Haschisch auf nächtlichem Schulhof

Mach Dir keine Sorgen.
Hallo Karl,

auf dem Gelände einer Grundschule sitzen leider spät abends
immer wieder Jugendliche, die kiffen (Haschisch konsumieren).

ja, ich kenne das. Intollerante Eltern, beengte Verhältnisse oder was auch immer uns damals auf die kargen Schulhöfe führte. Andererseits waren Papierkörbe da, Bänke und teilweise schon Überdachungen.

Wie sieht die strafrechtliche Situation aus? Drogen
konsumieren ist erlaubt? Auch auf einem Schulgelände?

Da brauchst Du keine Angst zu haben. Die Drogen sind hier kein Problem, wenn nicht gedealt wird, keine großen Mengen im Spiel sind und andere nicht belästigt werden. Grundschüler dürften spät abends nicht mehr (oder noch nicht) anzutreffen sein. Lärm war früher oft ein Problem durch Mofas/Mopeds oder Alkohol. Beim Kiffen dürfte sich das in Grenzen halten.

Was kann man/ die Polizei machen?

Die Polizei ist da meist hilflos. Man selbst kann den Jugendlichen z.B. seine Gartenlaube anbieten, falls es zu kalt wird oder Regenschutz fehlt oder der Lärm im Schulhof die Nachbarn stört…

Gruß
achim

Hallo Experten,
auf dem Gelände einer Grundschule sitzen leider spät abends immer wieder Jugendliche, die kiffen (Haschisch konsumieren).

Wie sieht die strafrechtliche Situation aus? Drogen konsumieren ist erlaubt? Auch auf einem Schulgelände?
Was kann man/ die Polizei machen?

Wer kann mich aufklären?
Karl

Was redest Du für einen Schwachsinn?

Wenn Du deinen Konsum nicht im Griff hattest, so solltest Du den Stempel deines eigenen Versagens nicht anderen aufdrücken.
Der Saulus wird zum Paulus.

Gruß vom Raben

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Hallo,

Als nächstes willst Du mir noch erzählen, dass der Konsum von
Drogen ungefährlich ist und somit keine Gefahrenabwehr statt
finden sollte.

Man erinnere sich an die Polizeieinsätze in Biergärten zur Gefahrenabwehr.

Gefahren: Gesundheit des Konsumenten, Gesundheit durch
Passivrauchen, Leicht beeindruckbare Kinder/Jugendliche die
das beobachten und es fälschlicherweise für nachahmenswert
halten.

Wie oft hat ein SEK einen Raucher in der Öffentlichkeit unschädlich gemacht, weil von ihm eine Gefahr ausging? Wahrscheinlich genauso oft wie sie Pkws wg. der Feinstaubemissionen neutralisierte.

Wenn das der Fall ist, ist Dir nicht zu helfen.

Mir ist offenbar nicht zu helfen. jedenfalls nicht mit der Polemik, die Du durch Überspitzung verbreitest.

Unabhängig davon (und auch etwaiger Hausordnungen) kann die Polizei den Konsum bereits durch Beschlagnahme des Joints unterbinden. Gibt es keinen und auch keinen anderen greifbaren Grund, dann hat sie wohl kaum eine Handhabe, eine Gruppe von Menschen von einem nicht umfriedeten (privaten oder kommunalen?) Schulhof zu verweisen.

vdmaster

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Hi,

einen Drogentest veranlassen

„veranlassen“ kann ein Polizist den nicht. Er kann (freundlich) fragen ob die Person mit einem freiwilligen Drogenschnelltest einverstanden ist. Wenn die Person verneint muss sich der Polizist eine richterliche Anordnung zu einem Bluttest holen. Die wird er aber m.E. mit dem Hinweis „Hat gerade ein Tütchen auf dem Spielplatz geraucht“ nicht bekommen.

Und nu?

Führerscheinbesitz und positive Drogentest können sehr unangenehme Mischungen werden.

Da gab’s ja auch schon Fälle. Wer aber mit 3 Kisten Bier und 3 Flaschen Wodka „erwischt“ wird hat nichts zu befürchten wenn er einen Führerschein besitzt. Sogar nicht wenn er (nüchtern) im eigenen Auto sitzt und das Zeug im Kofferraum hat. Unglaublich…

Gruss
K

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Hi,

Du bist ernsthaft der Meinung, dass der Konsum von illegalen Substanzen in der Öffentlichkeit kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt?
Als nächstes willst Du mir noch erzählen, dass der Konsum von Drogen ungefährlich ist und somit keine Gefahrenabwehr statt finden sollte.
Gefahren: Gesundheit des Konsumenten, Gesundheit durch Passivrauchen, Leicht beeindruckbare Kinder/Jugendliche die das beobachten und es fälschlicherweise für nachahmenswert halten.

Wenn das der Fall ist, ist Dir nicht zu helfen.

MFG

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Es liegt aber auf der Hand, dass zumindest einer von denen - und wahrscheinlich ja doch alle - Btm auch besitzen. Zudem wird die Hausordnung den Konsum sowie außerhalb der Schulzeiten auch den Aufenthalt auf dem Schulgelände verbieten. Die öffentliche Ordnung (und zB der Hausfrieden) sind also allerdings betroffen (bzw gebrochen).

Nicht, dass ich persönlich etwas gegen Jugendliche auf einem Schulhof hätte; ich mein ja bloß…^^

Schöne Grüße

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Hi,

man ruft die Polizei, die kommt und wird wahrscheinlich einen Platzverweis aussprechen.

Warum sollte sie?

„Der Platzverweis oder die Platzverweisung stellt eine polizeirechtliche Maßnahme im deutschen Recht dar, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung abzuwehren. Sie dient somit der Gefahrenabwehr.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Platzverweis

„Kiffen auf dem Schulhof“ an sich stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch für die öffentliche Ordnung dar. Nochmal: der Konsum von Btm ist in D nicht strafbar!

Gruss
K

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Was kann man/ die Polizei machen?

Solange die sich ruhig verhalten wohl gar nichts.

Durch den Konsum ist der begründete Verdacht auf Besitz gegeben.
-Feststellung der Personalien
-gründliche Durchsuchung
-Konfiszierung aller gefundenen illegaler Substanzen und Objekte
-Platzverweis

Derjenige der zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei den Joint in der Hand hält kriegt garantiert eine Anzeige wegen Besitz, eben wegen Besitzes dieses Joints.
Zu dieser Anzeige ist die Polizei verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft KANN dann wegen Geringfügigkeit einstellen.
Bei einer Grundschule würde ich aber nicht darauf vertrauen. Vielleicht will ein Staatsanwalt der nichts zu tun hat sein Arbeitspensum erhöhen oder seine Quote bei einem garantiert gewonnenen Verfahren verbessern oder einfach nur ein Exempel statuieren weil der Tatort eine Grundschule ist.

Abhängig von den gefundenen Dingen könnten dann noch andere Sachen folgen.

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Hi!

In dem Augenblick, in dem ich Tüte, Bong oder was auch immer
in meinen Händen halte, übernehme ich den Besitz …

auch, wenn ich nur meine lippen dran halte?

Ich habe absichtlich so differenziert geantwortet. :smile:

Aber das ist dann wirklich mal eine Frage, die ich gar nicht blöd finde.
Ist es Besitz, wenn das BTM sich in meinem Körper befindet?

Dass du darauf hinaus willst, ist wohl genauso klar, wie klar
ist, dass ich auf das Gegenteil hinaus will…

Nur zur Klarstellung: Mir ist es reichlich egal, wenn irgendwer (sofern nicht zu jung) sich benebelt. Im Zweifel ist mir das sogar wesentlich lieber, als dass irgendein Mist gebaut wird.

Ich finde nur die Unterscheidung zwischen Besitz und Konsum ein klein wenig lächerlich.
Sinnvoller wäre imo eine maximale Menge, die man besitzen darf …

Das kann ich verstehen und du bist damit sicher auch nicht allein^^ Die Gesetzgeberin hat sich aber zumindest auch etwas dabei gedacht:

Schutzgut ist die „Volksgesundheit“. Wer trotzdem konsumiert, wird dafür nicht bestraft, weil er mit dem eigentlichen Konsum nur sich selbst, nicht aber die Volksgesundheit gefährdet. Der Besitz dagegen ist zu naheliegend mit der Gefahr verbunden, mit anderen zu teilen…

Bitte nagle mich nicht darauf fest, wie stimmig diese Argumentation ist, ich bin nicht die Gesetzgeberin^^

Dass in der Regel Besitz auch für den Konsum erforderlich ist, lässt sich durch Maximalmengen erreichen, wie du sie auch forderst. Der Witz dabei ist: es gibt sie ja wirklich, diese Maximalmengen. Lediglich die konkrete Höhe hat die Gesetzgeberin nicht festgelegt, sondern überlässt das den Strafverfolgungsbehörden - das ist ihr gutes Recht.

Damit will ich freilich nicht gesagt haben, dass die Gesetzgeberin nicht ruhig im Sinne der Rechtssicherheit eine Maximalmenge nennen und zusätzlich die Ausnahmen behalten könnte, um der Strafverfolgung/Rechtsprechung die Beweglichkeit zu verleihen, die sie ihr im Moment anscheinend gönnen will.

Wenn jemand einen Dübel rumgehen lässt, will er damit übrigens nicht automatisch seine eigene Herrschaft daran aufgeben. Er will sich wahrscheinlich auch die Möglichkeit bewahren, zB im Streitfall jemandem das Ding wieder wegzunehmen. Wird diese prinzipielle Möglichkeit von den anderen akzeptiert, „besitzen“ sie auch nicht. Diese Unterscheidung ist vllt wirklich kleinlich, aber wie ich finde durchaus akzeptabel.

Dass jemand dann den Wirkstoff in sich trägt, reicht meines spontanen Erachtens für das BtMG nicht aus. Wenn schon, dann müsste er sich wohl das ganze Ding einverleiben :smiley:

Bitte nagle mich nicht darauf fest, wie stimmig diese
Argumentation ist, ich bin nicht die Gesetzgeberin^^

Schon klar - ich finde (und ja, das ist einfach mal meine persönliche Meinung) dieses ganze Gummimäßige einfach nur dumm, da niemand im Vorfeld abklären kann, wann er sich in den Bereich der strafbaren Illegalität begibt.

Wenn jemand einen Dübel rumgehen lässt, will er damit übrigens
nicht automatisch seine eigene Herrschaft daran aufgeben. Er
will sich wahrscheinlich auch die Möglichkeit bewahren, zB im
Streitfall jemandem das Ding wieder wegzunehmen. Wird diese
prinzipielle Möglichkeit von den anderen akzeptiert,
„besitzen“ sie auch nicht. Diese Unterscheidung ist vllt
wirklich kleinlich, aber wie ich finde durchaus akzeptabel.

Naja, im § 854 BGB steht ja nicht ganz zweideutig:
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Die tatsächliche Gewalt erlange ich mit der Entgegennahme.

Selbst ein Dieb erlangt den Besitz einer Sache, wenn er sie klaut.

Dass jemand dann den Wirkstoff in sich trägt, reicht meines
spontanen Erachtens für das BtMG nicht aus. Wenn schon, dann
müsste er sich wohl das ganze Ding einverleiben :smiley:

Ich könnte mir vorstellen, dass irgendein Gericht in Deutschland sich mal mit diesem Mist auseinandersetzen muss, weil ein findiger Rechtsvertreter den Vergleich mit einer Pille zieht …

Der Wortlaut des 854 regelt zum einen den Begriff des Besitzes nicht abschließend - schon im nächsten Paragraphen findet sich zum Beispiel eine wichtige Einschränkung.

(„Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen… aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.“)

Daneben kann sich auch der strafrechtliche Besitzbegriff vom zivilrechtlichen unterscheiden.

Zudem gilt noch, dass in allen mir bekannten Besitzbegriffen auch der Wille zur Besitzbegründung verlangt wird. Die Erlangung tatsächlicher Gewalt reicht nicht aus.

Wieder zum Dübel, der die Runde macht: Der Eigentümer (bzw unstreitige Besitzer) wird sich zB im Zweifel auch das Recht vorbehalten, dass der eine oder andere - vllt erst noch dazustoßende - vom Konsum ausgeschlossen sein soll. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich einfach so einer der übrigen Konsumenten dazu berufen fühlt, eigenmächtig einem Dritten das Ding zu reichen; dann ist er wohl Besitzer (es sei denn, er geht davon aus, auch hier nur für den Eigentümer zu handeln).

Das mit der Pille, die man ganz einnimmt, leuchtet mir schon eher ein :smiley: Aber auch hier wird man wohl den Besitz im Sinne des BtMG verneinen. (Einen Gewahrsam zB des „Diebes“, der im Supermarkt Trauben isst, hat man allerdings bejaht.)

(„Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen
anderen **** HIER FEHLT WAS
… aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache
beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist
nur der andere Besitzer.“)

Du solltest den wesentlichen Teil „… in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …“ nicht weglassen, denn ein Spielplatz fällt ganz sicher nicht in diese Definition.

Besitz im Sinne des BtMG wird definiert als tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das sich in einem faktisch ungehinderten Zugang und einer damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeit auf die Droge ausdrückt (Körner 1995, Anm. 781 zu §29 BtMG)

Das mit der Pille, die man ganz einnimmt, leuchtet mir schon
eher ein :smiley: Aber auch hier wird man wohl den Besitz im Sinne
des BtMG verneinen. (Einen Gewahrsam zB des „Diebes“, der im
Supermarkt Trauben isst, hat man allerdings bejaht.)

Solange wir da keine eindeutige Grundlage haben, halte ich die Wahrscheinlichkeit der vollkommen unterschiedlichen Urteile für hoch.

Aber irgendwie, glaube ich, sind wir schon länger nicht mehr wirklich beim Thema, oder? :smile:

Hallo Guido_

Schon klar - ich finde (und ja, das ist einfach mal meine
persönliche Meinung) dieses ganze Gummimäßige einfach nur
dumm, da niemand im Vorfeld abklären kann, wann er sich in den
Bereich der strafbaren Illegalität begibt.

Das ist sicher genau so gewollt. Gäbe es ein objektives Kriterium (z.B. legale mitgeführte Menge), so wäre es ein heidenspaß, sich an dieses Kriterium heranzutasten. Jeden Morgen würde ein Spaßvogel seine 4.999g irgend einem Gesetzeshüter auf die Nase binden. Nein. Es bleibt verboten, es wird aber nicht alles verfolgt.

Ganz genauso ist es mit allen anderen Übertretungen doch auch (Steuer, Geschwindigkeit, Zeit, …). Es wäre auch widersinnig, 10g eines Wacken-Heimkehrers genauso zu bewerten, wie 10g auf dem Weg zur Arbeit.

Gruß
achim

„Du solltest den wesentlichen Teil nicht weglassen“ …dito. Mir ging es ausdrücklich darum zu verdeutlichen, dass die Begriffsbestimmung aus § 854 BGB nicht abschließend ist, was sich nur beispielhaft an § 855 BGB zeigt.

Den Körner von 1995 habe ich gerade nicht zur Hand, nur den 2012er. Allerdings habe ich den Verdacht, dass deine zitierte Definition sich nur auf die tatsächliche Sachherrschaft bezieht - so ist das jedenfalls heute - und damit nicht auf den Besitzbegriff an sich. Einen Satz zuvor wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der betäubungsmittelrechtliche Besitzbegriff sich vom zivilrechtlichen unterscheide und statt dessen dem Gewahrsamsbegriff entspreche.

Zur Definition des Besitzes selbst sagt der Körner heute: „Besitz i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und Besitzwillen voraus“ sowie „Besitz setzt also objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum und subjektiv einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen voraus“

Ersteres entstammt offenbar verschiedenen Gerichtsurteilen, die ich dir bei Interesse gern aufführe.

Und ja, wir sind wohl abgehoben ;D

Zur Altauflage noch: Ich bin sicher, dass es - solange es nur die abstrakte Diskussion geht - kaum tragisch ist, auch eine recht alte Ausgabe zu nutzen. Ganz so schnell dreht sich die Welt doch nicht und die meisten Änderungen auch im Recht deuten sich laaange vorher an.

Und noch eine Ergänzung :smiley:

Aus dem Körner:

„Mangels Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses liegt noch kein Besitz vor, wenn der Täter von einem Dritten das Betäubungsmittel nur zum sofortigen Genuss erhält und es tatsächlich auch sofort zu sich nimmt. Die verschiedenen Konsumformen wie Essen, Trinken, Schlucken, Schnupfen, Rauchen, Injizieren, Inhalieren, Schnüffeln etc. erfüllen daher also weder den Tatbestand des Erwerbs noch des Besitzes“

Auch zum Dübeln in der Runde wird einiges gesagt, ich will hier aber nicht zu viel zitieren. Bei Interesse wende dich gern per Mail an mich, dann sende ich dir in privatem Rahmen etwas zu.

Und um auch mal zum Thema zu kommen^^: Ich habe irgendwie noch keine abschließende Meinung zum Konsum verschiedener Drogen. Zumindest einen Stern hat münzer aber verdient.

Hi,

man ruft die Polizei, die kommt und wird wahrscheinlich einen Platzverweis aussprechen.
Falls Drogen gefunden werden, werden diese eingezogen und vernichtet.

Dies würde an die Staatsanwaltschaft geleitet, die bei bestimmten Mindestmengen einstellen KANN, nicht muss.
Bei größeren Mengen sieht das anders aus.
Bei größeren mengen UND viel Bargeld kommt natürlich noch der Verdacht auf Handel dazu.
In jedem Fall ist das Zeug weg.

Wenn man das ein paar mal macht sind die Konsumenten auf dem Schulhof angepisst, weil so kaum Entspannung möglich ist.
Außerdem ist es nicht gerade billig regelmäßig seinen Stoff zu verlieren.
Sie werden sich dann bald andere Stellen suchen.

MFG