Haushaltshilfe beschäftigen - Minijob nicht möglich

Nur mal anmerk: Die Ehrenamtspauschale und die Übungs,eiterpauschale sind zwei unterschiedliche Dinge

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Hallo Jule,

bei einem zweiten Minijob neben einem bereits laufenden Minijob und einem Hauptjob wird es eng: Die Geringfügigkeitsgrenze gilt über alle Minijobs zusammen, und ein zweiter Minijob neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist nur einmal vorgesehen.

Für eure 1–1,5 Stunden die Woche bleiben praktisch drei saubere Wege:

  1. Die vorhandene Minijob-Stelle so erweitern, dass beide Haushalte über einen Arbeitgeber laufen (braucht saubere Absprache).
    1. Eine kurze Rechnung als selbstständige Tätigkeit, sofern die Helferin das will und die Kleinunternehmer-Regeln passen.
    1. Über einen anerkannten Dienst oder Verein, dann läuft die Sozialversicherung dort.
      Als Privathaushalt über die Minijob-Zentrale hättet ihr übrigens automatisch die Unfallversicherung über die BG mit drin – das entfällt bei reiner Schwarzarbeit und ist oft der unterschätzte Punkt. Steuerlich kann haushaltsnahe Beschäftigung trotzdem absetzbar sein, wenn alles korrekt gemeldet ist.

Viel Erfolg beim praktikablen Weg – bei so wenig Stunden lohnt oft der Vergleich, was ein Steuerbüro für die Abrechnung nimmt.

Clara

Ich hatte den Thread auch ohne Zusammenfassung schon verstanden…

Da landen wir meines Erachtens in der Scheinselbstständigkeit.

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:sweat_smile:

Ich hätte noch eine andere Frage. Du hast geschrieben

Käme es evtl. für die Person und das besagte Unternehmen in Frage, diesen Job auf Steuerklasse VI auszuüben, damit der Minijob für die von dir anvisierte Beschäftigung übrig bleibt? Wenn das Unternehmen sowieso auch sozialversicherungspflichtige AN hat, ist der Aufwand für eine weitere solche Beschäftigung nicht so groß wie für dich.

Viele Grüße
Christa

Das könnte ich mal erfragen. Was würde Steuerklasse VI denn für sie bedeuten?

Ich schiebe auch immer noch die intensive Lektüre der Knappschaftsbroschüre vor mir her…

In der Tat! Und ab dafür…

Der Rest zu den Ergüssen des kinschdlichen Deppen demnäx…

Nichts weiter.

Die Lohnsteuerklassen beziehen sich lediglich auf den Lohnsteuereinbehalt. Für Die Besteuerung selbst sind sie ohne jeden Belang.

Konkret: Wenn mit dem Lohnsteuereinbehalt nach Klasse VI mehr einbehalten wurde, als bei der Veranlagung zur ESt festzusetzen ist, wird der zu viel einbehaltene Betrag erstattet.

Moral: Keine Angst vor der Lohnsteuerklasse VI - sie ändert genau Nix an der Steuerbelastung.

Schöne Grüße

MM

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Es ist völlig gleichgültig, welcher Job mit Lohnsteuereinbehalt nach Klasse VI ausgeübt wird - jede weitere geringfügige Beschäftigung ist LSt- und SV-pflichtig, wenn bereits eine LSt- und SV-pflichtige Beschäftigung besteht, und selbstverständlich muss sie auch so abgerechnet und gemeldet werden. Was KI „Clara Hartmann“ daherseiert, ist einen Scheißdreck wert - eine passende Antwort werde ich ihr vermutlich am Sonntag geben.

Schöne Grüße

MM

Nein, nein, bitte in meinem Thread nicht pöbeln.

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habe ich nicht gelesen und interessiert mich auch nicht. Ich weiß nur, dass man einen Zweitjob mit Steuerklasse VI ausüben kann/darf. Was ich nicht weiß, ist, ob bei dieser Konstellation der Minijob bei Jule noch möglich wäre. Das ist das, was zu klären wäre, um den bürokratischen Aufwand für Jule zu minimieren.

Ich weiß nicht, welche Steuerklasse sie beim Hauptjob hat. Unabhängig davon: Wenn ich mich recht entsinne, hat man bei Steuerklasse VI die höchsten Abzüge. Aber wenn man (auch) VI hat, wird man sowieso pflichtveranlagt, so dass alle Einkünfte „zusammengelegt“ und versteuert werden, also bekäme sie etwas zurück, wenn sie zu viel bezahlt hat.

Ich vermute leider, dass das für sie unattraktiv ist. Denn der bisherige Minijob hat deutlich mehr Stunden als meiner, und sie müsste dann ja die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Ja, schon, aber insgesamt steigt ihre Steuerlast trotzdem nicht, d. h. wenn sie unterjährig zu viel zahlt, bekommt sie das nach der Steuererklärung zurück, und was die Sozialversicherungsbeiträge angeht: die kommen ihr auch zugute (u. a. höhere Rentenansprüche später). Ich will dich/euch aber zu nichts überreden, es war nur eine Idee.

Ich weiß schon, und für mich wäre die Lösung auch gut. Wenn man aber nicht so viel Geld hat, macht es sich schon bemerkbar, ob man monatlich weniger hat, selbst wenn man es später zurückbekommt. Und ich fürchte, die Rente ist für sie noch weit weg… Ich kann sie ja trotzdem mal darauf ansprechen.

Servus,

nein.

Die veranlagte ESt ist gänzlich unabhängig davon, wie viel Lohnsteuer vorher einbehalten worden ist - sie ist immer gleich.

Schöne Grüße

MM

Gegen kinschdliche Deppen pöble ich immer, wo auch immer sie antreten - sie labern herum, stiften Verwirrung und Unheil, und sind weit weg von dem falschen Begriff „Intelligenz“, mit dem sie leider benannt worden sind. Oh nein, Intelligenz ist was anderes.

Schöne Grüße

MM

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Ach Mensch, hättest du alles gelesen, wäre ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass damit die monatlichen Abzüge gemeint sind. Ich hatte nämlich auch geschrieben

Nicht im Haushaltsscheck-Verfahren, um das es hier geht, und nicht, wenn wie hier bereits eine SV-pflichtige Beschäftigung vorliegt - ab dem zweiten Minijob wird bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze das Entgelt aus dieser Beschäftigung mit berücksichtigt. Völlig überflüssig, was Du hier frei über den Begriff „geringfügige Beschäftigung“ weiter assoziierst, und betreffend die Fragestellung nur irreführend und verwirrend.

ist absoluter Unsinn. Diese Tätigkeit wäre klar scheinselbständig und bei einer scheinselbständigen SV-pflichtigen Tätigkeit kann der Arbeitgeber maximal drei Monate rückwirkend die Arbeitnehmeranteile der KV- und SV-Beiträge nachfordern, der ganze Rest geht auf seinen Deckel, wenn die Scheinselbständigkeit auffliegt.

bist Du ein Leierkasten? Ist alles schon gesagt.

Bist Du ein Leierkasten? Ist alles schon gesagt.

Bist Du ein Leierkasten? Ist alles schon gesagt.

Bist Du ein Leierkasten? Ist alles schon gesagt.

Außer den bei der vorliegenden Fragestellung falschen und irreführenden Zutaten, wie man sie von Dir kennt. An Deinem Sprachmodell solltest Du noch feilen - das Deinige entspricht dem Stand der Technik von ca. 2022.

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Servus,

nicht für den bestehenden Minijob - der bliebe wie er ist. Nur für den zweiten SV-pflichtigen Job bei Dir, und da müsste sie wie immer nur die Hälfte (jaja, ein paar Groschen mehr als die Hälfte) der SV-Beiträge zahlen, der Arbeitgeberanteil wäre Deiner. Und, auch wenn es nicht viel ist: Für Leute in „prekären Verhältnissen“ ist jeder noch so geringe zusätzliche RV-Beitrag wertvoll, sie wissen es bloß meistens nicht und sehen nur die „Abzüge“ - deswegen ist es auch ganz wichtig, hier zu betonen, dass die Steuerklasse keinerlei Einfluss auf die Besteuerung hat, sondern nur auf die Art, wie die ESt erhoben wird: Zuerst viel einbehalten, im Jahr danach viel zurückerstattet.

Schöne Grüße

MM

Das bezog sich auf Christas Idee, den bisherigen Minijob zum Nebenjob zu machen, und der hat deutlich mehr Stunden als meiner.

Mir ist das klar, nur vermute ich, dass ihre Perspektive anders ist.

Weißt Du, ob die Kombi Job - Nebenjob - Minijob problemlos möglich wäre?

Deswegen schrieb ich’s. Es bläht die Threads noch mehr auf und stört m.E. genauso wie die KI-Antworten.

Viele Grüße,
Jule