ALG II und Umzug
Hi!
Ich bin im ALG II bzw. dem SGB II vielleicht nicht so versiert wie Du (?), aber hier bin ich doch stutzig geworden:
ein Umzug wird vom Jobcenter nur unterstützt, wenn er aus wichtigem Grund erfolgt, dabei wird als wichtiger Grund nur eine Arbeitsaufnahme anerkannt (vgl. § 22 SGB II i.V.m. mit § 45 SGB III).
Im (leider nicht von Dir verlinkten) § 22 SGB II http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__ 22.html) steht Folgendes:
(2) _ Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet , wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen._
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden ; […]. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. […].
Das bedeutet:
1. dass der ALG-II-Bezieher immer dann umziehen kann bzw. die Kosten für seine neue Unterkunft (KdU) (weiter) übernommen werden, wenn sein Umzug erforderlich ist. – § 22 (2) SGB II
Das für die Erforderlichkeit eine Arbeitsaufnahme vorliegen muss, kann ich dem Paragraphen nirgendwo entnehmen – weswegen auch § 45 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 45.html) meiner Meinung nach hier erstmal nichts zu suchen hat –; vielmehr ist es für mich aufgrund der Tatsache, dass die ARGE/das JC ja (generell) den Umzug in eine angemessene Wohnung verlangt, logisch, dass ein solcher dann den Tatbestand der Erforderlichkeit erfüllt.
2. Die Umzugskosten werden ebenfalls übernommen, wenn die Behörde dem Umzug zustimmt. – § 22 (3) SGB II
Wenn die neue Wohnung also angemessen ist (im Gegensatz zur alten), dann erfüllt das m. E. den Tatbestand der „Veranlassung durch den kommunalen Träger“ oder die „Notwendigkeit aus anderen Gründen“. (Ich weiß nicht, welche rechtliche Argumentation in der Praxis zugrunde gelegt wird).
Bliebe zu klären, wie es damit aussieht, dass „ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann“. Ich denke, dies ist eine Frage für die Praxis, nicht für die Theorie und sollte daher mit dem SB besprochen werden. Jedenfalls sehe ich dies an dieser Stelle (da nichts darüber im UP steht) nicht als Ausschlussgrund für eine Umzugsfinanzierung.
(Leider ist die mal online existierende DA dazu gerade unauffindbar (genauso wie die EAO grrr).)
Der einzige Knackpunkt, den ich hier sehe, ist dass der UP von einer „angemesseneren“ Wohnung schreibt. Das ist missverständlich! Entweder ist die Wohnung angemessen oder nicht (egal, wie viel oder wenig zur Angemessenheit fehlt!). Wenn nicht, wird die Behörde den Umzug wohl in der Tat nicht finanziell unterstützen, es sei denn …:
Ev. als Darlehen, dass ist aber eine Einzelfallentscheidung
Ansonsten gilt für mich: Dieser Einschätzung würde ich aufgrund von § 22 SGB II erstmal widersprechen (zumal hier explizit nur erwähnt wird, dass die Mietkaution als Darlehen zu gewähren ist), bin aber für eine andere rechtliche Argumentation offen.
LG
Jadzia