Meiner Meinung nach, sind die Vermieter neuerdings verpflichtet, die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ (Wegreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Hauswart usw.) bei der NK-BK-Abrechnung SEPERAT auszuweisen.
Diese können ja - wie schon im letzten Jahr - bei dem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt bis zu einer gewissen Höchstgrenze VOLL abgesetzt werden.
Ein Vermieter hat dies bei der letzten Abrechnung NICHT gemacht.
Im Archiv finden sich zu dieser Frage bereits Antworten mit etwa folgendem Inhalt. Das Mietverhältnis beruht auf dem Zivilrecht. Mieter und Vermieter müssen im Mietverhältnis im Wesentlichen zivilrechtliche Rechten und Pflichten erfüllen. Eine Verpflichtung für den Vermieter, die NK-Abrg. für den Mieter „steueroptimal“ zu gestalten gibt es nicht.
Der Mieter hat daher keine rechtliche Handhabe, eine Abrechnung nach steuerlichen Gesichtspunkten zu verlangen.
Grundtenor war wohl auch, dass aus einem steuerlichen Recht des Mieters nicht eine zivilrechtliche Pflicht des Vermieters entstehen kann.