Hartz IV bei Erbschaft zurückzahlen obwohl Vermögen vorhanden ist?

Danke für die Antwort!

Herr M. fragt sich nur wie solche Personen auch noch geschützt
und „durchgeschleift“ werden,

alkoholismus ist eine anerkannte krankheit.

Der Alkoholismus ist die Folge daraus!

Frau C. betrinkt sich nur bei Vermittlungsvorschlägen vom Jobcenter.
Somit umgeht Frau C. eine Kürzung ihrer Bezüge und einer Vermittlung in eine
Arbeitsstelle oder Arbeitsmaßnahme.

wärend er das von ihm bewohnte
ZFH verlassen und verkaufen müßte um seine Schwester
auszubezahlen,

dass muss er doch gar nicht. wenn es ein zweifamilienhaus ist,
spricht nichts dagegen, dass seine schwester ihre hälfte an
einen dritten verkauft, wenn herr w den notwendigen betrag
nicht aufbringen kann oder will.

In der Familie von Herrn M. und Frau C. gibt es leider niemanden der die Hälfte des Hauses kaufen könnte. Somit müßte die Hälfte an einen Fremden verkauft werden und wer hat das schon gern im eigenen Haus?

gruß

m.i.g.

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Wie schon gesagt: Auch wenn Frau Cs persönliche Situation völlig anders läge und sie nicht im ALG2-Bezug stünde, würde das nichts an den Tatsachen ändern - die Erbschafts-Situation sähe für ihren Bruder keinen Deut anders aus. Insofern ist es sachlich nicht nachvollziehbar, warum er sich so an ihrem (für das Erbe völlig irrelevanten) Alkoholkonsum und Leistungsbezug festbeisst.

Sie haben zu gleichen Teilen das Haus der Eltern geerbt, der Bruder bewohnt bereits den oberen Teil des Hauses selbst. Will /muss die Schwester ihren Anteil verkaufen, hat der Bruder meines Wissens das Vorkaufsrecht . Wenn er sich den Erwerb nicht leisten kann, dann kommt ggf. ein Dritter ins Spiel.

Das bedeutet es wäre ein Fremdverkauf und wer macht sowas schon gerne.

Das Ganze kann man natürlich auch bis zur Zwangsversteigerung treiben (lassen). - Eine Alternative könnte theoretisch sein, dass die Schwester in ihren Anteil des geerbten Hauses einzieht (wenn er angemessen ist, dürfte das keine größeren Probleme geben) und dass sie ihre derzeitige Bude verkauft. Das ergäbe genauso eine Neuberechnung seitens des Jobcenters, und der Bruder hätte sein schwesterliches „Ärgernis“ tagtäglich vor der Nase - und ihm würde nachwievor „nur“ ein halbes Haus gehören. Ob ihm diese Variante in irgendeiner Hinsicht mehr „bringen“ würde als ein Fremdkäufer… ist fraglich.

Vielleicht lässt er besser einfach erstmal die Dinge seitens der Schwester auf sich zukommen - und lässt sich dann zum gegebenen Zeitpunkt fachkundig beraten.

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Hallo,

Herr M. hat sich beim Jobcenter erkundigt

Dort erzählt man manchmal auch viel, dazu muss der Tag nicht mal lang sein. Die werden sich gegebenenfalls freuen, wenn Herr M. deren Problem zu seinem macht.

und ein wenig im Erbrecht gestöbert. Er hat erfahren, dass im Erbfall seiner Schwester die Hälfte des Hauses gehöre,

Wenn kein Testament vorhanden ist und nur diese beiden Erben da sind oder ein eventuell vorhandenes nichts anderes sagt, dann ist das nunmal so.
Sowas müsste dann vorher gestaltet werden. Hinterher ist es zu spät.

was einen Vermögenswert darstellt, welcher allerdings kleiner als der Wert ihres eigenen Hauses ist.

Welches jedoch zunächst außen vor ist, da es selbst bewohnt ist, womit da ganz andere Bewertungsregeln gelten, als wenn es beispielsweise um Bargeld oder Bankguthaben geht.

Das Jobcenter kann von Frau C. verlangen sich diesen Erbteil ausbezahlen zu lassen um diesen erst zu verbrauchen bevor sie wieder Hartz IV beziehen kann.

Und von wem soll sie das verlangen? Genausogut, könnte das auch Herr M. von Frau C. verlangen. Und dann? Die beiden sind doch eine Erbengemeinschaft. Und das bedeutet auch, dass beide gemeinsam eine Lösung finden müssen, wobei das Abkaufen des Teils des Anderen nur eine Alternative ist, die allerdings auch wieder auf unterschiedliche Weise gestaltet werden könnte.

Das bedeutet das Jobcenter zwingt Herrn M. „indirekt“ dazu die Hälfte vom Wert des Hauses an die Schwester auszubezahlen.

Ich denke, dass Herr M. das nur glaubt.

Das kann Herr M. nur in dem er das Haus verkauft. Eine Kreditaufnahme ist nicht möglich.

Auch nicht, wenn dann die Immobilie als Sicherheit dient?

Das wiederum bedeutet, dass Herr M. sein

Na wenn es seins ist, dann kann es doch jetzt nicht vererbt werden.

langjährig bewohntes Haus verliert

Wenn es ihm jedoch bisher nicht gehört hat, kann er es auch nicht verlieren. Auf welcher Basis hat er denn dieses Haus (oder nur eine Wohnung darin?) bewohnt? Mietvertrag mit marktüblicher Miete? Alles andere hätte ja bisher die Schwester jahrelang benachteiligt. Kann aber nach den bisherigen Aussagen kaum sein.

wärend seine Schwester ihr Haus behalten darf,

Ihr gehört offenkundig bereits eins.

da es ja offensichtlich keinen großen Vermögenswert darstellt.

Nicht groß genug, außerdem spart sich das Amt dann die Miete, welche es ja ansonsten übernehmen müsste. Auch dieser Aspekt wird ganz sicher in die Bewertung eingegangen sein.

Herr M. fragt sich warum er für seine Schwester, die gernicht erst arbeiten will

Wenn sie alkoholkrank ist, dann ist das nicht notwendigerweise eine Frage des Wollens.

und auf Grund ihrer Faulheit die Leistungen vom Jobcenter bezieht, gerade stehen muß.

Muss Herr M. nicht. Er wohnt lediglich in einem Haus, welches zur Hälfte Frau C. gehört. Und gerade damit sie keine Leistungen mehr bezieht, soll sie ihren Teil verwerten. Das kann ein verkauf oder eben auch die Vermietung sein.

Würde sie keine Leistungen vom Amt beziehen ließe sich das vielleicht anders regeln!
Herr M. dachte daran den Erbteil der Schwester in monatlichen kleinen Raten an die Schwester abzubezahlen bis der Erbteil aufgebraucht ist und Frau C. wieder Hartz IV beziehen kann.

Was spricht dagegen? Die Rate müsste ja dann in etwa so hoch sein, dass sie dem bisherigen Leistungsbezug, also Regelsatz + KdU (bzw. was davon übrig ist) + Krankenversicherung, entspricht. Ich befürchte, dass die Größe nicht der Vorstellung des Herrn M. von klein entspricht.
Aber wenn die Rate so hoch wäre, wird auch das Amt nichts dagegen haben.
Ist denn überhaupt klar, welchen Wert abzüglich entstehender Kosten, die geerbte Hälfte hat? Ich vermute einfach, dass für halbe Wohnungen der Markt nicht ganz so rosig ist, wie für ganze. Auch bei (Zwangs)Versteigerungen werden oft niedrigere Werte erzielt. Dann vielleicht noch ein nicht ganz so renditeorientierter Mietvertrag, der vom Käufer zunächst übernommen werden müsste, was auch nicht gerade marktwerterhöhend wirken würde.

Möglicherweise ist bei der Entscheidungsfindung auch Eile geboten, falls sich der geistige Zustand der Frau C. in die Richtung entwickelt, dass sie Betreuung benötigt. Dann entscheidet da ganz schnell ein fremder Dritter, eben ein vom Gericht bestellter Betreuer, und ohne Frau C. oder Herrn M. nach den Befindlichkeiten zu fragen.
Dann wird vielleicht einfach ohne Rücksicht auf Verluste die Teilungsversteigerung beantragt oder sonstwas in die Wege geleitet und Herr M. muss sich bald mit ganz Anderen/m auseinandersetzen.

Grüße

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Hallo,

danke, das war sehr hilfreich.

Herr M. muß sich also so schnell wie möglich kümmern um das baldige Erbe
mit seinen Eltern so zu gestallten, dass es gerecht aufgeteilt wird und er keine
Nachteile daraus zieht.

Danke auch für den Hinweis auf den Betreuer. Nach dem jetzigen Geisteszustand
der Frau C. ist sowas absolut denkbar! Das wäre dann der „Worst Case“!

Freundliche Grüße

LM

Danke für die guten Hinweise.

Herr M. wird sich so schnell wie möglich nocheinmal erkundigen und mit den Eltern
und der Schwester zusammen setzen um eine gerechte Aufteilung des Erbes ohne
Benachteiligung einer Partei festzulegen.

Kann man das Erbe so aufteilen, dass der Bruder das Haus erbt und die Schwester
die anderen Vermögenswerte? So wäre sicher gestellt, dass Herr M. das Haus ohne
Auszahlung weiterhin bewohnen und somit auch behalten kann???

Freundliche Grüße

LM

Hallo

Kann man das Erbe so aufteilen, dass der Bruder das Haus erbt und die Schwester die anderen Vermögenswerte?

Das geht natürlich.
Wenn das nicht so gut ist, dann kann man kann das Erbe auch so aufteilen, dass der Bruder die eine Etage erbt und die Schwester die andere. Dann gehört ihm diese Etage alleine, und er muss sie sicher nicht veräußern, wenn er es nicht will.

MfG

Hallo

Herr M. hat sich beim Jobcenter erkundigt und ein wenig im Erbrecht gestöbert.

Im letzteren sollte Herr M noch ein wenig intensiver stöbern. Da weiß er noch nicht alles, was für ihn wichtig werden könnte.

Mit diesen Raten, das würde ich ganz schnell vergessen, das haut nicht hin und ist für die Familie insgesamt nachteilig. Was sollen das denn für Raten sein? Miete? Oder zahlt er das Haus in kleinen Raten ab? Das ist alles unwirtschaftlich, und ich bezweifele, dass das JC im Ernstfall damit zufrieden wäre. Und das erfährt man auch nicht im Voraus. Das weiß man erst, wenn der Fall eingetreten ist und ein Bescheid vorliegt.

Wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist, dann soll er sich nicht allgemein ein Teil des Hauses, sondern genau seine von ihm bewohnte Etage und zugehörige Abstellräume vererben lassen.

Viele Grüße

Noch ein Gedanke
Huhu!

Also ich bin absoluter Laie, ich habe nur das Gefühl, dass evtl ein Punkt unbedacht sein könnte - In diesem Fall ausnahmsweise lieber was falsches sagen als gar nichts (einfach, weil es nur ein Denkanstoß ist und dann eh selber recherchiert werden muss).

Ich habe das Gefühl, dass der/die TE denkt, das Jobcenter käme selbst auf Herrn M. zu und würde Zahlungen fordern. Ich vermute, es wird doch eher so sein, dass dieses Amt die Zahlungen an Frau (?) einstellt, da sie ja nun ein Erbe hat, um das sie sich kümmern muss. Frau (?) müsste sich dann also an Herrn M. wenden.

Da nun Frau M. hier generell ziemlich…unmotiviert dargestellt wird, wäre es doch möglich, dass sie dies einfach nicht tut? Bzw. sich dann mit der monatlichen Summe zufrieden gibt, die Herr M. bereit wäre, ihr zu geben.

Also wie gesagt, ich arbeite in keiner Behörde. Ich habe nur den Eindruck, dass sich da ein Denkfehler eingeschlichen hat.

Falls das hier total falsch ist, bitte nicht zu doll draufhauen:wink:

Liebe Grüße
Lockenlicht

Hallo,

Herr M. muß sich also so schnell wie möglich kümmern um das baldige Erbe mit seinen Eltern so zu gestallten,

Also wenn Herr M. das hier schonmal vorher durchblicken lassen hätte, dass noch gar kein Erbfall eingetreten ist, dann hätte er diesen Tipp mit der Gestaltung gleich als erste Antwort bekommen, anstatt hier so eine Diskussion loszutreten, was denn das Amt vielleicht macht, wenn die Frau C. nun auch schon Erbe sei.
Na klar, vorher rechtssicher regeln. Also bei einem Notar/Anwalt.

dass es gerecht aufgeteilt wird und er keine Nachteile daraus zieht.

Gerecht wäre wohl Hälfte/Hälfte? Jedenfalls objektiv betrachtet. Herrn M. scheint eine andere Aufteilung vorzuschweben ;o)
Unter welchen Umständen wohnt denn der Herr M. jetzt dort? Marktübliche Miete? Umsonst? Pflege der Eltern?

Danke auch für den Hinweis auf den Betreuer. Nach dem jetzigen Geisteszustand der Frau C. ist sowas absolut denkbar! Das wäre dann der „Worst Case“!

So isses.
Auch die Eltern können übrigens ganz schnell in eine solche Situation geraten. Also möglichst so regeln, dass auch dann nichts passieren kann. Ein Betreuer muss sich nicht am Testament orientieren, solange die Eltern noch Leben.
Sowas kann man also gleich beim Notar in einem Abwasch erledigen.
Kostet natürlich was, kann aber einen Haufen Ärger ersparen und sowohl den zukünftigen Erblassern und Erben auch erstmal die möglichen Probleme vor Augen führen.
Ich habe es hier zwar schonmal gesagt, aber es passt ja wieder. Es haben potenzielle Erben ihre Eltern plötzlich im Heim wiedergefunden und das vorhandene Vermögen würde vom Betreuer verwertet. Und die stehen da und können absolut nichts machen.

Grüße

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Hallo,

dann sollte dies wohl so schnell wie möglich im Testament festgehalten werden.

Anders wäre der Fall natürlich wenn die Eltern vorerst ein Berliner-Testament unterzeichnet haben. Hier erbt der Überlebende Elternteil ersteinmal alles allein, bis auf den Pflichtteil der Geschwister.

Muß dieser Pflichtteil dann ausbezahlt werden?
Und was passiert wenn das letzte Elterbteil stirbt?

Wie kann man dem Bruder das Haus zusprechen und der Schwester
div. andere Vermögenswerte?

Danke

LM

Hallo,

Herr M. wohnt gegen eine kleine Mietbeteiligung und Mithilfe in Haus und
Garten und Hilfe bei Einkäufen und Amtsgängen in der ersten Etage des ZFHes.

Es ist so, dass mit Herrn M’s. Vater gut zu reden ist.
Herrn M’s. Mutter ist definitiv an einer Regelung vor dem Tod nicht interessiert.
Sie will ein Berliner-Testament und dannach eine Gleichberechtigung der Erben.

Das sie damit Herrn M. in große Schwierigkeiten bringt und auch gegen den Willen
von Herrn M’s. Vater handelt, der das Haus auch nach dem Tod in Familienhänden
wissen will, ist ihr egal. Sie will, dass dem Sohn das Gleiche zusteht wie der Tochter
auch wenn das bedeutet, dass das Haus verkauft werden muß.

Grüße

LM

Hallo,

Herr M. würde das Haus gerne ganz behalten und Frau C. dasfür das Barvermögen überlassen. Nur muß soetwas ja irgendwie richtig im Testament festgeahlten werden.

Mit Herrn M’s. Vater läßt sich darüber reden aber Herrn M’s. Mutter ist an solch einer
Regelung nicht interessiert ist. Sie will erst ein Berliner-Testament und dann nach
ihrem Tod, dass beide jeweils die Hälfte erben.

Darum stellt sich ja die Frage ob Herr M. zu einer Auszahlung der Hälfte des
Hauses gezwungen werden kann.

Grüße

LM

Hallo,

danke, jeder Hinweis ist wichtig!

Es geht einfach darum, dass Herr M. das Haus in dem er selbst wohnt nach dem Tod der Eltern gern behalten möchte. Da nun aber das Amt von Frau C. verlangen kann erst das Erbvermögen aufzubrauchen bevor sie wieder Hart IV beziehen kann, wird Frau C. die Auszahlung des Hauses verlangen „müssen“. Wovon soll sie sonst leben?

Das wiederum bedeutet, dass Herr M. das Haus verkaufen müßte um die Schwester Frau C. ausbezahlen zu können. Das kann Herr M. finanziell nicht stämmen und einen Kredit bekommt er leider nicht, da er bereits andere private Zahlungsverpflichtungen hat und den Kredit somit nicht zurückbezahlen könnte.

Herr M. würde gerne wissen wie man es anstellen muß, dass er das Haus behalten kann und seine Schwester Frau C. nicht ausbezahlen muß.

Kann man das im Testament irgendwie verankern?

Grüßle und Danke

LM

Hallo

Herr M. würde das Haus gerne ganz behalten und Frau C. dasfür das Barvermögen überlassen.

Ist das denn so viel, dass man davon ein Haus kaufen könnte? Bzw. ist es nach dem Tod von Herrn M’s Mutter voraussichtlich noch so viel?

Mit Herrn M’s. Vater läßt sich darüber reden aber Herrn M’s. Mutter ist an solch einer
Regelung nicht interessiert ist. Sie will erst ein Berliner-Testament und dann nach ihrem Tod, dass beide jeweils die Hälfte erben.

Darum stellt sich ja die Frage ob Herr M. zu einer Auszahlung der Hälfte des Hauses gezwungen werden kann.

Das ist eine Frage fürs Erbrecht, also für ‚Allgemeine Rechtsfragen‘, und nicht für ‚Arbeits- und Sozialamt‘. Das sollte Herr M endlich mal kapieren.

Ansonsten sollte er ein bisschen Geduld mit seiner Mutter haben, sie kapiert es wahrscheinlich auch nicht so schnell, und man muss es ihr noch öfters erklären. Zumindestens sollte sie nicht das Haus als ganzes an beide vererben, sondern jedem eine bestimmte, genau definierte Hälfte des Hauses.

MfG

Hallo

Anders wäre der Fall natürlich wenn die Eltern vorerst ein Berliner-Testament unterzeichnet haben. Hier erbt der Überlebende Elternteil ersteinmal alles allein, bis auf den Pflichtteil der Geschwister.

Nein, er erbt total alles. Es sollte aber vorher von beiden festgelegt werden, was passieren soll, wenn der jeweils andere auch gestorben ist.

Muß dieser Pflichtteil dann ausbezahlt werden?

Wenn die Erben oder ein Erbe es verlangen bzw. verlangt, muss er ausbezahlt werden. Der betreffende Erbe verzichtet damit aber auf alle weiteren Ansprüche.

Und was passiert wenn das letzte Elterbteil stirbt?

Das was vorher darüber festgelegt wurde.

Wie kann man dem Bruder das Haus zusprechen und der Schwester div. andere Vermögenswerte?

Wenn es keinen Willen dazu gibt, ist das schwierig. Ich kann dazu garnichts sagen, weil natürlich keine Ahnung habe, was für Vermögenswerte da vorhanden sind.

Es ist aber so, dass bei einem gemeinsamen Besitz der Vermögenswerte sowie des Hauses der Eheleute natürlich jeder der Eltern ein eigenes (unterschiedliches) Testament aufsetzen kann.

Aber wie gesagt, zumindestens sollte das Haus nicht so vererbt werden, dass die Geschwister hinterher eine Erbengemeinschaft bilden müssen.

Bitte für weiteres einen Rechtsanwalt befragen. Es ist doch ein bisschen komplizierter in Wirklichkeit.

MfG

Hallo

Das kann Herr M. finanziell nicht stämmen und einen Kredit bekommt er leider nicht, da er bereits andere private Zahlungsverpflichtungen hat und den Kredit somit nicht zurückbezahlen könnte.

Noch ein Gedanke: Wann werden seine Eltern denn sterben? Wird es so bald sein, dass er bis dahin den Kredit nicht zurückbezahlt hat?

MfG

Hallo,

dann einfach mal unter Allgemeinen Rechtsfragen die Frage stellen, wie sowas gestaltet werden kann. Vielleicht gibt es auch noch ein Brett, wo man Tipps bekommt, wie man Müttern erklärt, dass Berliner Testament nicht bedeutte, dass die Kinder keine Pflichtteilsansprüche haben, die dennen dann der überlebende Ehegatte ausgesetzt ist und eben in Geld bezahlt werden müsste.
Da sie ja ein Berliner testament will, ist sie wohl doch an einer Regelung vor dem Tode interessiert.
Vielleicht spricht man auch das Thema Betreuung usw. an. Letztens lief dazu eine Reportage, die mal aufzeigte wohin das im dümmsten Fall führen kann. http://programm-origin.ard.de/TV/tagesschau24/betreu…
Finde jetzt leider nichts, wo das wiederholt wird oder ob die noch irgendwo im Netz rumschwirrt.
Wem sowas jedenfalls nicht die Augen öffnet, dem ist eben nicht mehr zu helfen und Herr M. müsste damit leben und ggf. jetzt schon Konsequenzen ziehen und seine Lebensplanung eben nicht ausschließlich darauf ausrichten, ewig dort bzw. zu diesen Bedingungen leben bleiben zu können.

Grüße

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Also wenn Herr M. das hier schonmal vorher durchblicken lassen hätte, dass noch gar kein Erbfall eingetreten ist, dann hätte er diesen Tipp mit der Gestaltung gleich als erste Antwort bekommen, anstatt hier so eine Diskussion loszutreten, was denn das Amt vielleicht macht, wenn die Frau C. nun auch schon Erbe sei.

Allerdings … völlig richtig ! Mann,mann,mann… *kopfschüttel*

Wenn ich nicht völlig falsch informiert bin, kostet ein Erstberatungsgespräch beim Anwalt max. 190 € + Mwst. und die Kosten einer Erstberatung in erbrechtlichen Angelegenheiten werden i.d.Regel von der Rechtschutzversicherung übernommen. Beides könnte man vorab problemlos erfragen.
http://www.stern.de/wirtschaft/geld/adressen-links-h…

Hallo!

Weißt Du was ich an der Schilderung nicht verstehe ?

Es soll sich um ein 2-Familien-Haus handeln. Wo ist dort also das Problem der Teilung ?
Bruder wohnt in einer Hälfte, das ist ja offenbar zur Zeit der Fall.

Und die andere Hälfte, die der Schwester laut Erbe zufiel ? Die könnte natürlich verkauft werden. Aber noch einfacher, sie könnte vermietet werden.
Und von den Mieteinnahmen kann die Schwester ihre Lebenshaltungskosten bestreiten und wäre nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen.

Und das soll unzumutbar sein ?

MfG
duck313

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Hallöchen,

Herr M. war bei einer Rechtsberatungsstelle und dort teilte man ihm mit, dass das Jobcenter von Frau C. verlangen kann sich den Erbteil ausbezahlen zu lassen um ersteinmal von diesem Geld zu leben bis es aufgebraucht ist.

Dem ist so.
Allerdings gehört Frau C. das Haus nicht. Allenfalls sind es 50%, sofern nicht anders vereinbart.
In Bezug auf das, was Frau C. als Erbteil zusteht, wird das Jobcenter den Verkehrswert ansetzen, der ggf. deutlich unter dem Realwert liegt.
Herr M. könnte eine Vereinbarung mit Frau C. treffen, dass eine Wohneinheit im Haus verkauft wird, was die Ansprüche des Jobcenters befriedigen dürfte, wenn dadurch ihr Anteil des Verkehrswerts eingespielt wird.

Das Haus ist im eigentlichen Sinne kein „Barvermögen“ von dem man seinen Lebensunterhalt bestreiten kann: es müsste erst einmal ein Verkauf stattfinden, bevor ein Teil ausbezahlt werden kann. Und das versteht auch das Jobcenter.

M und C könnten sich einigen, das Haus mit einem lebenslangen Wohnrecht für M. zum Verkauf angeboten wird. So muss M niemals ausziehen - und ggf. findet durch diese „kleine Einschränkung“ gar kein Verkauf statt.

… aber ich bin kein Spezialist für diese Dinge, das sollte man mal durch einen echten Juristen abklopfen lassen. Billiger als ein unüberlegter Hausverkauf ist eine Rechtsberatung allemal.

Gruß,
Michael

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