Hanf im Garten #2

Hallo,

http://www.ra-kotz.de/drogen_und_religion.htm

Ab Urteilsbegründung Punkt 3:

Zu Unrecht rügt der Kläger, die vorgenommene Auslegung des
Betäubungsmittelgesetzes verletze sein Grundrecht auf ungestörte
Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG und sei daher verfassungswidrig.

Gruß
vdmaster

Hallo liebe Community,

die Antwortmöglichkeit auf Fragen bei w-w-w funktioniert mal wieder nicht: Wollte einen Beitrag zur Frage Hanf im Garten von @Simba_x posten!

Den als Rechtsmöglichkeit und von mir ausschließlich als Antwort auf die Frage „Aber die Pflanze an sich ist doch schon illegal?“ (ohne die Oma!) verfassten Text möchte ich daher den Rechtsexperten hier zur Diskussion stellen, ob man so argumentieren könnte, es ausreichend oder noch zu ergänzen wäre. Ich selbst habe keine Probleme mit Cannabis!


Hanf im Garten:

Wer „seine“ Pflänzchen in seinem Vorgarten stehen hat(te), für jedermann sichtbar, gegen den könnte es, falls die Polizei schneller als ihre „Konkurrenz“ (gewesen) wäre, ohne Zweifel zu einer Anzeige kommen; kein Drogenkonsument oder Dealer würde aber seine Plantage offen präsentieren, insofern wäre die relative Unschuld dieses Blumenliebhabers für Staatsanwalt & Richter glaubwürdig, keine Frage!

Hinter dem Haus, vor der Öffentlichkeit versteckt, z.B. in einem Gewächshaus mit Milchglasscheiben, dürfte man Gras (ausschließlich nur für sich allein!) völlig legal anbauen, wenn man sich dazu auf sein Grundrecht nach GG Art. 4, Abs. 2 (staatliche Pflicht zur Gewährleistung einer ungestörten Religionsausübung) berufen würde.
Würde man Hanf in seinem Garten kultivieren, weil einem Gesetz & Polizei mal den Buckel runterrutschen könnten, wäre man weg vom Fenster!

Alle Gesetze, wie auch die Staatsbürgerlichen Pflichten und die Rechtsprechung sind in Deutschland an das Grundgesetz gebunden (GG Art. 20, Abs. 3)
Es gibt zwar vereinzelt Ausnahmeregelungen, z.B. betreffend das betäubungslose Schächten von Tieren bei den Juden (Tierschutzgesetz § 4a, Abs. 2, Punkt 2) oder das Verbot zu Schwören bei den Christen (Strafprozeßordnung § 65), ein Fehlen entsprechender Einschränkungen allgemeiner Gesetze, wie z.B. auch zur Beschneidung von Neugeborenen bei den Juden (beträfe das ggf. einschränkbare Recht auf körperliche Unversehrtheit, GG Art. 2, Abs. 2, Satz 2) hätte ein Berechtigter nicht zu vertreten, die religiösen Grundrechte sind in vollem Umfang unmittelbar geltendes Recht!

Ein öffentliches, demonstratives Zurschaustellen von Cannabispflanzen wäre von der verfassungsmäßig garantierten „Freiheit zu einem religiösen Bekenntnis“ (GG Art. 4, Abs. 1) nicht gedeckt, ebenso wie z.B. auch öffentliche Propaganda für die Genitalverstümmelung bei Mädchen im ostafrikanischen Volksislam und den koptischen Christen!

Ein Widerspruch zu GG Art. 3, Abs. 3 ("Niemand darf wegen [..] seines Glaubens, seiner religiösen […] Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.") bestünde nicht, die religiösen Rechte und Pflichten (allerdings nur bestimmter Religionen!) laufen in Deutschland seit 1945, gemäß damaliger Anordnung der vier alliierten Siegermächte, parallel und gleichberechtigt zu allen andersgearteten, evtl. möglichen weltlichen Rechtsauffassungen, war 1948/49 die Vorgabe für eine neue Verfassung in West-Deutschland.

Bundesverfassungsgericht (Zitat):

[…]

  1. Die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht […] Hierzu gehört nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln […] Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität […] und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse […] folgt, daß die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann. Als spezifischer Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade auch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung, die von den Lehren der Kirchen und Religionsgemeinschaften abweicht. Dem Staat ist es verwehrt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren […] oder den Glauben oder Unglauben seiner Bürger zu bewerten […]

[…]


So, das war’s schon! Liebe Grüße
Semsi

Welche Mängel soll denn die Urteilsbegründung Deiner Ansicht nach beinhalten?

Gruß
vdmaster

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Hallo,

netter Versuch :wink: . Das BVerwG fährt im Anschluss an das letzte Zitat fort:

(…)
Möglicherweise ist der Senat daran gleichwohl gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, zumal hiergegen von keiner Seite Rügen erhoben worden sind. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Bestand haben und die Versagung der begehrten Erlaubnis in das Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung eingreift. Dies führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Klage.
(…)
Gerät Art. 4 GG in Kollision mit einer anderen Verfassungsnorm, so ist eine Abwägung erforderlich.
(…)
Die hiernach gebotene Abwägung ergibt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, für den Anbau von Cannabis zum Zwecke der Religionsausübung im Gesetz die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vorzusehen.
(…)
Dementsprechend geht das Anliegen des Klägers erklärtermaßen dahin, seinen Cannabisgenuss offiziell zu legalisieren. Hierzu erstrebt er die Erlaubnis.
(…)
Entscheidend ist, dass die strafrechtlichen Normen hinreichenden Spielraum gewähren, um – sogar ohne Rückgriff auf das Grundrecht der Religionsfreiheit – dem jeweiligen Unwertgehalt des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Rechnung zu tragen bis hin zum völligen Absehen von Strafe.
(…)
Bei der Frage, ob diesen Anliegen durch eine normative Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden muss, ist aber zu berücksichtigen, dass der Cannabisgenuss im Rahmen der Religionsausübung jedenfalls in Deutschland offenkundig ein Phänomen ist, das nur ganz wenige Personen betrifft.
(…)
Eine derart seltene Erscheinung wäre vom Gesetz nur dann im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zu regeln, wenn andernfalls die freie Religionsausübung in gravierender Weise eingeschränkt wäre. Das ist aber nicht der Fall.

In der Gesamtschau übersetze ich das Urteil so, dass die Erteilung einer Genehmigung abzulehnen ist, da die Strafverfolgungsbehörden bei einem Rastafari auf eine Strafverfolgung verzichten können.

Im Umkehrschluß mag Deine anfangs genannte Begründung vor den Augen fraglicher Behörden Bestand haben oder auch nicht. Ein sich durch etwaige Strafverfolgung in seinen Grundrechten verletzt sehender Religionsanhänger würde vor Gericht glaubhaft darlegen müssen, dass er Rastafari ist.

Mit der von Dir zitierten Bibelstelle fällt er sicher auf die Nase. Von welcher Pro-Hanf-Orga hast Du die denn argumentativ entlehnt?

Gruß
vdmaster

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Was will ich mit Brennnesseln um meinen Schrank im Wohnzimmer? :grimacing:

Warum fängst Du nicht bei den Mängeln der Klageführung an, die letztendlich, und mit Recht (!), zu einem negativen Bescheid und einer Abweisung geführt haben?


BVerwG Az.: 3 C 20/00

[…]

Der Kläger habe nachgewiesen, dass er seit Jahren ein praktizierender Anhänger des Rastafarianismus sei. Dies sei eine seit den dreißiger Jahren in Jamaika entstandene religiöse Bewegung. Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen und nach seinem eigenen Vortrag spiele der Genuss von Marihuana eine wichtige Rolle bei der Religionsausübung der Rastafaris. Das Rauchen von Marihuana werde als stärkste gemeinsame Erfahrung im Rastafarianismus bezeichnet. Das „reasoning“ über einer glühenden Pfeife sei die zentrale rituelle Aktivität der Rastas. Dabei gehe die Ganja-Pfeife von Hand zu Hand um den Altartisch als Symbol von Erde, Luft, Wasser und Feuer. Durch die Versagung der Erlaubnis werde der Kläger mithin gehindert, seine Religion unter den Bedingungen, die er und seine Glaubensbrüder für richtig hielten, auszuüben.

[…]

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versagung der beantragten Erlaubnis den Schutzbereich des Art. 4 GG berühre. Es hat festgestellt, Rastafari sei eine Religion, die in den dreißiger Jahren auf Jamaika entstanden sei. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. auch Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort „Rastafari“). Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger dieser Religion anhängt und dass zu ihren wesentlichen rituellen Vollzügen das gemeinsame Rauchen von Marihuana gehört. Auf welchen Erkenntnisgrundlagen diese Feststellungen im Einzelnen beruhen, ist weder dem angefochtenen Urteil noch den Akten nachvollziehbar zu entnehmen.

[…]


DER BROCKHAUS multimedial 2005

Rastafari,

afroamerikanische Religion; auch Bezeichnung ihrer Anhänger; in den 1930er-Jahren in Anknüpfung an Ideen M.M. Garveys (Befreiung der Schwarzen aus ihrer »babylonischen Gefangenschaft« in Amerika) in Jamaika entstanden; benannt nach Ras (»Fürst«) Tafari (dem späteren äthiopischen Kaiser Haile SelassieI.), der als unsterblicher »Jah (Gott) Rastafari« verehrt wird; weltweit mindestens 5Mio. Anhänger. Kennzeichen der Rastafari-Kultur sind u.a. die an die Löwenmähne angelehnte »Dreadlock-Frisur« (»Löwe von Juda« war ein Titel Haile Selassies; Rastas) sowie die Farben Rot, Gelb, Grün (nach der äthiopischen Flagge) und Schwarz (Zeichen der Hautfarbe der Gläubigen).
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2005


Gruß
Semsi

Kleptomanen unter etwaigen Besuchern abwehren oder zumindest sanktionieren.

Hallo,

ist mir, einschließlich der weiteren Fachliteratur, bekannt, war auf die Mängel seitens der Klageführung und die der Urteilsbegründung in meiner kurzen Abhandlung eingegangen.

Gruß
Semsi

Es wäre mal zu überlegen, um man Hanfpflanzen mit Brwennesseln umsäumt, um so zu tarnen. Sie sehen dem Hanf ähnlich, könnten also ggf. ablenken.

Vielen Dank für diese Anregung: Genau das war mein Anliegen hier!

Der Kläger hatte vergessen es unterlassen, seinen Anspruch auf GG Art. 4, Abs. 2 (Gewährleistung einer ungestörten Religionsausübung) ausreichend, d.h. rechtswirksam zu begründen bzw. sein (angebliches) Recht zu belegen:


BVerwG Az.: 3 C 20/00

Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung.

[…]

Dazu trug er vor, er bekenne sich zum Glauben der Rastas. Für die schwerpunktmäßig in Jamaika ansässigen Rastas sei das einheimische Marihuana – Cannabis sativa – das „heilige Kraut“, von dem an mehreren Stellen der Bibel gesprochen werde. Marihuana gelte unter der Mehrzahl der Rastas als Nahrung für das Gehirn und als Heilmittel. Es werde bei rituellen Versammlungen geraucht. In Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit wolle er Marihuanapflanzen zum Eigenverbrauch in geringem Umfang anbauen, ernten und später bei Rastazeremonien konsumieren.

[…]

Das Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung sei nicht berührt, weil er nicht dargelegt habe, dass der Anbau und Verzehr von Cannabis für ihn nach dem Glauben der Rasta unbedingt verpflichtend sei.

[…]


In den Bibeln gibt es weder ein „heiliges Kraut“, noch die Pflanze „Hanf“ als solche; ebenso unbekannt wären Versammlungen, in denen gemeinschaftlich gekifft wird, gar um einen Altartisch herum, als Symbol von Erde, Luft, Wasser und Feuer …

Über Wikipedia erhältliche Informationen zum Cannabiskonsum der Rastafaris:

Sie glauben, dass sich der Mensch im Anfang der Schöpfung ausschließlich von Kräutern und Früchten ernährte. Dabei berufen sie sich auf 1 Mos 1,29 „Und Gott sprach: Siehe, ich habe euch alles samentragende Kraut gegeben, das auf der Fläche der ganzen Erde ist, und jeden Baum, an dem samentragende Baumfrucht ist: es soll euch zur Nahrung dienen.“

Viele von ihnen, aber nicht alle, konsumieren gemeinsam auf rituelle Weise Cannabis (Ganja), das sie zum Meditieren oder zum „Reasoning“, d.h. Nachdenken oder mit anderen debattieren, nutzen. In Anlehnung an die Offenbarung des Johannes (Vers 22,2) wird Hanf auch als healing of the nation, „Heilung der Völker“, bezeichnet.

Selbst wenn nicht der dort angegebene Vers aus der Offenbarung des Johannes („mitten auf dem Platz und auf beiden Seiten des Stromes Bäume des Lebens, die tragen zwölfmal Früchte, jeden Monat bringen sie ihre Frucht, und die Blätter der Bäume dienen zur Heilung der Völker“) für den gemeinschaftlichen Cannabiskonsum bereits auf dieser (alten) Erde herhalten müsste (aus dem solcher gar nicht hervorginge), sondern auf „alles samentragende Kraut, das auf der Fläche der ganzen Erde ist“ verwiesen werden würde, wäre dort die Erlaubnis zu einem offenen, gemeinschaftlichen Konsum ebensowenig gegeben, wie zu Polyandria am hellichten Tag auf einem Marktplatz:

An dieser Stelle spräche Gott nicht zu den Menschen אנשים oder auch אישים sondern ganz speziell nur zu dem Menschen אדם (zweigehäusig: Männchen/Weibchen).

Dass das in vielen Bibeln mit „geben“ übersetzte Wort nicht die Bedeutung von „egal, ihr könnt auch etwas Anderes essen“ hätte, sondern einer verpflichtenden Auflage zu einem danach Handeln entspricht, wäre unstrittig.

Die biblischen Schriftstellen, die jeweils zur Rechtfertigung von Ausnahmen gemäß GG Art. 4, Abs. 2 geltend gemacht worden waren, sollten dem Text daher besser beigegeben werden; diese wären hier im Einzelnen:

Schächten: Die-Bibel.de - die-bibel.de
Schwören: http://www.die-bibel.de/bibelstelle/mt5,33-37/
Circumzision: Die-Bibel.de - die-bibel.de

Nachdem der Anspruch auf GG Art. 4, Abs. 2 nun ausreichend dargelegt wurde, dass der Anbau und Verzehr von Cannabis nach dem Glauben der Bibel unbedingt verpflichtend sei, wären es nicht mehr zwei gleichberechtigte Grundrechte, die gegeneinander abgewogen werden könnten/müssten (GG Art. 4, Abs. 1 „die Freiheit, alles glauben zu können, was man wolle“ und GG Art. 2, Abs. 2 „die Pflicht des Staates zur allumfassenden Sorge um die Volksgesundheit und notfalls mit Gewalt“), sondern nur noch ein absolutes Grundrecht (GG Art. 4, Abs. 2) und eine relative Pflicht, die nicht nur eingeschränkt werden könne, sondern in diesem Zusammenhang auch müsse!

Gruß
Semsi


PS

„Eine Auskunft, die eine Behörde dem Bürger gibt, muß nicht nur richtig, sondern auch unmißverständlich sein, nämlich so klar und vollständig, daß der Empfänger entsprechend disponieren kann.“