Vielen Dank für diese Anregung: Genau das war mein Anliegen hier!
Der Kläger hatte vergessen es unterlassen, seinen Anspruch auf GG Art. 4, Abs. 2 (Gewährleistung einer ungestörten Religionsausübung) ausreichend, d.h. rechtswirksam zu begründen bzw. sein (angebliches) Recht zu belegen:
BVerwG Az.: 3 C 20/00
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung.
[…]
Dazu trug er vor, er bekenne sich zum Glauben der Rastas. Für die schwerpunktmäßig in Jamaika ansässigen Rastas sei das einheimische Marihuana – Cannabis sativa – das „heilige Kraut“, von dem an mehreren Stellen der Bibel gesprochen werde. Marihuana gelte unter der Mehrzahl der Rastas als Nahrung für das Gehirn und als Heilmittel. Es werde bei rituellen Versammlungen geraucht. In Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit wolle er Marihuanapflanzen zum Eigenverbrauch in geringem Umfang anbauen, ernten und später bei Rastazeremonien konsumieren.
[…]
Das Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung sei nicht berührt, weil er nicht dargelegt habe, dass der Anbau und Verzehr von Cannabis für ihn nach dem Glauben der Rasta unbedingt verpflichtend sei.
[…]
In den Bibeln gibt es weder ein „heiliges Kraut“, noch die Pflanze „Hanf“ als solche; ebenso unbekannt wären Versammlungen, in denen gemeinschaftlich gekifft wird, gar um einen Altartisch herum, als Symbol von Erde, Luft, Wasser und Feuer …
Über Wikipedia erhältliche Informationen zum Cannabiskonsum der Rastafaris:
Sie glauben, dass sich der Mensch im Anfang der Schöpfung ausschließlich von Kräutern und Früchten ernährte. Dabei berufen sie sich auf 1 Mos 1,29 „Und Gott sprach: Siehe, ich habe euch alles samentragende Kraut gegeben, das auf der Fläche der ganzen Erde ist, und jeden Baum, an dem samentragende Baumfrucht ist: es soll euch zur Nahrung dienen.“
Viele von ihnen, aber nicht alle, konsumieren gemeinsam auf rituelle Weise Cannabis (Ganja), das sie zum Meditieren oder zum „Reasoning“, d.h. Nachdenken oder mit anderen debattieren, nutzen. In Anlehnung an die Offenbarung des Johannes (Vers 22,2) wird Hanf auch als healing of the nation, „Heilung der Völker“, bezeichnet.
Selbst wenn nicht der dort angegebene Vers aus der Offenbarung des Johannes („mitten auf dem Platz und auf beiden Seiten des Stromes Bäume des Lebens, die tragen zwölfmal Früchte, jeden Monat bringen sie ihre Frucht, und die Blätter der Bäume dienen zur Heilung der Völker“) für den gemeinschaftlichen Cannabiskonsum bereits auf dieser (alten) Erde herhalten müsste (aus dem solcher gar nicht hervorginge), sondern auf „alles samentragende Kraut, das auf der Fläche der ganzen Erde ist“ verwiesen werden würde, wäre dort die Erlaubnis zu einem offenen, gemeinschaftlichen Konsum ebensowenig gegeben, wie zu Polyandria am hellichten Tag auf einem Marktplatz:
An dieser Stelle spräche Gott nicht zu den Menschen אנשים oder auch אישים sondern ganz speziell nur zu dem Menschen אדם (zweigehäusig: Männchen/Weibchen).
Dass das in vielen Bibeln mit „geben“ übersetzte Wort nicht die Bedeutung von „egal, ihr könnt auch etwas Anderes essen“ hätte, sondern einer verpflichtenden Auflage zu einem danach Handeln entspricht, wäre unstrittig.
Die biblischen Schriftstellen, die jeweils zur Rechtfertigung von Ausnahmen gemäß GG Art. 4, Abs. 2 geltend gemacht worden waren, sollten dem Text daher besser beigegeben werden; diese wären hier im Einzelnen:
Schächten: Die-Bibel.de - die-bibel.de
Schwören: http://www.die-bibel.de/bibelstelle/mt5,33-37/
Circumzision: Die-Bibel.de - die-bibel.de
Nachdem der Anspruch auf GG Art. 4, Abs. 2 nun ausreichend dargelegt wurde, dass der Anbau und Verzehr von Cannabis nach dem Glauben der Bibel unbedingt verpflichtend sei, wären es nicht mehr zwei gleichberechtigte Grundrechte, die gegeneinander abgewogen werden könnten/müssten (GG Art. 4, Abs. 1 „die Freiheit, alles glauben zu können, was man wolle“ und GG Art. 2, Abs. 2 „die Pflicht des Staates zur allumfassenden Sorge um die Volksgesundheit und notfalls mit Gewalt“), sondern nur noch ein absolutes Grundrecht (GG Art. 4, Abs. 2) und eine relative Pflicht, die nicht nur eingeschränkt werden könne, sondern in diesem Zusammenhang auch müsse!
Gruß
Semsi
PS
„Eine Auskunft, die eine Behörde dem Bürger gibt, muß nicht nur richtig, sondern auch unmißverständlich sein, nämlich so klar und vollständig, daß der Empfänger entsprechend disponieren kann.“