Wenn das der Grund des abrupten bremsen war, gehören sie auch zu den Unfallverursachern.

Bei Erwachsenen wäre da eine Schadenbeteiligung von geschätzt 30% drin.

Da haben wir jetzt die Kinder die etwas falsch gemacht haben, einen Autofahrer der imho zumindest mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war, und als letzter der Radfahrer, der alles ausbaden soll.

Aber, wie so oft, alles nur Spekulation, bei dir wie bei mir.

Q-Gruß

Guten Tag,

Aus § 823 BGB.

Erstmal vielen Dank.
Leider vermag ich das so allgemeingültig noch immer nicht nachzuvollziehen. Denn es steht in dem Gestzestext nicht, dass ein Geschädigter (grundsätzlich auf Kosten des Schädigers) das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, sondern lediglich dass ein Geschädigter das Recht auf Schadenersatzanspruch hat.
Muss nicht hier eine Verhältnismäßigkeit gewahrt werden? Könnte nicht ein Radfahrer, der vielleicht fahrlässig die Stoßstange einer alten Karre zerkratzt hat (und bereit ist diese zu bezahlen), sich vielleicht weigern, die vielfachen Kosten eines Rechtsbeistandes zu tragen?
Mal weiter gesponnen: Ein Bekannter läßt meine Digitalkamera fallen, entschuldigt sich und verspricht, mir bei ebay zeitnah ein ebenfalls gebrauchtes, aber funktionsfähiges vergleichbares Modell zu kaufen. Kann ich dann auch schonmal losrennen, den Anwalt (und vielleicht einen Gutachter) einschalten und nachher (Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt) die Kosten erstattet bekommen. Ist dem wirklich so?

LG, der Kater

Huhu!

ist das nicht egal?

Kann man so sehen, aber wenn jemand eine Frage stellt, dann wird er wohl ein Anliegen haben, dass diese beantwortet wird.

Selbst wenn die Kinder den Schaden mitverursacht haben, haftet
doch jeder der Verursacher, also auch der Radfahrer, zunächst
mal gesamtschuldnerisch…

Die Kinder haften aber nun einmal nicht, das war die Frage.