Tja, der eine Artikel ist ja ziemlich entartet und dann auch gesperrt worden.
Soweit ich das verstanden habe, ist jemand, der ein Geschäft mit Publikumsverkehr hat, tatsächlich verpflichtet, jeden herein zu lassen, der sich wie ein Kunde benimmt. Hausverbot darf nicht willkürlich ausgesprochen werden.
Ich zitiere aus dem Artikel von Engelchen:
_Hier ein Urteil des LG Bonn:
Urteil des Landgerichts Bonn (Geschäftsnummer: 10 O 457/99 Urteil vom 16. November 1999):
„ … Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt.
Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will.
Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wiederauszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbotswidersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].“_
Hieraus kann ich keine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung erkennen.
Auch kann ich keine Pflicht erkennen, dass ein Hausverbot schriftlich ausgesprochen werden muss.
(Habe aber den ganzen Wortlaut des Urteils nicht gelesen!)
In dem angefragten Beispiel ging es doch um Diskothek.
Hier macht der Eigentümer doch durch seine Türsteher ganz klar die Aussage:
„Hier kommt nicht jeder rein. Das ist KEIN Laden, der dem allgemeinen Publikumsverkehr offen steht.“
Und so sollte das Urteil auf das Disko-Beispiel nicht anwendbar sein, sondern eher für Aldi, Woolworth & Co.
Bitte hier dann aber freundlich und sachlich bleiben.