Da die Spekulationsfrist nicht eingehalten wurde, möchte der Hausverkäufer gerne den notariellen Kaufvertrag Rückgängig machen. Dies ist ja ohne weiteres in beiderseitgem Einverständnis möglich.
Nun soll aber der Kaufvertrag nach einer bestimmten Zeit, nur nach der Spekulationsfrist, neu zwischen den selben Parteien abgeschlossen werden. Der Potentielle Käufer zieht jedoch schon zum Tag des ursprünglichen Kaufvertragstermines in die Imobilie ein.
Wie verhält es sich in diesem Fall rechtlich. Wurde hier auf legalen Wege die Spekulationssteuer umgangen oder bewegt man sich doch ehen auf sehr dünnem Eis.
die Verwendung des Begriffes „Spekulationssteuer“ - eine solche Steuer gibt es in D nicht - lässt vermuten, dass der Verkäufer in blinder Panik agiert und sich überhaupt nicht darum gekümmert hat, ob aus dem Verkauf überhaupt eine ESt-Belastung erwüchse.
Grundsätzlich muss man in so einem Fall auf § 42 AO achten, falls die „Gestaltung“ nicht sowieso eine Luftnummer ist.
Wenn die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags mit geändertem BNL-Übergang identisch mit denen des ursprünglichen Vertrages sind, d.h. die neue Vereinbarung für Nutzen und Lasten keine anderen Regelungen vorsieht als die alte (z.B. Nutzungsentschädigung), ist das ein ziemlich klarer Fall für § 42 AO.
Aus meiner Sicht geht so eine Sache nicht gut, da der ursprüngliche Vertrag notariell aktenkundig ist. Grundsätzlich darf und kann so eine Frage nur ein Notar/Jurist oder Steuerberater benatworten. Viel Erfolg.
Sie sollten zuerst einmal mit dem Notar sprechen, der den Kauf beurkundet hat, ob eine Rückabwicklung so einfach ist. Außerdem müßte der Verkäufer in dem Fall die Kosten für den Käufer übernehmen.
Inwieweit eine spätere nochmalige Beurkundung die Spekulationssteuer umgeht, müßte Ihnen ein Steuerberater beantworten können.
wie weit ist die notarielle Abwicklung schon gediehen? d.h. bereits ans Finanzamt gemeldet? womöglich bereits ein Grunderwerbsteuerbescheid ergangen?
es bedeutet ja noch nicht gleich alles verloren, wenn die „Spekulationsfrist nicht eingehalten wurde“
Fällt denn überhaupt ein zu versteuernder Verkaufsgewinn an?
Die Immobilie wurde also nicht im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt?
Abwägung bereits ausgelöste Kosten anfallende Steuern
Dazu wäre noch das Risiko, ob der zukünftige Käufer zu einem späteren Zeitpunkt seine Meinung nicht etwa plötzlich geändert hat plus neu zu treffende vertragliche Regelungen und wer Risiko+Kosten für Instandhaltungen/Instandsetzungen bis zum eigentlichen Verkauf trägt.
Möglicherweise sind ein paar Euro Steuern das kleinere Übel …