2 '* SV-pflichtig und 1 '* Minijob sollte funktionieren, zumindest wenn dabei nicht insgesamt 48 Stunden/Woche überschritten werden - das ist dann allerdings keine Frage von Sozialversicherung und Steuer. Problemlos dann, wenn der Arbeitgeber des 2. SV-pflichtigen Jobs keine Mühe mit den verschiedenen Meldungen und Abrechnung und Abführen der KV- und SV-Beiträge und der Lohnsteuer hat.
Da ist dann halt viel Überzeugungsarbeit zu leisten, dass der Lohnsteuereinbehalt nach Lohnsteuerklasse VI keine Auswirkung auf die tatsächliche Besteuerung hat - daher auch mein vielleicht zu heftig geratenes Räuspern bei dem Begriff „Abzüge“…
eine Variante wurde noch nicht genannt: Wenn deine Hilfe selbstständig arbeiten möchte (Gewerbeanmeldung, Kleinunternehmerregelung), stellt sie dir einfach eine Rechnung. Dann hast du keine Lohnabrechnung und keine Meldungen, und du kannst 20 % der Arbeitskosten über § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abziehen (bis 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr). Voraussetzung: Rechnung und Zahlung per Überweisung, nicht bar.
Wichtig dabei: Das passt nur, wenn sie wirklich selbstständig ist, also z. B. noch andere Kunden hat und Zeiten und Arbeitsweise selbst bestimmt. Arbeitet sie nur für dich nach deinen Vorgaben, wäre das Scheinselbstständigkeit, dann bleibt die Anmeldung als Arbeitnehmerin der saubere Weg (die ist übrigens ebenfalls mit 20 % nach § 35a absetzbar).
Ob sich die Selbstständigkeit für sie neben dem Hauptjob lohnt, sollte sie kurz mit dem Finanzamt bzw. ihrer Krankenkasse klären.
Man darf grundsätzlich auch mehrere Minijobs haben. Entscheidend ist allerdings, ob bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht.
Ohne Hauptbeschäftigung dürfen mehrere Minijobs ausgeübt werden, solange der Gesamtverdienst innerhalb der Minijob-Grenze bleibt.
Mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist dagegen nur ein zusätzlicher Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen. Ein weiterer Job ist nicht verboten, wird aber in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Es geht also nicht darum, dass man den zweiten Job grundsätzlich nicht ausüben darf, sondern um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung.
Ein möglicher Lösungsweg wäre, die Haushaltshilfe als reguläre sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung anzumelden. Das ist auch bei nur 1,5 Stunden pro Woche grundsätzlich möglich, allerdings mit mehr Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Abgaben verbunden.
das entspricht dem Rechtsstand von ca. 1995 - 2000. Die Zahl der Auftraggeber war irgendwann damals entscheidend - ich hab mich mit dem Thema Scheinselbständigkeit in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seit 1991 in der Praxis unter zig verschiedenen Rechtsständen befasst und glaube nicht, dass ich mich dazu belehren lassen muss.
Wenn sie weisungsgebunden arbeitet, kann sie einen oder beliebig viele soi disants „Auftraggeber“ haben - sie ist scheinselbständig, da beißt keine Maus einen Faden ab.
Danke euch beiden, berechtigte Kritik. Ich hab den Verlauf zu schnell überflogen, und das mit der Zahl der Auftraggeber war ein veraltetes Kriterium. Entscheidend ist die Weisungsgebundenheit, da hat Aprilfisch völlig recht. Meinen Hinweis bitte so nicht übernehmen.