HArtz IV und Umzug

Hallo,
man stelle sich folgende Situation vor: ein älterer Langzeitarbeitsloser hat die Mietkosten jahrelang dadurch im Rahmen gehalten, dass er in die für eine Person angeblich „zu große“ Wohnung einen Untermieter aufgenommen hat (der ARGE gemeldet). Nun zieht der aus und es sieht so aus, dass ein NAchfolger nicht zu finden ist: Lage für Leute o. Auto ungünstig, die Wohnung müsste renoviert werden (wovon bezahlen)und ist nicht die modernste, aber andere Möbel sind unerschwinglich. Jetzt hätte der Fragesteller die Möglichkeit, in Rostock in eine billigere Wohnung zu ziehen, die von der Größe her „angemessener“ ist. Würde die ARGE die Umzugskosten übernehmen, wenn es in ein anderes Bundesland geht? Kriegte der Umziehende dort problemlos HArtz IV?

Über eine Auskunft bzw. einen Ratschlag würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Blacky

Mit allen Stellen vorher klären

Größe her „angemessener“ ist. Würde die ARGE die Umzugskosten
übernehmen, wenn es in ein anderes Bundesland geht?

Die Argumentation sollte durchgehen. Generell ist jedoch mit Alt- und Neu-Arge VORHER alles abzuklären und latürnich am Besten schriftlich zu bestätigen.

Für weiter Hilfen darf man sich gerne an eine der unabhängigen Beratungsstellen wie z.B. Arbeitslosenzentrum o.ä. wenden.

Gruß

Stefan

Hallo Dr.
ein Umzug wird vom Jobcenter nur unterstützt, wenn er aus wichtigem Grund erfolgt, dabei wird als wichtiger Grund nur eine Arbeitsaufnahme anerkannt. (Vgl. § 22 SGB II, i.V. mit § 45 SGB III).
Ev. als Darlehen, dass ist aber eine Einzelfallentscheidung, kann ich nicht belegen.
Grüße
Almut

Hallo,

ergänzend zu dem, was bereits geschrieben wurde.

Nun zieht der aus und es sieht so aus, dass ein
NAchfolger nicht zu finden ist

Für längstens 6 monate wird auch die unangemessene Miete bezahlt. § 22 Abs. 1 SGBII.

die Wohnung müsste renoviert werden (wovon
bezahlen)

Renovierungskosten müssen vom Amt übernommen werden, sofern sie mietvertraglich vereinbart wurden und nötig, bzw. fällig sind. Mindestens jedoch bei Umzug, wenn Einzugs- und/oder auszugsrenovierung erfolgen muss.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

in Rostock in eine billigere Wohnung zu ziehen, die von der
Größe her „angemessener“ ist. Würde die ARGE die Umzugskosten
übernehmen, wenn es in ein anderes Bundesland geht? Kriegte
der Umziehende dort problemlos HArtz IV?

Die Gemeinde aus der man wegzieht ist meist erfreut und stellt gewöhnlich keine Hindernisse in den Weg. Da keine beruflichen Gründe für den Umzug vorliegen, wird sich die neue Gemeinde schwer tun, den AlG 2 Empfänger „zu nehmen“.

Umziehen kann man natürlich dennoch. Allerdings bekommt man dann keinen Zuschuss. Und auf jedenfall schriftliche (!) Zusicherung geben lassen, oder mit Beistand auf das Amt gehen und alles protokollieren.

TM

ALG II und Umzug
Hi!

Ich bin im ALG II bzw. dem SGB II vielleicht nicht so versiert wie Du (?), aber hier bin ich doch stutzig geworden:

ein Umzug wird vom Jobcenter nur unterstützt, wenn er aus wichtigem Grund erfolgt, dabei wird als wichtiger Grund nur eine Arbeitsaufnahme anerkannt (vgl. § 22 SGB II i.V.m. mit § 45 SGB III).

Im (leider nicht von Dir verlinkten) § 22 SGB II http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__ 22.html) steht Folgendes:

(2) _ Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet , wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen._

(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden ; […]. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. […].

Das bedeutet:

1. dass der ALG-II-Bezieher immer dann umziehen kann bzw. die Kosten für seine neue Unterkunft (KdU) (weiter) übernommen werden, wenn sein Umzug erforderlich ist. – § 22 (2) SGB II
Das für die Erforderlichkeit eine Arbeitsaufnahme vorliegen muss, kann ich dem Paragraphen nirgendwo entnehmen – weswegen auch § 45 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 45.html) meiner Meinung nach hier erstmal nichts zu suchen hat –; vielmehr ist es für mich aufgrund der Tatsache, dass die ARGE/das JC ja (generell) den Umzug in eine angemessene Wohnung verlangt, logisch, dass ein solcher dann den Tatbestand der Erforderlichkeit erfüllt.

2. Die Umzugskosten werden ebenfalls übernommen, wenn die Behörde dem Umzug zustimmt. – § 22 (3) SGB II
Wenn die neue Wohnung also angemessen ist (im Gegensatz zur alten), dann erfüllt das m. E. den Tatbestand der „Veranlassung durch den kommunalen Träger“ oder die „Notwendigkeit aus anderen Gründen“. (Ich weiß nicht, welche rechtliche Argumentation in der Praxis zugrunde gelegt wird).
Bliebe zu klären, wie es damit aussieht, dass „ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann“. Ich denke, dies ist eine Frage für die Praxis, nicht für die Theorie und sollte daher mit dem SB besprochen werden. Jedenfalls sehe ich dies an dieser Stelle (da nichts darüber im UP steht) nicht als Ausschlussgrund für eine Umzugsfinanzierung.

(Leider ist die mal online existierende DA dazu gerade unauffindbar (genauso wie die EAO grrr).)

Der einzige Knackpunkt, den ich hier sehe, ist dass der UP von einer „angemesseneren“ Wohnung schreibt. Das ist missverständlich! Entweder ist die Wohnung angemessen oder nicht (egal, wie viel oder wenig zur Angemessenheit fehlt!). Wenn nicht, wird die Behörde den Umzug wohl in der Tat nicht finanziell unterstützen, es sei denn …:

Ev. als Darlehen, dass ist aber eine Einzelfallentscheidung

Ansonsten gilt für mich: Dieser Einschätzung würde ich aufgrund von § 22 SGB II erstmal widersprechen (zumal hier explizit nur erwähnt wird, dass die Mietkaution als Darlehen zu gewähren ist), bin aber für eine andere rechtliche Argumentation offen.

LG
Jadzia

1 Like

Hallo Jadzia,
ich hab jetzt nochmal alles durchgewühlt, leider auch nichts mehr gefunden. Von Vermittlerseite kenn ich es aber nicht anders, zumind. bei uns im Haus, Übernahme von Umzugskosten nur bei Aufnahme Arbeit. Vielleicht wüsste ja die Leistungsabteilung noch mehr.
Grüße
Almut

Hallo

Es macht sicherlich mehr als Sinn, bei der ARGE aufzulaufen, denn eine „Aufforderung zur Kostensenkung“ der Aufwendungen für die Wohnung dürfte der Schilderung nach nur eine Frage der Zeit sein (siehe Ausführungen von Jadzia und § 22 SGB 2). Aus diesem Grunde scheint es sehr wahrscheinlich, daß die ARGE dem Umzug zustimmt. Es macht übrigens auch Sinn, zunächst bei der zuständigen Leistungsabteilung des künftigen Wohnortes nachzufragen.

§ 22 SGB 2
Absatz 3
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Schwieriger wird es sicher, wenn der Umzug nicht für die ARGE kostenneutral durchgeführt werden soll, sondern man noch finanzielle Hilfe beantragen will (Kaution, Renovierung, Umzugskosten, …). Aber davon war bisher nicht die Rede.

Gruß,
LeoLo

DAnke erst mal an Alle, die mir Auskunft gegeben haben. Eine Frage hat sich aber bei mir verfestigt:
Kann man, wenn man Hartz IV-Empfänger ist und sich das auch wahrscheinlich nicht bis zur Rente (absehbare Zeit) ändern wird, nicht seinen Wohnsitz in Deutschland frei wählen? Ohne der Grundsicherung verlustig zu gehen, die man ja zum Leben braucht? Wäre das nicht irgendwie grundgesetzwidrig? In diesem Fall ist ja Jahrzehnte gearbeitet worden, man ist sowieso schon irgendwie aus der Statistik gefallen (ab 58) und vielleicht durch Krankheit potentiell hilfsbedürftig (Arthrose, Diabetes, Teilblindheit), und diese Hilfe würde einem am neuen Wohnsitz (unentgeltlich) zuteil.
Sollte das (ich kann es nicht glauben) so sein, wie sähe es denn aus, wenn man dort einen Job bekäme, dort hinzöge und den Job dann wieder verlöre? Oder die Möglichkeit wenigstens eines Zuverdienstes bestünde?

Ziemlich verwirrt
Blacky

Hallo Dr.
solange für den Umzug keine zusätzlichen Leistungen (außer Kaution i.F. eines Darlehens) entstehen, kann jeder so viel umziehen, wie er will.
Ich dachte im UP ging es um die Übernahme der Umzugskosten?
Grüße
Almut

Kann man, wenn man Hartz IV-Empfänger ist und sich das auch
wahrscheinlich nicht bis zur Rente (absehbare Zeit) ändern
wird, nicht seinen Wohnsitz in Deutschland frei wählen?

doch, wie ich schon oben schrieb. Es gibt - sofern kein anerkannter wichtiger Grund für den Umzug vorliegt - eben keine finanzielle Unterstützung für den Umzug.

Ohne
der Grundsicherung verlustig zu gehen, die man ja zum Leben
braucht?

Wie in div. Anteprten beschrieben, muss eine Zusicherung eingeholt werden.

Selbst wenn man ohne Zusicherung umzieht, hat man im neunen Ort Anspruch auf AlG 2. Allerdings kann es passieren, dass die Miete als unangemessen gilt und dann nur in Höhe der angemessenen Kosten bezahlt werden.
Längstens jedoch für 6 Monate werden unangemessene Kosten bezahlt. Ob dies bei einem ungenehmigten Umzug auch gilt, weiß ich nicht.

Wäre das nicht irgendwie grundgesetzwidrig?

Richtig, aber man darf ja umziehen, daher also nicht. Als AlG 2 Empfänger ist man in seinen Grundrechten sowieso eingeschränkt.

In diesem
Fall ist ja Jahrzehnte gearbeitet worden, man ist sowieso
schon irgendwie aus der Statistik gefallen

Und man wirde gewissermaßen enteignet, wenn man Jahrzehnte in die Alo-Versicherung einzahlte und dann nach 1-3? J. auf Sozialhilfeniveau gesetzt wird

(ab 58) und
vielleicht durch Krankheit potentiell hilfsbedürftig
(Arthrose, Diabetes, Teilblindheit), und diese Hilfe würde
einem am neuen Wohnsitz (unentgeltlich) zuteil.

Das wäre evtl. ein wichtiger Grund für den Umzug. Versuchen kann man es.

wie sähe es
denn aus, wenn man dort einen Job bekäme, dort hinzöge

Das ist mE definitiv ein wichtiger Grund und somit müsste die zusicherung gegeben werden.

und den
Job dann wieder verlöre?

Dann muss man Leistungen wieder neu beantragen.

Oder die Möglichkeit wenigstens eines
Zuverdienstes bestünde?

Wäre eigentlich auch ein wichtiger Grund, da man ja verpflichtet ist alles zu tun um die Leistungsansprüche zu minimieren.

HAllo,
ja das ging es auch. Wenn man aber wegen unangemessenheit die Wohnung sowieso nach spätestens 6 Monaten wechseln müßte, würden die doch einen Umzug bezahlen müssen. Dann wären da doch nur die Mehrkosten für die Entfernung, die da zusätzlich anfallen würden, oder?

LG
Blacky